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Betrachtung der Umweltbelange gemäß 13a (1) Nr. 2 BauGB

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(1)

 

Betrachtung der Umweltbelange  gemäß § 13a (1) Nr. 2 BauGB   

zum    

Bebauungsplan der Innenentwicklung Nr. 79 

„Im Duda II“ Ortsteil Neuenrade   

 

Stadt Neuenrade  

             

Auftraggeber: 

   

Brinkmann Immobilien GmbH & Co. KG  Peter‐und‐Paul‐Str. 13 

58809 Neuenrade‐Affeln   

 

Stand 06.08.2021 

 

(2)

Inhaltsverzeichnis 

1.  Anlass 

2.  Lage und räumliche Abgrenzung des Plangebietes 

3.  Gesetzliche Grundlagen 

4.  Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen 

5.  Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Nr. 79  11 

6.  Ist‐Zustand der Umwelt  13 

7.  Voraussichtliche Auswirkungen des Planvorhabens  15 

8.  Zusammenfassende Beurteilung  17 

Literatur‐ und Quellenverzeichnis  18 

 

Tabellenverzeichnis 

Tab. 1:  Gesetzliche Vorgaben und Fachgesetze der einzelnen Schutzgüter  5 

Tab. 2:  Ist‐Zustand der einzelnen Schutzgüter  13 

Tab. 3:  Voraussichtliche Umweltauswirkungen je Schutzgut  15   

Abbildungsverzeichnis 

Abb. 1:  Lage des Plangebietes (G

OOGLE 

E

ARTH 

16.04.2020)  2  Abb. 2:  Luftbild des Geltungsbereichs (G

OOGLE 

E

ARTH 

16.04.2020)  3  Abb. 3:  Blick von „Im Duda“ auf das Plangebiet nach Südosten  4 

Abb. 4:  Blick auf das Plangebiet nach Nordosten  4 

Abb. 5:  Regionalplan Bezirksregierung Arnsberg Blattschnitt 5 (B

EZIRKSREGIERUNG 

A

RNSBERG 

2021)  9 

Abb. 6:  Flächennutzungsplan (G

EODATENPORTAL 

M

ÄRKISCHER 

K

REIS 

2021)  10  Abb. 7:  Festsetzungen des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 79 (Stand: März 

2021) (FINGER

 

BAUPLAN

 

2021)  12 

 

 

(3)

1.  Anlass 

Die Eigentümer von Grundstücken im zentralen Bereich des Ortsteiles Neuenrade planen eine  Bebauung  ihrer  Grundstücke  mit  Wohnhäusern.  Der  Bereich  bietet  sich  städtebaulich  für  die  geplante Nachverdichtung an, da so eine Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen unter‐

bunden wird. Der Bereich soll nun mittels eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung über‐

plant werden, um die Verdichtung planungsrechtlich abzusichern. 

Bei dem Bebauungsplan Nr. 75 handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung  gem. § 13a. Dementsprechend kann dieser im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. 

Im  beschleunigten  bzw.  vereinfachten  Verfahren  gem.  § 13 Abs. 2  und  3  Satz 1  BauGB  kann  von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 BauGB  und  § 4 Abs. 1 BauGB  sowie  der  Umweltprüfung  abgesehen  werden.  Eine  Eingriffsbilanzie‐

rung  gem.  § 1a BauGB  ist  entsprechend  der  Regelung  im  § 13a Abs. 2  Nr.  4  BauGB  aufgrund  der Größe der zulässigen Grundfläche von unter 20.000 m² rechtlich ebenfalls nicht erforder‐

lich. Eine artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP Stufe I) ist notwendig. 

In dieser Vorprüfung des Einzelfalls werden die umweltrelevanten Eckpfeiler der Planung gem. 

Anlage  2  BauGB  zusammengestellt  und  eine  Einschätzung  zu  den  mit  der  Planung  einherge‐

henden  Umweltauswirkungen  insbesondere  in  Hinblick  auf  erhebliche  nachteilige  Umwelt‐

auswirkungen vorgenommen. 

