Betrachtung der Umweltbelange gemäß § 13a (1) Nr. 2 BauGB
zum
Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 79
„Im Duda II“ Ortsteil Neuenrade
Stadt Neuenrade
Auftraggeber:
Brinkmann Immobilien GmbH & Co. KG Peter‐und‐Paul‐Str. 13
58809 Neuenrade‐Affeln
Stand 06.08.2021
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass 1
2. Lage und räumliche Abgrenzung des Plangebietes 2
3. Gesetzliche Grundlagen 5
4. Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen 9
5. Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Nr. 79 11
6. Ist‐Zustand der Umwelt 13
7. Voraussichtliche Auswirkungen des Planvorhabens 15
8. Zusammenfassende Beurteilung 17
Literatur‐ und Quellenverzeichnis 18
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Gesetzliche Vorgaben und Fachgesetze der einzelnen Schutzgüter 5
Tab. 2: Ist‐Zustand der einzelnen Schutzgüter 13
Tab. 3: Voraussichtliche Umweltauswirkungen je Schutzgut 15
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Lage des Plangebietes (G
OOGLEE
ARTH16.04.2020) 2 Abb. 2: Luftbild des Geltungsbereichs (G
OOGLEE
ARTH16.04.2020) 3 Abb. 3: Blick von „Im Duda“ auf das Plangebiet nach Südosten 4
Abb. 4: Blick auf das Plangebiet nach Nordosten 4
Abb. 5: Regionalplan Bezirksregierung Arnsberg Blattschnitt 5 (B
EZIRKSREGIERUNGA
RNSBERG2021) 9
Abb. 6: Flächennutzungsplan (G
EODATENPORTALM
ÄRKISCHERK
REIS2021) 10 Abb. 7: Festsetzungen des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 79 (Stand: März
2021) (FINGER
BAUPLAN
2021) 12
1. Anlass
Die Eigentümer von Grundstücken im zentralen Bereich des Ortsteiles Neuenrade planen eine Bebauung ihrer Grundstücke mit Wohnhäusern. Der Bereich bietet sich städtebaulich für die geplante Nachverdichtung an, da so eine Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen unter‐
bunden wird. Der Bereich soll nun mittels eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung über‐
plant werden, um die Verdichtung planungsrechtlich abzusichern.
Bei dem Bebauungsplan Nr. 75 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a. Dementsprechend kann dieser im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Im beschleunigten bzw. vereinfachten Verfahren gem. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Umweltprüfung abgesehen werden. Eine Eingriffsbilanzie‐
rung gem. § 1a BauGB ist entsprechend der Regelung im § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB aufgrund der Größe der zulässigen Grundfläche von unter 20.000 m² rechtlich ebenfalls nicht erforder‐
lich. Eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe I) ist notwendig.
In dieser Vorprüfung des Einzelfalls werden die umweltrelevanten Eckpfeiler der Planung gem.
Anlage 2 BauGB zusammengestellt und eine Einschätzung zu den mit der Planung einherge‐
henden Umweltauswirkungen insbesondere in Hinblick auf erhebliche nachteilige Umwelt‐
auswirkungen vorgenommen.
Das Planungsbüro FINGER BAUPLAN GmbH wurde im Sommer 2021 mit dem Bebauungsplan
und das Planungsbüro Kuhlmann & Stucht GbR mit der Vorprüfung des Einzelfalls (Schutzgüter
nach UVPG, Umweltbericht) und der Artenschutzprüfung Stufe I (ASP) beauftragt.
2. Lage und räumliche Abgrenzung des Plangebietes
Der ca. 3000 m² große Geltungsbereich befindet sich im zentral‐nördlichen Ortskern Neuenra‐
de und umfasst überwiegend Grünbereiche und einen kleinen Teil vorhandener Gartenfläche.
Aufgrund der Tatsache, dass das Grundstück bereits von einer Bebauung umgeben wird und innerhalb des planungsrechtlichen Innenbereiches liegt, bietet es sich für eine Nachverdich‐
tung an.
