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KRAUTGÄRTEN 1. ÄNDERUNG. Entwurf vom Bebauungsplan der Innenentwicklung nach 13a BauGB

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Academic year: 2022

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Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH Schreiberstraße 27 Tel.: 07 11 / 9 67 87-0 Amtsgericht Stuttgart

Bebauungsplan

und Örtliche Bauvorschriften

„ KRAUTGÄRTEN – 1.

ÄNDERUNG “

Entwurf vom 16.07.2021

Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB

TEXTTEIL

Inhaltsverzeichnis

1 Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans 2 Rechtsgrundlage der Örtlichen Bauvorschriften 3 Anhang zum Bebauungsplan

4 Anlagen des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften 5 Geltungsbereich

A Planungsrechtliche Festsetzungen B Örtliche Bauvorschriften

C Hinweise

D Verfahrensvermerke E Anhang

(2)

1 Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBI. I S. 1802) geändert worden ist.

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungs- verordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBI. I S. 1802) geändert worden ist.

Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung – PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl.

1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist.

2 Rechtsgrundlage der Örtlichen Bauvorschriften

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357), die zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.07.2019 (GBl. S. 313) geändert worden ist.

3 Anlagen des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften

• Begründung

4 Geltungsbereich

Der genaue räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil zum Bebauungsplan.

Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sowie frühere baupolizeiliche Vorschriften treten außer Kraft.

(3)

A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

A1 Art der baulichen Nutzung

9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1-11 BauNVO)

Entsprechend Planeinschrieb – Nutzungsschablone sind festgesetzt:

A1.1 WA – Allgemeines Wohngebiet

4 BauNVO)

Zulässig sind (§ 4 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO):

– Wohngebäude,

– die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirt- schaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,

– Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwe- cke.

Ausnahmsweise zulässige Vorhaben (§ 4 Abs. 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO) sind nicht Teil des Bebauungsplans.

A2 Maß der baulichen Nutzung

9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16-21a BauNVO)

Entsprechend Planeinschrieb-Nutzungsschablone sind festgesetzt:

– Grundflächenzahl, – Geschossflächenzahl

– Höhe der baulichen Anlagen.

A2.1 Grundflächenzahl

Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes festgesetzte maximale Grundflä- chenzahl darf durch Grundflächen von Anlagen nach § 19 Abs. 4 Nr. 1, 2, u. 3 BauNVO bis zu 50 % überschritten werden.

A2.2 Geschoßflächenzahl

Gemäß Planeinschrieb-Nutzungsschablone ist die Geschossflächenzahl als maxi- mal zulässige Zahl festgesetzt.

A2.3 Höhe der baulichen Anlagen

Die Höhe der baulichen Anlage bemisst sich nach der maximalen Firsthöhe (FH max.) und maximalen Traufhöhe (TH max.) in Verbindung mit der Bezugshöhe (BZH) entsprechend den Planeinschrieben.

Die Bezugshöhe (BZH) ist die in der Mitte der Gebäudefassade gemessene Stra- ßenhöhe der Erschließungsstraße (Klosterwaldstraße).

(4)

Die maximale Traufhöhe (TH max.) wird zwischen der Bezugshöhe (BZH) und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut (Oberkante) gemessen.

Die maximale Firsthöhe (FH max.) bzw. der Hochpunkt geneigter Dächer wird zwischen der Bezugshöhe (BZH) und dem First gemessen

A3 Bauweise

9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)

o: offene Bauweise, zulässig sind Einzel- / Doppelhäuser und Hausgruppen.

A4 Überbaubare Grundstücksflächen

9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 BauNVO)

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im zeichnerischen Teil des Bebau- ungsplans durch Baugrenzen festgesetzt.

A4.1 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen

Garagen und Nebenanlagen in Form von Gebäuden sind innerhalb der überbau- baren Grundstücksfläche und den im Plan gesondert ausgewiesenen Flächen zu- lässig.

Hinweis: Überdachte Stellplätze (Carports) sind entsprechend der LBO als Gara- gen zu behandeln.

Stellplätze können auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelas- sen werden (§ 23 Abs. 5 BauNVO).

A5 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft

9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

A5.1 Oberflächenbelag Erschließungswege / Stellplätze

Der Oberflächenbelag privater Erschließungswege und offener sowie überdachter Stellplätze (Carports) ist mit wasserdurchlässigen Belägen wie Pflaster, Rasen- pflaster, Rasengittersteinen oder Schotterrasen o.ä. herzustellen.