Das Planungsbüro FINGER BAUPLAN GmbH wurde im Sommer 2021 mit dem Bebauungsplan 

und das Planungsbüro Kuhlmann & Stucht GbR mit der Vorprüfung des Einzelfalls (Schutzgüter 

nach UVPG, Umweltbericht) und der Artenschutzprüfung Stufe I (ASP) beauftragt. 

(4)

2.  Lage und räumliche Abgrenzung des Plangebietes 

Der ca. 3000 m² große Geltungsbereich befindet sich im zentral‐nördlichen Ortskern Neuenra‐

de und umfasst überwiegend Grünbereiche und einen kleinen Teil vorhandener Gartenfläche. 

Aufgrund  der  Tatsache,  dass  das  Grundstück  bereits  von  einer  Bebauung  umgeben  wird  und  innerhalb  des  planungsrechtlichen  Innenbereiches  liegt,  bietet  es  sich  für  eine  Nachverdich‐

tung an.  

Abb. 1:  Lage des Plangebietes (G

OOGLE 

E

ARTH 

16.04.2020) 

  Das Plangebiet gehört zum Naturraum Westsauerländer Oberland (336) und gehört zur atlanti‐

schen  biogeografischen  Region.  Es  befindet  sich  in  der  Untereinheit  „Märkisches  Oberland“ 

(336.

1

) und der naturräumlichen Einheit „Neuenrader Hochflur“. Der Neuenrader Hochflur ist  ein schmaler, durch den Werdohler Lennetaleinschnitt von der Lüdenscheider Hochfläche ab‐

getrennter,  waldreicher  Hochflächensaum  in  400 m  Höhe  über  dem  östlichen  Lennetalhang, 

der schroff zur Lenne, aber nordostwärts sanft ins Oberhönneland abfällt. Die Geländehöhen 

liegen bei ca. 400 m NHN. 

(5)

Abb. 2:  Luftbild des Geltungsbereichs (G

OOGLE 

E

ARTH 

16.04.2020) 

  Begrenzt wird der Geltungsbereich im Norden durch Wohnbebauung, und im Südwesten durch  eine  brach  gefallene  Fläche  sowie  im  Nordwesten  durch  Gärten.  Östlich  schließt  sich  ein  Werksgelände an, welches von verschiedenen Firmen genutzt wird (u.a. Schraubenhersteller‐

firma Dieter Nauditt Schrauben GmbH und das Bekleidungsunternehmen WAVE Hawaii). Süd‐

lich wird der Geltungsbereich durch Bahngleise eingegrenzt.  

Durchkreuzt wird der Geltungsbereich von der Verkehrsstraße „Im Duda“, somit ist ein Teil der  Fläche versiegelt (Biotoptyp 1.1). Auf der westlichen Fläche des Geltungsbereichs befinden sich  Gärten ohne Gehölze (Biotoptyp 4.3), allerdings werden diese durch eine Heckenstruktur (Ei‐

be,  Biotoptyp  7.2)  entlang  der  Verkehrsfläche  „Im  Duda“  eingegrenzt  Der  überwiegende  Teil 

der Fläche des Geltungsbereichs besteht jedoch aus Brachfläche (Biotoptyp 5.1). 

(6)

Abb. 3:  Blick von „Im Duda“ auf das Plangebiet nach Südosten 

  Abb. 4:  Blick auf das Plangebiet nach Nordosten 

 

(7)

3.  Gesetzliche Grundlagen  

In  den Fachgesetzen sind  für die  Umweltschutzgüter Grundsätze und Ziele formuliert, die  im  Rahmen  der  Umweltprüfung  berücksichtigt  werden  müssen.  Insbesondere  im  Rahmen  der  Bewertung  sind  vor  allem  solche  Ausprägungen  und  Strukturen  auf  der  einzelnen  Schutzgut‐

ebene hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als Funk‐

tionsträger übernehmen (z.B. geschützte oder schutzwürdige Biotope als Lebensstätte streng  geschützter Arten oder bedeutungsvolle Grundwasserleiter in ihrer Funktion im Naturhaushalt  oder als Wasserlieferant). Deren Funktionsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen  Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln. 