Abb. 1: Lage des Plangebietes (G
OOGLEE
ARTH16.04.2020)
Das Plangebiet gehört zum Naturraum Westsauerländer Oberland (336) und gehört zur atlanti‐
schen biogeografischen Region. Es befindet sich in der Untereinheit „Märkisches Oberland“
(336.
1) und der naturräumlichen Einheit „Neuenrader Hochflur“. Der Neuenrader Hochflur ist ein schmaler, durch den Werdohler Lennetaleinschnitt von der Lüdenscheider Hochfläche ab‐
getrennter, waldreicher Hochflächensaum in 400 m Höhe über dem östlichen Lennetalhang,
der schroff zur Lenne, aber nordostwärts sanft ins Oberhönneland abfällt. Die Geländehöhen
liegen bei ca. 400 m NHN.
Abb. 2: Luftbild des Geltungsbereichs (G
OOGLEE
ARTH16.04.2020)
Begrenzt wird der Geltungsbereich im Norden durch Wohnbebauung, und im Südwesten durch eine brach gefallene Fläche sowie im Nordwesten durch Gärten. Östlich schließt sich ein Werksgelände an, welches von verschiedenen Firmen genutzt wird (u.a. Schraubenhersteller‐
firma Dieter Nauditt Schrauben GmbH und das Bekleidungsunternehmen WAVE Hawaii). Süd‐
lich wird der Geltungsbereich durch Bahngleise eingegrenzt.
Durchkreuzt wird der Geltungsbereich von der Verkehrsstraße „Im Duda“, somit ist ein Teil der Fläche versiegelt (Biotoptyp 1.1). Auf der westlichen Fläche des Geltungsbereichs befinden sich Gärten ohne Gehölze (Biotoptyp 4.3), allerdings werden diese durch eine Heckenstruktur (Ei‐
be, Biotoptyp 7.2) entlang der Verkehrsfläche „Im Duda“ eingegrenzt Der überwiegende Teil
der Fläche des Geltungsbereichs besteht jedoch aus Brachfläche (Biotoptyp 5.1).
Abb. 3: Blick von „Im Duda“ auf das Plangebiet nach Südosten
Abb. 4: Blick auf das Plangebiet nach Nordosten
3. Gesetzliche Grundlagen
In den Fachgesetzen sind für die Umweltschutzgüter Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt werden müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor allem solche Ausprägungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzgut‐
ebene hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als Funk‐
tionsträger übernehmen (z.B. geschützte oder schutzwürdige Biotope als Lebensstätte streng geschützter Arten oder bedeutungsvolle Grundwasserleiter in ihrer Funktion im Naturhaushalt oder als Wasserlieferant). Deren Funktionsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln.
Nachfolgende Zielaussagen sind im Rahmen der Umweltprüfung für die Aufstellung des Be‐
bauungsplans Nr. 79 relevant und zu berücksichtigen:
Tab. 1: Gesetzliche Vorgaben und Fachgesetze der einzelnen Schutzgüter
Schutzgut Gesetzliche Vorga-
ben und Fachgesetze Wesentliche planungsrelevante Zielaussagen des Umwelt- schutzes
Mensch
Baugesetzbuch
(BauGB) Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anfor- derungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generatio- nen miteinander in Einklang bringt, und eine, dem Wohl der All- gemeinheit dienende sozialgerechte, Bodennutzung unter Be- rücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleis- ten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.
Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm);
Bundesimmissions- schutz-gesetz (BIm- SchG), diverse Ausfüh- rungsverordnungen)
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.
DIN 18005 (Schall- schutz im Städtebau)
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevöl- kerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und - minderung bewirkt werden soll.
Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass
die biologische Vielfalt,
die leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschl. der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüte sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungs- wert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die
Schutzgut Gesetzliche Vorga- ben und Fachgesetze
Wesentliche planungsrelevante Zielaussagen des Umwelt- schutzes
Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.
Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz sind die für Nord- rhein-Westfalen planungsrelevanten streng und besonders ge- schützten Arten zu schützen. Insbesondere ist es verboten,
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh- men, zu beschädigen oder zu zerstören,
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- zeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu ent- nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh- men, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."
Baugesetzbuch
(BauGB) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belan- ge des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen.