A5.2 Außenbeleuchtung

Für die gesamte Außenbeleuchtung des Plangebietes sind nur insektenfreundli- che, d.h. insektendichte, nur nach unten abstrahlende Lampengehäuse und Leuchtmittel, wie warmweiße LED-Lampen zulässig.

A5.3 Begrünung der Dächer von Garagen

Flach- und flachgeneigte Dächer (0° bis 10°) von Garagen sind mit einer mindes- tens 10 cm dicken Substratschicht anzulegen und mit heimischen Pflanzenarten dauerhaft zu begrünen.

(5)

Alternativ hierzu ist auch ein Aufbau der Dachbegrünung mit einem Wasserspei- chervolumen von mindestens 30 l/m² oder einem Abflussbeiwert von 0,35 (Nach- weis des Herstellers der Dachbegrünung) möglich.

Bei der Installation von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind min- destens 50 % der Dachflächen zu begrünen.

A5.4 Zeitliche Beschränkung von Rodungsarbeiten

Die Rodung von Gehölzstrukturen ist nur in der gesetzlich dafür zulässigen Zeit, im Zeitraum von Oktober bis einschließlich Februar, zulässig.

B ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

74 Abs. 7 LBO)

B1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen

74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)

B1.1 Dachgestaltung

Dachform/-neigung

Zulässig sind Dachformen und Dachneigungen entsprechend Planeinschrieb.

Für untergeordnete Gebäudeteile können Abweichungen bezüglich der Dachnei- gung zugelassen werden. Bestehende, davon abweichende Dachformen sind bei Nutzungsänderungen weiterhin zulässig.

Dachform Garagen/Carports

Garagen sind mit Satteldächern (30° bis 35° Dachneigung) zu erstellen. Ebenfalls zulässig sind Garagen mit begrünten, flachen oder fachgeneigten Dächern (0° bis 10°).

Dachdeckung

Zulässig sind rote oder rotbraune und anthrazitfarbene Dachziegel und Dach- steine sowie begrünte Dächer.

Reflektierende metallische Dachflächen sind für die Dachdeckung nicht zulässig.

(6)

C HINWEISE

C1 Bodendenkmale

(§§ 20 und 27 DSchG)

Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologische Funde o- der Befunde entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 DSchG umgehend einer Denk- malschutzbehörde, der Gemeinde oder dem Landesamt für Denkmalpflege im Re- gierungspräsidium Stuttgart anzuzeigen. Archäologische Funde (Keramikreste, Metallteile, Knochen, Steinwerkzeuge etc.) oder Befunde (Mauerreste, Brand- schichten, auffällige Erdverfärbungen, Gräber etc.) sind bis zum Ablauf des vier- ten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist.

Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräu- men.

Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.

C2 Bodenschutz

1a Abs. 1 BauGB und § 10 Nr. 3 LBO)

Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetz- tes (BBodSchG) und der bodenschutzrechtlichen Regelungen (BBodSchV, DIN 19731, DIN 18915) wird hingewiesen.

Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderun- gen der Erdoberfläche ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten und jegliche Bodenbelastung auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.

Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Der Bodenaushub ist, soweit möglich, im Plangebiet zur Geländegestaltung auf den Baugrundstücken selbst wieder einzubauen. Überschüssiger Bodenaushub ist zu vermeiden.

C3 Nutzung solarer Strahlungsenergie

Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sind im Plangebiet allgemein zu empfehlen.

(7)

D VERFAHRENSVERMERKE

Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat …………....

§ 2 Abs. 1 BauGB

Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ………

§ 2 Abs. 1 BauGB

Auslegungsbeschluss des Planentwurfes durch den Gemeinderat ………

Ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ………

§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 u. § 3 Abs. 2 BauGB

Öffentliche Auslegung des Planentwurfs ………

§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 u. § 3 Abs. 2 BauGB

Einholung von Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Träger ………

öffentlicher Belange zum Planentwurf und Benachrichtigung von der öffentlichen Auslegung

§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 u. § 4 Abs. 2 BauGB, § 3 Abs. 2 BauGB, § 4a Abs. 2 BauGB

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes ………

§ 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. §4 GemO/BW

Satzungsbeschluss der Örtlichen Bauvorschriften ………

§ 74 Abs. 1 und 7 LBO i.V.m. §4 GemO/BW

Hiermit wird bestätigt, dass dieser Textteil (Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats ent- spricht (Ausfertigung).

Forchtenberg, den ………

Michael Foss, Bürgermeister

Inkrafttreten des Bebauungsplanes ………

durch ortsübliche Bekanntmachung

§ 10 Abs. 3 BauGB

Inkrafttreten der Örtlichen Bauvorschriften ………

durch ortsübliche Bekanntmachung

§ 10 Abs. 3 BauGB

Referenzen

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