Nachfolgende  Zielaussagen  sind  im  Rahmen  der  Umweltprüfung  für  die  Aufstellung  des  Be‐

bauungsplans Nr. 79 relevant und zu berücksichtigen: 

Tab. 1:  Gesetzliche Vorgaben und Fachgesetze der einzelnen Schutzgüter 

Schutzgut Gesetzliche Vorga-

ben und Fachgesetze Wesentliche planungsrelevante Zielaussagen des Umwelt- schutzes

Mensch

Baugesetzbuch

(BauGB) Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anfor- derungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generatio- nen miteinander in Einklang bringt, und eine, dem Wohl der All- gemeinheit dienende sozialgerechte, Bodennutzung unter Be- rücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleis- ten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm);

Bundesimmissions- schutz-gesetz (BIm- SchG), diverse Ausfüh- rungsverordnungen)

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie deren Vorsorge.

DIN 18005 (Schall- schutz im Städtebau)

Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevöl- kerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und - minderung bewirkt werden soll.

Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG)

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass

 die biologische Vielfalt,

 die leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschl. der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüte sowie

 die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungs- wert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die

(8)

Schutzgut Gesetzliche Vorga- ben und Fachgesetze

Wesentliche planungsrelevante Zielaussagen des Umwelt- schutzes

Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.

Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz sind die für Nord- rhein-Westfalen planungsrelevanten streng und besonders ge- schützten Arten zu schützen. Insbesondere ist es verboten,

 wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh- men, zu beschädigen oder zu zerstören,

 wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungs- zeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert

 Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu ent- nehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

 wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entneh- men, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören."

 

Baugesetzbuch

(BauGB) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belan- ge des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen.

Boden

Bundesbodenschutz-

gesetz (BBodSchG) Ziele des Bodenschutzgesetzes sind: Der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbe- sondere als:

 Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tier und Pflan- zen, Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen

 Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwas- serschutz)

 Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, als Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen Der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, das Treffen von Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schäd- licher Bodenveränderungen und die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden durch Wie- dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innen- entwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.

Wasser

Wasserhaushaltsge- setz (WHG)

Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaf- tung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeid- barer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.

(9)

Schutzgut Gesetzliche Vorga- ben und Fachgesetze

Wesentliche planungsrelevante Zielaussagen des Umwelt- schutzes

Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG)

Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor ver- meidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.

Luft

Bundesimmissions- schutzgesetz (BIm- SchG)

Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie Vorbeu- gung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigun- gen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen).

Landesimmissions- schutzgesetz (LIm- SchG)

Bei der Errichtung von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Der Stand der Technik ist einzu- halten, soweit dies im Einzelfall nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Technische Anleitung Luft (TA Luft)

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vorsor- ge gegen schädliche Umwelteinwirkungen.

Geruchsimmissions- Richtlinie (GIRL)

Erfassung, Bewertung und Beurteilung der Erheblichkeit von Ge- ruchsbelästigungen.

Bundesimmissions- schutzverordnung (BImSchV)

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die ge- samte Umwelt.

Baugesetzbuch

(BauGB) Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, in denen die durch die Rechtsverord- nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-Grenzwerte nicht über- schritten werden.

Klima

Bundesimmissions- schutzgesetz (BlmSchG)

Siehe Schutzgut Luft

Landesimmissions- schutzgesetz (LIm- SchG)

Siehe Schutzgut Luft

Technische Anleitung

Luft (TA Luft) Siehe Schutzgut Luft Bundesnaturschutzge-

setz (BNatSchG)

Natur und Landschaft sind auf Grund so zu schützen, dass

 die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes

 die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungs- fähigkeit der Naturgüter auf Dauer gesichert sind.

Baugesetzbuch (BauGB)

Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrund- lagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere in der Stadtentwicklung, zu fördern.

Bundeswaldgesetz (BWaldG)

Erhaltung und erforderlichenfalls Mehrung des Waldes wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und seiner Bedeutung für die Umwelt insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhal- tung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung. Die

(10)

Schutzgut Gesetzliche Vorga- ben und Fachgesetze

Wesentliche planungsrelevante Zielaussagen des Umwelt- schutzes

Forstwirtschaft soll im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere des Klimas, die Reinhaltung der Luft, den Wasserhaushalt, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung sowie seines volkswirtschaftli- chen Nutzens sachkundig betreut, nachhaltig gefördert und durch Maßnahmen der Strukturverbesserung gestärkt werden.