Boden
Bundesbodenschutz-
gesetz (BBodSchG) Ziele des Bodenschutzgesetzes sind: Der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbe- sondere als:
Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tier und Pflan- zen, Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwas- serschutz)
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, als Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen Der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, das Treffen von Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schäd- licher Bodenveränderungen und die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden durch Wie- dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innen- entwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.
Wasser
Wasserhaushaltsge- setz (WHG)
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaf- tung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeid- barer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Schutzgut Gesetzliche Vorga- ben und Fachgesetze
Wesentliche planungsrelevante Zielaussagen des Umwelt- schutzes
Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG)
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor ver- meidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Luft
Bundesimmissions- schutzgesetz (BIm- SchG)
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeu- gung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigun- gen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen).
Landesimmissions- schutzgesetz (LIm- SchG)
Bei der Errichtung von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Der Stand der Technik ist einzu- halten, soweit dies im Einzelfall nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Technische Anleitung Luft (TA Luft)
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsor- ge gegen schädliche Umwelteinwirkungen.
Geruchsimmissions- Richtlinie (GIRL)
Erfassung, Bewertung und Beurteilung der Erheblichkeit von Ge- ruchsbelästigungen.
Bundesimmissions- schutzverordnung (BImSchV)
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die ge- samte Umwelt.
Baugesetzbuch
(BauGB) Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, in denen die durch die Rechtsverord- nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-Grenzwerte nicht über- schritten werden.
Klima
Bundesimmissions- schutzgesetz (BlmSchG)
Siehe Schutzgut Luft
Landesimmissions- schutzgesetz (LIm- SchG)
Siehe Schutzgut Luft
Technische Anleitung
Luft (TA Luft) Siehe Schutzgut Luft Bundesnaturschutzge-
setz (BNatSchG)
Natur und Landschaft sind auf Grund so zu schützen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungs- fähigkeit der Naturgüter auf Dauer gesichert sind.
Baugesetzbuch (BauGB)
Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrund- lagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere in der Stadtentwicklung, zu fördern.
Bundeswaldgesetz (BWaldG)
Erhaltung und erforderlichenfalls Mehrung des Waldes wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhal- tung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung. Die
Schutzgut Gesetzliche Vorga- ben und Fachgesetze
Wesentliche planungsrelevante Zielaussagen des Umwelt- schutzes
Forstwirtschaft soll im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere des Klimas, die Reinhaltung der Luft, den Wasserhaushalt, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung sowie seines volkswirtschaftli- chen Nutzens sachkundig betreut, nachhaltig gefördert und durch Maßnahmen der Strukturverbesserung gestärkt werden.
Erneuerbare-Energien-
Gesetz (EEG) Zweck des EEG ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes,
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen
die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effek- te zu verringern
Natur und Umwelt zu schützen
einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten
die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
Landschaft
Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG)
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungs- wert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.
Fläche
Baugesetzbuch (BauGB)
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen soll mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden sparsam umgegangen werden.
Kultur- und Sachgüter Baugesetzbuch (BauGB)
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Be- lange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Kul- turgüter und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen.
Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG)
Bau- und Bodendenkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öf- fentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht wer- den.
4. Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen
Regionalplan
Seit Januar 2017 ist der neue Landesentwicklungsplan Nordrhein‐Westfalen (LEP NRW) in Kraft. Die Vorgaben des LEP NRW werden auf regionaler Ebene durch die Regionalpläne weiter konkretisiert. Der für das Stadtgebiet Neuenrade relevante Regionalplan für den Regierungs‐
bezirk Arnsberg, Oberbereiche Bochum und Hagen ist seit September 2011 rechtswirksam.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Sied‐
lungsbereich (ASB), da der Ortsteil Neuenrade oberhalb der bei 2.000 Einwohner liegenden Darstellungsschwelle für den Regionalplan liegt. Insofern entspricht die bedarfsorientierte Baulandausweisung den Vorgaben der Landes‐ und Regionalplanung.