Erneuerbare-Energien-

Gesetz (EEG) Zweck des EEG ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes,

 eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen

 die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effek- te zu verringern

 Natur und Umwelt zu schützen

 einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten

 die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

Landschaft

Bundesnaturschutzge- setz (BNatSchG)

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass

 die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungs- wert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.

Fläche

Baugesetzbuch (BauGB)

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen soll mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden sparsam umgegangen werden.

Kultur- und Sachgüter Baugesetzbuch (BauGB)

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere die Be- lange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Kul- turgüter und sonstige Sachgüter zu berücksichtigen.

Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG)

Bau- und Bodendenkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öf- fentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht wer- den.

 

(11)

4.  Ziele des Umweltschutzes in Fachplänen 

Regionalplan 

Seit  Januar  2017  ist  der  neue  Landesentwicklungsplan  Nordrhein‐Westfalen  (LEP  NRW)  in  Kraft. Die Vorgaben des LEP NRW werden auf regionaler Ebene durch die Regionalpläne weiter  konkretisiert.  Der  für  das  Stadtgebiet  Neuenrade  relevante  Regionalplan  für  den  Regierungs‐

bezirk Arnsberg, Oberbereiche Bochum und Hagen ist seit September 2011 rechtswirksam. 

Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Sied‐

lungsbereich  (ASB),  da  der  Ortsteil  Neuenrade  oberhalb  der  bei  2.000  Einwohner  liegenden  Darstellungsschwelle  für  den  Regionalplan  liegt.  Insofern  entspricht  die  bedarfsorientierte  Baulandausweisung den Vorgaben der Landes‐ und Regionalplanung. 

Abb. 5:  Regionalplan Bezirksregierung Arnsberg Blattschnitt 5 (B

EZIRKSREGIERUNG 

A

RNSBERG 

2021) 

  Flächennutzungsplan 

Nach § 13a Absatz. 2 kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren auch dann aufge‐

stellt werden, wenn dieser von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht – bevor 

der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist.  

(12)

Der  rechtskräftige  Flächennutzungsplan  der  Stadt  Neuenrade  aus  dem  Jahr  1981  stellt  das  Plangebiet bereits als Wohnbaufläche dar. Daher sind auch die planungsrechtlichen Vorausset‐

zungen der vorbereitenden Bauleitplanung gegeben.  

 

Der Bebauungsplan wird gemäß 8 Absatz 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 

Abb. 6:  Flächennutzungsplan (G

EODATENPORTAL 

M

ÄRKISCHER 

K

REIS 

2021) 

  Landschaftsplan 

Das Plangebiet befindet sich nicht im Geltungsbereiches eines Landschaftsplanes. 

Bebauungsplan 

Das  Plangebiet  liegt  nicht  im  Geltungsbereich  eines  rechtskräftigen  Bebauungsplans.  Für  den 

Umgebungsbereich bestehen mehrere rechtskräftigen Bebauungspläne. 

(13)

5.  Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Nr. 79 

Mit  dem  Bebauungsplan  der  Innenentwicklung  Nr.  79  „Im  Duda  II“  werden  zur  Deckung  des  lokalen Bedarfs ‐ insbesondere im Ortsteil Neuenrade ‐ zusätzliche Wohnbaugrundstücke aus‐

gewiesen,  die  sich  hinsichtlich  der  Gestaltung  in  die  Umgebungsbebauung  einfügen,  jedoch  auch  den  aktuellen  städtebaulichen  Erfordernissen  angepasst  werden.  Insgesamt  erfolgt  in‐

nerhalb des betreffenden Bereiches eine Verdichtung der Bebauung. Hierzu wird ein Allgemei‐

nes Wohngebiet (WA) gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO festgesetzt. 