Abb. 5: Regionalplan Bezirksregierung Arnsberg Blattschnitt 5 (B
EZIRKSREGIERUNGA
RNSBERG2021)
Flächennutzungsplan
Nach § 13a Absatz. 2 kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren auch dann aufge‐
stellt werden, wenn dieser von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht – bevor
der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Stadt Neuenrade aus dem Jahr 1981 stellt das Plangebiet bereits als Wohnbaufläche dar. Daher sind auch die planungsrechtlichen Vorausset‐
zungen der vorbereitenden Bauleitplanung gegeben.
Der Bebauungsplan wird gemäß 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Abb. 6: Flächennutzungsplan (G
EODATENPORTALM
ÄRKISCHERK
REIS2021)
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereiches eines Landschaftsplanes.
Bebauungsplan
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Für den
Umgebungsbereich bestehen mehrere rechtskräftigen Bebauungspläne.
5. Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Nr. 79
Mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 79 „Im Duda II“ werden zur Deckung des lokalen Bedarfs ‐ insbesondere im Ortsteil Neuenrade ‐ zusätzliche Wohnbaugrundstücke aus‐
gewiesen, die sich hinsichtlich der Gestaltung in die Umgebungsbebauung einfügen, jedoch auch den aktuellen städtebaulichen Erfordernissen angepasst werden. Insgesamt erfolgt in‐
nerhalb des betreffenden Bereiches eine Verdichtung der Bebauung. Hierzu wird ein Allgemei‐
nes Wohngebiet (WA) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO festgesetzt.
Der Bebauungsplan sieht 2.290 m² Baulandfläche und 710 m² Verkehrsfläche (öffent‐
lich/privat) vor. Zusammen ergeben sich in Summe somit ein 3.000 m² Geltungsbereich. Der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke: Flur 13, Flurstücke 224 tlw., 228 tlw., 267, 268.
Es sind ausschließlich Einzelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. Durch diese Festsetzungen wird der ortstypischen, aufgelockerten Bauweise Rech‐
nung getragen und eine städtebaulich in dieser Lage nicht anzustrebende, zu starke Verdich‐
tung unterbunden.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet orientieren sich an den Fest‐
setzungen in den angrenzenden Baugebieten. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt wohnge‐
bietstypisch 0,4. Die Festsetzung der Geschossflächenzahl gem. § 20 BauNVO beträgt wohnge‐
bietstypisch für eine zweigeschossige Bebauung 0,8.
Die Baugrenzen orientieren sich an der bestehenden Erschließungsstraße „Im Duda“ bzw. der neu zu errichtenden Erschließungsanlage.
Gestaltung der privaten, nicht überbauten Flächen
Die, nicht überbauten, Grundstücksflächen sind gärtnerisch mit einer vollflächigen Bepflanzung anzulegen und zu erhalten. Die Anlage und flächige Abdeckung von gärtnerisch anzulegenden Flächen mit Mineralstoffen wie Grauwacke, Kies, Wasserbausteinen o‐ ä ist unzulässig. Dies gilt nicht für Wege und Zufahrten. Die überbaubaren Flächen sind, soweit diese nicht bebaut wer‐
den, ebenfalls gärtnerisch anzulegen.
Stellplätze auf den Grundstücken
Um den Parkdruck im öffentlichen Raum zu mindern, der aufgrund wenig realistischer Rege‐
lungen in der Bauordnung NRW häufig entsteht, ist die Herstellung von mindestens zwei Pkw‐
Stellplätzen pro Wohneinheit bzw. Wohnung auf jedem Grundstück festgesetzt.
Am Ende der Straße „Im Duda“ werden südlich der herzustellenden Wendeanlage öffentliche Stellplätze hergestellt, die im Bebauungsplan als entsprechend deklarierte Verkehrsfläche fest‐
gesetzt werden. Eine hier verbleibende Restfläche wird darüber hinaus als Straßenbegleitgrün
festgesetzt.
Abb. 7: Festsetzungen des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 79 (Stand: März 2021) (FINGER
BAUPLAN
2021)
6. Ist‐Zustand der Umwelt
In der nachfolgenden Tabelle wird der derzeitige Zustand (Ist‐Zustand) der einzelnen Schutzgü‐
ter beschrieben. Zudem wird die Relevanz (Bedeutung) jedes einzelnen Schutzgutes für das Vorhaben ermittelt.