Der  Bebauungsplan  sieht  2.290 m²  Baulandfläche  und  710 m²  Verkehrsfläche  (öffent‐

lich/privat)  vor.  Zusammen  ergeben  sich  in  Summe  somit  ein  3.000 m²  Geltungsbereich.  Der  räumliche  Geltungsbereich  umfasst  folgende  Grundstücke:  Flur  13,  Flurstücke  224  tlw.,  228  tlw., 267, 268. 

Es  sind  ausschließlich  Einzelhäuser  mit  nicht  mehr  als  zwei  Wohneinheiten  je  Wohngebäude  zulässig.  Durch  diese  Festsetzungen  wird  der  ortstypischen,  aufgelockerten  Bauweise  Rech‐

nung getragen und eine städtebaulich in dieser Lage nicht anzustrebende, zu starke Verdich‐

tung unterbunden. 

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet orientieren sich an den Fest‐

setzungen  in  den  angrenzenden  Baugebieten.  Die  Grundflächenzahl  (GRZ)  beträgt  wohnge‐

bietstypisch 0,4. Die Festsetzung der Geschossflächenzahl gem. § 20 BauNVO beträgt wohnge‐

bietstypisch für eine zweigeschossige Bebauung 0,8. 

Die Baugrenzen orientieren sich an der bestehenden Erschließungsstraße „Im Duda“ bzw. der  neu zu errichtenden Erschließungsanlage. 

Gestaltung der privaten, nicht überbauten Flächen 

Die, nicht überbauten, Grundstücksflächen sind gärtnerisch mit einer vollflächigen Bepflanzung  anzulegen und zu erhalten. Die Anlage und flächige Abdeckung von gärtnerisch anzulegenden  Flächen mit Mineralstoffen wie Grauwacke, Kies, Wasserbausteinen o‐ ä ist unzulässig. Dies gilt  nicht für Wege und Zufahrten. Die überbaubaren Flächen sind, soweit diese nicht bebaut wer‐

den, ebenfalls gärtnerisch anzulegen. 

Stellplätze auf den Grundstücken 

Um den Parkdruck im öffentlichen  Raum zu  mindern, der aufgrund  wenig realistischer Rege‐

lungen in der Bauordnung NRW häufig entsteht, ist die Herstellung von mindestens zwei Pkw‐

Stellplätzen pro Wohneinheit bzw. Wohnung auf jedem Grundstück festgesetzt. 

Am Ende der Straße „Im Duda“ werden südlich der herzustellenden Wendeanlage öffentliche  Stellplätze hergestellt, die im Bebauungsplan als entsprechend deklarierte Verkehrsfläche fest‐

gesetzt werden. Eine hier verbleibende Restfläche wird darüber hinaus als Straßenbegleitgrün 

festgesetzt. 

(14)

Abb. 7:  Festsetzungen des Bebauungsplans der Innenentwicklung Nr. 79 (Stand: März 2021)  (FINGER

 

BAUPLAN

 

2021) 

 

(15)

6.  Ist‐Zustand der Umwelt 

In der nachfolgenden Tabelle wird der derzeitige Zustand (Ist‐Zustand) der einzelnen Schutzgü‐

ter  beschrieben.  Zudem  wird  die  Relevanz  (Bedeutung)  jedes  einzelnen  Schutzgutes  für  das  Vorhaben ermittelt. 

Tab. 2:  Ist‐Zustand der einzelnen Schutzgüter 

Schutzgut Ist-Zustand Bedeutung

Mensch mittel

Wohn- und Woh-

numfeldfunktion Es handelt sich bei dem Vorhaben um eine Nachverdichtung. Dem- entsprechend sind schon angrenzende Wohnnutzungen (Allgemei- nes Wohngebiet) vorhanden. Durch die Festsetzung des Bebau- ungsplans wird der überwiegende Teil der Fläche als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Ein kleiner Teil wird als private / öf- fentliche Verkehrsfläche festgesetzt.

hoch

Freizeitfunktion Das Plangebiet hat keinerlei Freizeitfunktion. gering Gesundheit Von der Festsetzung des Bebauungsplans gehen keinerlei Beein-

trächtigungen auf die menschliche Gesundheit aus. Vom angren- zenden Gewerbegebiet ausgehende Immissionen und Emissionen sind nicht bekannt.