Tab. 2: Ist‐Zustand der einzelnen Schutzgüter
Schutzgut Ist-Zustand Bedeutung
Mensch mittel
Wohn- und Woh-
numfeldfunktion Es handelt sich bei dem Vorhaben um eine Nachverdichtung. Dem- entsprechend sind schon angrenzende Wohnnutzungen (Allgemei- nes Wohngebiet) vorhanden. Durch die Festsetzung des Bebau- ungsplans wird der überwiegende Teil der Fläche als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Ein kleiner Teil wird als private / öf- fentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
hoch
Freizeitfunktion Das Plangebiet hat keinerlei Freizeitfunktion. gering Gesundheit Von der Festsetzung des Bebauungsplans gehen keinerlei Beein-
trächtigungen auf die menschliche Gesundheit aus. Vom angren- zenden Gewerbegebiet ausgehende Immissionen und Emissionen sind nicht bekannt.
gering
Tiere, Pflanzen, biologische Viel- falt
gering
Pflanzen Ein Teil der Fläche ist versiegelt (Biotoptyp 1.1), im westlichen Be- reich befinden sich Gärten ohne Gehölze (Biotoptyp 4.3) - angren- zend zur Straße wächst eine Heckenstruktur (Biotoptyp 7.2) auf, der überwiegende Teil der Fläche besteht aus Brachfläche.
gering
Tiere Es fand keine Begehung zur Erfassung der Fauna statt. gering Artenschutz In einer eigenständigen Artenschutzprüfung (KUHLMANN &STUCHT
2021) wurde geprüft, ob durch die Festsetzung des BPlans 79 arten- schutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst werden können. Es konnten im Rahmen der Prüfung die Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.
keine
Biotope Es sind keine besonderen schutzwürdigen Biotope durch das Vorha-
ben betroffen. gering
Naturschutzgebiete Das Plangebiet befindet sich im Naturpark Sauerland-
Rothaargebirge (NTP-013). Ansonsten sind keine weiteren Schutz- gebiete durch das Vorhaben betroffen.
gering
Fläche gering
Die derzeitige Fläche im Plangebiet wird zum einen als strukturarme Gartenfläche, zum anderen als Verkehrsfläche genutzt. Der über- wiegende Teil der Fläche liegt jedoch brach.
gering
Boden mittel
Boden Das Plangebiet besteht überwiegend aus Pseudogley-
Parabraunerde (sL32). Hierbei handelt es sich um einen fruchtbaren Boden mit hoher Funktionserfüllung als Regelungs- und Pufferfunkti- on sowie hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit. Lediglich ein kleiner westlicher Teil besteht aus Parabraunerde-Pseudogley (IS32) – die- se ist nicht schutzwürdig.
hoch
Altlasten Im Altlastenkataster des Märkischen Kreises ist innerhalb des Gel- tungsbereichs der Planung keine als „Altablagerung (AA)“ oder „Alt- standort (AS)“ bezeichnete Fläche verzeichnet.
gering
Wasser gering
Grundwasser Das Plangebiet weist eine Grundwasserneubildungsrate von 150 – 300 mm im Jahr auf.
gering Oberflächengewäs-
ser Sind im Plangebiet nicht vorhanden. gering
Überschwem- mungs- u. Wasser-
schutzgebiete Sind im Plangebiet nicht vorhanden.
gering
Klima und Luft gering
Klima Entsprechend der Lage des Plangebietes im Siedlungsbereich ist dieses als Stadtrandklima gekennzeichnet. Kennzeichnend für die Wohngebiete ist eine aufgelockerte, offene Bauweise mit optimalem Wohn- und Schlafklima. Somit weist das Gebiet verhältnismäßig günstige bio- und immissionsklimatische Bedingungen auf.
gering
Luft Da sich das Plangebiet im bebauten Siedlungsgebiet befindet und relativ klein ist, ist eine signifikante Bedeutung als Kalt- oder Frisch- luftgebiet auszuschließen.
gering
Landschaftsbild gering
Das Plangebiet liegt in der Landschaftsbildeinheit „Kuppenland süd- lich der Balve mit der Talmulde der oberen Hoenne“ (LBE-Vlb-028- O). Da sich das Plangebiet jedoch in einem Siedlungsbereich befin-
det, ist diese Landschaftsbildqualität als gering zu bewerten. gering Kultur- und sons-
tige Sachgüter gering
Es sind keine Kultur- und sonstigen Sachgebiet im Plangebiet vor-
handen. gering
Wechselwirkungen mittel
Wechselwirkungen bestehen hinsichtlich der, im Plangebiet ansässi- gen Tierwelt, die auf die dortigen, und sich im Umfeld befindlichen, Nutzungen und Biotopstrukturen angewiesen ist. Durch den Biotopty- penverlust und die Flächenversiegelung liegen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden, Fläche, Pflanzen und Tiere sowie Artenschutz vor.
7. Voraussichtliche Auswirkungen des Planvorhabens
Nachfolgend wird dargestellt, welche Schutzgüter durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden. Aus den Bedeutungen und den erheblichen Beeinträchtigungen werden die Konflikt‐
potenziale für die einzelnen Schutzgüter abgeleitet.
Tab. 3: Voraussichtliche Umweltauswirkungen je Schutzgut
Schutzgut Bedeu-
tung Erhebliche Beeinträchti- gungen
Erläuterung Auswirkungen und Konfliktpotenzial
Mensch mittel nein Kein Konfliktpotenzial: Es sind keine Konflikte mit dem Schutzgut Mensch zu erwarten.
Wohn- und Wohnum-
feldfunktion (Lärm) hoch nein Die Festsetzung des BPlans (Allgemeines Wohngebiet) gliedert sich in die umgebende Siedlungslandschaft ein. Einzig bei den baubedingten Auswirkungen wird es zu Lärmbelastungen kommen.
Freizeitfunktion gering nein Nicht betroffen Gesundheit gering nein Nicht betroffen Biologische Vielfalt,
Pflanzen, Tiere
gering nein Geringes Konfliktpotenzial: Durch die Beanspru- chung einer Brachfläche mit typischer Ruderalvegetati- on, der Verlust von Teilen einer Heckenstruktur und Gartenfläche.
Pflanzen gering nein Ca. 2.000 m² der 3.000 m² großen Gesamtfläche wird im Zuge des Bauvorhabens versiegelt. Dementspre- chend kommt es zu einem Verlust der vorhandenen Biotoptypen auf der Fläche, bzw. tlw. werden diese neu angelegt (Gärten).
Tiere gering nein Nicht betroffen
Artenschutz gering nein Artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen, die ar- tenschutzrechtlich signifikant über die bisherigen ver- kehrlichen Vorbelastungen hinausgehen, sind nicht zu erwarten.
Biotope gering nein Nicht betroffen
Naturschutzgebiete gering nein Nicht betroffen
Fläche gering nein Geringes Konfliktpotenzial aufgrund der Neuversieg- lung. Ca 2.000 m² der 3.000 m² großen Gesamtfläche wird im Zuge des Bauvorhabens versiegelt.
Boden mittel nein Geringes Konfliktpotenzial aufgrund der Neuversieg- lung.
Boden hoch nein Ca 2.000 m² der 3.000 m² großen Gesamtfläche wird im Zuge des Bauvorhabens versiegelt.
Altlasten gering nein Nicht betroffen
Wasser gering nein Kein Konfliktpotenzial
Grundwasser Nicht betroffen
Oberflächengewäs- ser
Nicht betroffen
Klima und Luft gering nein Kein Konfliktpotenzial
Schutzgut Bedeu- tung
Erhebliche Beeinträchti- gungen
Erläuterung Auswirkungen und Konfliktpotenzial
Klima gering nein Das Plangebiet ist dem Stadtrandklima zugeordnet – das, in der Festsetzung verordnete, Bauvorhaben wird sich nicht auf diese Zuordnung auswirken. Im Plange- biet selbst wird es zu einer Änderung des Mikroklimas kommen.