gering

Tiere, Pflanzen, biologische Viel- falt

gering

Pflanzen Ein Teil der Fläche ist versiegelt (Biotoptyp 1.1), im westlichen Be- reich befinden sich Gärten ohne Gehölze (Biotoptyp 4.3) - angren- zend zur Straße wächst eine Heckenstruktur (Biotoptyp 7.2) auf, der überwiegende Teil der Fläche besteht aus Brachfläche.

gering

Tiere Es fand keine Begehung zur Erfassung der Fauna statt. gering Artenschutz In einer eigenständigen Artenschutzprüfung (KUHLMANN &STUCHT

2021) wurde geprüft, ob durch die Festsetzung des BPlans 79 arten- schutzrechtliche Verbotstatbestände im Sinne des § 44 BNatSchG ausgelöst werden können. Es konnten im Rahmen der Prüfung die Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.

keine

Biotope Es sind keine besonderen schutzwürdigen Biotope durch das Vorha-

ben betroffen. gering

Naturschutzgebiete Das Plangebiet befindet sich im Naturpark Sauerland-

Rothaargebirge (NTP-013). Ansonsten sind keine weiteren Schutz- gebiete durch das Vorhaben betroffen.

gering

Fläche gering

Die derzeitige Fläche im Plangebiet wird zum einen als strukturarme Gartenfläche, zum anderen als Verkehrsfläche genutzt. Der über- wiegende Teil der Fläche liegt jedoch brach.

gering

Boden mittel

Boden Das Plangebiet besteht überwiegend aus Pseudogley-

Parabraunerde (sL32). Hierbei handelt es sich um einen fruchtbaren Boden mit hoher Funktionserfüllung als Regelungs- und Pufferfunkti- on sowie hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit. Lediglich ein kleiner westlicher Teil besteht aus Parabraunerde-Pseudogley (IS32) – die- se ist nicht schutzwürdig.

hoch

(16)

Altlasten Im Altlastenkataster des Märkischen Kreises ist innerhalb des Gel- tungsbereichs der Planung keine als „Altablagerung (AA)“ oder „Alt- standort (AS)“ bezeichnete Fläche verzeichnet.

gering

Wasser gering

Grundwasser Das Plangebiet weist eine Grundwasserneubildungsrate von 150 – 300 mm im Jahr auf.

gering Oberflächengewäs-

ser Sind im Plangebiet nicht vorhanden. gering

Überschwem- mungs- u. Wasser-

schutzgebiete Sind im Plangebiet nicht vorhanden.

gering

Klima und Luft gering

Klima Entsprechend der Lage des Plangebietes im Siedlungsbereich ist dieses als Stadtrandklima gekennzeichnet. Kennzeichnend für die Wohngebiete ist eine aufgelockerte, offene Bauweise mit optimalem Wohn- und Schlafklima. Somit weist das Gebiet verhältnismäßig günstige bio- und immissionsklimatische Bedingungen auf.

gering

Luft Da sich das Plangebiet im bebauten Siedlungsgebiet befindet und relativ klein ist, ist eine signifikante Bedeutung als Kalt- oder Frisch- luftgebiet auszuschließen.

gering

Landschaftsbild gering

Das Plangebiet liegt in der Landschaftsbildeinheit „Kuppenland süd- lich der Balve mit der Talmulde der oberen Hoenne“ (LBE-Vlb-028- O). Da sich das Plangebiet jedoch in einem Siedlungsbereich befin-

det, ist diese Landschaftsbildqualität als gering zu bewerten. gering Kultur- und sons-

tige Sachgüter gering

Es sind keine Kultur- und sonstigen Sachgebiet im Plangebiet vor-

handen. gering

Wechselwirkungen mittel

Wechselwirkungen bestehen hinsichtlich der, im Plangebiet ansässi- gen Tierwelt, die auf die dortigen, und sich im Umfeld befindlichen, Nutzungen und Biotopstrukturen angewiesen ist. Durch den Biotopty- penverlust und die Flächenversiegelung liegen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Boden, Fläche, Pflanzen und Tiere sowie Artenschutz vor.