Luft gering nein Durch die Errichtung von neuen Wohngebäuden ist mit zusätzlichen Emissionen durch Gebäudeheizungen und Verkehrsaufkommen zu rechnen. Aufgrund des relativ kleinen Geltungsbereichs von 3.000 m² wird dies jedoch nicht zu einer erheblichen Zunahme der Emis- sionen und damit der Luftbelastung im Plangebiet füh- ren.
Landschaftsbild gering nein Kein Konfliktpotenzial Kultur- und sonsti-
ge Sachgüter
gering nein Kein Konfliktpotenzial
Wechselwirkungen mittel nein Geringes Konfliktpotenzial: Durch den vorhabenbe- dingten Verlust der Biotoptypen und der Flächenver- siegelung werden voraussichtlich Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Fläche, Boden, Pflanzen und Tiere eintreten.
Vom Vorhaben gehen keine umwelterheblichen Emissionen aus. Zudem liegen keinerlei nega‐
tive Immissionen vor, die auf das Plangebiet einwirken. Das Weiteren lässt das Vorhaben bei Unfällen/Katastrophen keine besonderen Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturel‐
le Erbe oder die Umwelt erwarten.
Da nach § 13a Absatz 2 Satz 4 im beschleunigten Verfahren Eingriffe, die aufgrund der Aufstel‐
lung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planeri‐
schen Entscheidung als zulässig gelten, findet die Eingriffsregelung mit den zugehörigen Aus‐
gleichs‐ und Ersatzmaßnahmen keine Anwendung. Eingriffe in die Natur und Landschaft müs‐
sen somit nicht ausgeglichen werden.
Zum Schutz von brütenden Vogelarten ist das bundeseinheitliche Fäll‐ und Schnittverbot nach
§ 39 Abs. 5 BNatSchG innerhalb des Schutzzeitraumes vom 1. März bis zum 30. September einzuhalten. Das damit zulässige Zeitfenster für Gehölzfällungen vom 1. Oktober bis zum 28. Februar liegt außerhalb der Brutzeiten der Vögel und stellt sicher, dass keine belegten Nes‐
ter beschädigt werden.
8. Zusammenfassende Beurteilung
Mit dem Bebauungsplanes Nr. 79 „Im Duda II“ wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gem. § 4 BauNVO ausgewiesen, welches der Deckung des kurz‐ und mittelfristigen Bedarfs an Wohnbauflächen im Ortsteil Neuenrade dient.
Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwick‐
lung gem. § 13a BauGB handelt, wird dieser im vereinfachten bzw. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Es kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, stattdessen wird eine Vor‐
prüfung des Einzelfalls für den Bereich Umwelt und somit die Bewertung der Schutzgüter nach UVPG durchgeführt. Eine Eingriffsbilanzierung ist nicht erforderlich.
Der Bebauungsplan sieht 2.290 m² Baulandfläche und 710 m² Verkehrsfläche (öffent‐
lich/privat) vor. Zusammen ergeben sich in Summe somit ein 3.000 m² großer Geltungsbereich.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet orientieren sich an den Fest‐
setzungen in den angrenzenden Baugebieten. Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt wohnge‐
bietstypisch 0,4. Die Festsetzung der Geschossflächenzahl gem. § 20 BauNVO beträgt wohnge‐
bietstypisch für eine zweigeschossige Bebauung 0,8.
Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anlage 2 BauGB wurden die Merkmale des Be‐
bauungsplanes geprüft und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Belange der Umwelt beur‐
teilt. Die überschlägige Prüfung (Vorprüfung des Einzelfalls) kommt zu der Einschätzung, dass der Bebauungsplan Nr. 79 „Im Duda 2“ voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 (4) Satz 4 BauGB in der weiteren Abwägung zu berücksichtigen sind.
Die Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 13a (1) Nr. 2 BauGB kommt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan Nr. 79 „Im Duda 2“ voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 (4) Satz 4 BauGB in der weiteren Abwägung zu berücksichtigen sind. Die Erar‐
beitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die Erstellung eines Umweltberichts ist da‐
her nicht erforderlich.
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M
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M‐WELT UND