 

(17)

7.  Voraussichtliche Auswirkungen des Planvorhabens 

Nachfolgend wird dargestellt, welche Schutzgüter durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt  werden. Aus den Bedeutungen und den erheblichen Beeinträchtigungen werden die Konflikt‐

potenziale für die einzelnen Schutzgüter abgeleitet.  

Tab. 3:  Voraussichtliche Umweltauswirkungen je Schutzgut 

Schutzgut Bedeu-

tung Erhebliche Beeinträchti- gungen

Erläuterung Auswirkungen und Konfliktpotenzial

Mensch mittel nein Kein Konfliktpotenzial: Es sind keine Konflikte mit dem Schutzgut Mensch zu erwarten.

Wohn- und Wohnum-

feldfunktion (Lärm) hoch nein Die Festsetzung des BPlans (Allgemeines Wohngebiet) gliedert sich in die umgebende Siedlungslandschaft ein. Einzig bei den baubedingten Auswirkungen wird es zu Lärmbelastungen kommen.

Freizeitfunktion gering nein Nicht betroffen Gesundheit gering nein Nicht betroffen Biologische Vielfalt,

Pflanzen, Tiere

gering nein Geringes Konfliktpotenzial: Durch die Beanspru- chung einer Brachfläche mit typischer Ruderalvegetati- on, der Verlust von Teilen einer Heckenstruktur und Gartenfläche.

Pflanzen gering nein Ca. 2.000 m² der 3.000 m² großen Gesamtfläche wird im Zuge des Bauvorhabens versiegelt. Dementspre- chend kommt es zu einem Verlust der vorhandenen Biotoptypen auf der Fläche, bzw. tlw. werden diese neu angelegt (Gärten).

Tiere gering nein Nicht betroffen

Artenschutz gering nein Artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen, die ar- tenschutzrechtlich signifikant über die bisherigen ver- kehrlichen Vorbelastungen hinausgehen, sind nicht zu erwarten.

Biotope gering nein Nicht betroffen

Naturschutzgebiete gering nein Nicht betroffen

Fläche gering nein Geringes Konfliktpotenzial aufgrund der Neuversieg- lung. Ca 2.000 m² der 3.000 m² großen Gesamtfläche wird im Zuge des Bauvorhabens versiegelt.

Boden mittel nein Geringes Konfliktpotenzial aufgrund der Neuversieg- lung.

Boden hoch nein Ca 2.000 m² der 3.000 m² großen Gesamtfläche wird im Zuge des Bauvorhabens versiegelt.

Altlasten gering nein Nicht betroffen

Wasser gering nein Kein Konfliktpotenzial

Grundwasser Nicht betroffen

Oberflächengewäs- ser

Nicht betroffen

Klima und Luft gering nein Kein Konfliktpotenzial

(18)

Schutzgut Bedeu- tung

Erhebliche Beeinträchti- gungen

Erläuterung Auswirkungen und Konfliktpotenzial

Klima gering nein Das Plangebiet ist dem Stadtrandklima zugeordnet – das, in der Festsetzung verordnete, Bauvorhaben wird sich nicht auf diese Zuordnung auswirken. Im Plange- biet selbst wird es zu einer Änderung des Mikroklimas kommen.

Luft gering nein Durch die Errichtung von neuen Wohngebäuden ist mit zusätzlichen Emissionen durch Gebäudeheizungen und Verkehrsaufkommen zu rechnen. Aufgrund des relativ kleinen Geltungsbereichs von 3.000 m² wird dies jedoch nicht zu einer erheblichen Zunahme der Emis- sionen und damit der Luftbelastung im Plangebiet füh- ren.

Landschaftsbild gering nein Kein Konfliktpotenzial Kultur- und sonsti-

ge Sachgüter

gering nein Kein Konfliktpotenzial

Wechselwirkungen mittel nein Geringes Konfliktpotenzial: Durch den vorhabenbe- dingten Verlust der Biotoptypen und der Flächenver- siegelung werden voraussichtlich Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Fläche, Boden, Pflanzen und Tiere eintreten.

 

Vom Vorhaben gehen keine umwelterheblichen Emissionen aus. Zudem liegen keinerlei nega‐

tive Immissionen vor, die auf das Plangebiet einwirken. Das Weiteren lässt das Vorhaben bei  Unfällen/Katastrophen keine besonderen Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturel‐

le Erbe oder die Umwelt erwarten. 

Da nach § 13a Absatz 2 Satz 4 im beschleunigten Verfahren Eingriffe, die aufgrund der Aufstel‐

lung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planeri‐

schen Entscheidung als zulässig gelten, findet die Eingriffsregelung mit den zugehörigen Aus‐

gleichs‐ und Ersatzmaßnahmen keine Anwendung. Eingriffe in die Natur und Landschaft müs‐

sen somit nicht ausgeglichen werden. 

Zum Schutz von brütenden Vogelarten ist das bundeseinheitliche Fäll‐ und Schnittverbot nach 

§ 39  Abs. 5  BNatSchG  innerhalb  des  Schutzzeitraumes  vom  1. März  bis  zum  30. September  einzuhalten.  Das  damit  zulässige  Zeitfenster  für  Gehölzfällungen  vom  1. Oktober  bis  zum  28. Februar liegt außerhalb der Brutzeiten der Vögel und stellt sicher, dass keine belegten Nes‐

ter beschädigt werden. 

(19)

8.  Zusammenfassende Beurteilung 

Mit  dem  Bebauungsplanes  Nr.  79  „Im  Duda  II“  wird  ein  Allgemeines  Wohngebiet  (WA)  gem. § 4 BauNVO ausgewiesen, welches der Deckung des kurz‐ und mittelfristigen Bedarfs an  Wohnbauflächen im Ortsteil Neuenrade dient. 

Da es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwick‐

lung gem. § 13a BauGB handelt, wird dieser im vereinfachten bzw. beschleunigten Verfahren  aufgestellt. Es kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, stattdessen wird eine Vor‐

prüfung des Einzelfalls für den Bereich Umwelt und somit die Bewertung der Schutzgüter nach  UVPG durchgeführt. Eine Eingriffsbilanzierung ist nicht erforderlich. 

Der  Bebauungsplan  sieht  2.290 m²  Baulandfläche  und  710 m²  Verkehrsfläche  (öffent‐

lich/privat) vor. Zusammen ergeben sich in Summe somit ein 3.000 m² großer Geltungsbereich. 

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet orientieren sich an den Fest‐

setzungen  in  den  angrenzenden  Baugebieten.  Die  Grundflächenzahl  (GRZ)  beträgt  wohnge‐

bietstypisch 0,4. Die Festsetzung der Geschossflächenzahl gem. § 20 BauNVO beträgt wohnge‐

bietstypisch für eine zweigeschossige Bebauung 0,8. 

Unter  Berücksichtigung  der  Kriterien  gemäß  Anlage  2  BauGB  wurden  die  Merkmale  des  Be‐

bauungsplanes geprüft und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Belange der Umwelt beur‐

teilt. Die überschlägige Prüfung (Vorprüfung des Einzelfalls) kommt zu der Einschätzung, dass  der Bebauungsplan Nr. 79 „Im Duda 2“ voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen  hat, die nach § 2 (4) Satz 4 BauGB in der weiteren Abwägung zu berücksichtigen sind.  

Die  Vorprüfung  des  Einzelfalls  gem.  § 13a (1) Nr. 2  BauGB  kommt  zu  dem  Ergebnis,  dass  der  Bebauungsplan  Nr.  79  „Im  Duda  2“  voraussichtlich  keine  erheblichen  Umweltauswirkungen  hat, die nach § 2 (4) Satz 4 BauGB in der weiteren Abwägung zu berücksichtigen sind. Die Erar‐

beitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die Erstellung eines Umweltberichts ist da‐

her nicht erforderlich. 

 

(20)

Literatur‐ und Quellenverzeichnis 

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Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist. 

 

Referenzen

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