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4.Änderung des FNP der Gemeinde Briesen. Entwurf. Begründung gemäß BauGB 2a

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4.Änderung des FNP der Gemeinde Briesen Projekt-Nr.: 17-029

zuletzt geändert: Oktober 2021 Projektleiter: J.Volk

__________________________________________________________________________

4.Änderung des FNP der Gemeinde Briesen

Entwurf

Begründung gemäß BauGB § 2a

Auftraggeber: Amt Odervorland

Bahnhofstraße 3-4

15518 Briesen Mark

(2)

4. FNP-Änderung „Sondergebiet Tischlerei“ Briesen, des Amtes Odervorland

Stand Oktober 2021 Entwurf

FNP, 4. Änderung (Begründung) – Blatt 2

Begründung zum Entwurf der 4.Änderung des FNP „Sondergebiet Tischlerei“

Briesen, des Amtes Odervorland 1. Anlass zur Änderung des FNP

Das Amt Odervorland verfügt über einen rechtskräftigen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2000.

Das Plangebiet befindet sich in der Siedlung Freiheitsloose, südöstlich von Briesen, und ist im FNP nicht verzeichnet, da es sich um eine sogenannte Splittersiedlung handelt.

Das Sondergebiet befindet sich im Außenbereich und ist im Flächennutzungsplan (FNP) nicht als Baufläche dargestellt.

2. Bisherige Darstellung der Änderungsfläche im FNP

Die Flurstücke 757,758,759 der Flur 1 Gemarkung Briesen sind nicht im FNP dargestellt, da es sich um eine Splittersiedlung handelt. Somit gibt es für dieses Gebiet keine flächenbezogenen Festlegungen. Die Flurstücke sind im Besitz des Vorhabenträgers.

Es gibt einen positiven Vorbescheid der GL Potsdam zur FNP-Änderung vom 16.05.2017.

3. Ziel und Inhalt der 4.Änderung des FNP

Die Siedlung Freiheitsloose ist als Splittersiedlung zu werten und ihre Planung nach Ziel 4.3 LEP B-B, wonach die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen zu vermeiden ist, zu beurteilen. Da die Planung eine Werkhalle auf einem bereits bebautem Grundstück umfasst und keine wesentliche, raumbedeutsame Erweiterung einer Splittersiedlung vorsieht, widerspricht sie nicht diesem Ziel der Raumordnung.

Das Ziel des FNP besteht darin, mit dem FNP die Voraussetzung für den B-Plan und somit für Baurecht für eine Werkhalle für Tischlerarbeiten zu erhalten.

Die Fläche des Änderungsbereichs beträgt 4.755 qm.

4. Auswirkungen der 4.Änderung des FNP

Die 4.Änderung des FNP ändert den Nutzungsstatus des Plangebiets und ebenfalls die planungsrechtliche Situation.

Veränderte Einflüsse, insbesondere immissionsschutzrechtlicher Art, gegenüber der benachbarten Wohnnutzung, sind nicht zu erwarten,

Da die Nutzungsintensität des zukünftigen Sondergebiets vergrößert wird, ist stärkerer Quell- Ziel- Verkehr zu erwarten.

Neue Eingriffe in die Schutzgüter, insbesondere Arten/ Biotope, werden mit der FNP-Änderung nicht vorbereitet.

5. Hinweise aus der frühzeitigen Trägerbeteiligung

Gemeinsame Landesplanungsabteilung Potsdam, Stellungnahme vom 25.01.2018

Die Planungsabsicht lässt zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen.

Die Festlegungskarte 1 des LEP B-B enthält im Bereich des Änderungsgebietes keine flächenbezogenen Festlegungen.

Die Siedlung Freiheitsloose ist als Splittersiedlung zu werten und Ihre Planung nach Ziel 4.3 LEP B-B, wonach die Erweiterung von Streu- und Splittersiedlungen zu vermeiden ist, zu beurteilen. Da die Planung keine wesentliche, raumbedeutsame Erweiterung der Splittersiedlung vorsieht, widerspricht sie nicht diesem Ziel der Raumordnung.

Aufgrund der Lage des Änderungsgebietes in einer Splittersiedlung abseits vorhandener Siedlungsgebiete mit ihren Entwicklungspotenzialen sind die vorgenannten Grundsätze der Raumordnung im weiteren Verfahren angemessen zu berücksichtigen. Deren angemessene Berücksichtigung sollte in der Begründung zur 4. Änderung des FNP dargelegt werden.

(3)

 Gemäß Z.5.4 des LEP HR sollen Streu- und Splittersiedlungen vermieden werden.

Grundsatz der Raumordnung (G)

Die Innenentwicklung soll Vorrang vor der Außenentwicklung haben. Dabei sollen die Erhaltung und Umgestaltung des baulichen Bestandes in vorhandenen Siedlungsbereichen und die Reaktivierung von Siedlungsbrachflächen bei der Siedlungstätigkeit Priorität haben.

Landkreis Oder-Spree, Stellungnahme vom 13.02.2018 Umweltamt, SG untere Naturschutzbehörde

Es wird auf die Stellungnahme der uNB zum Bebauungsplan „Sondergebiet Tischlerei“ verwiesen.

 Im parallel laufenden B-Plan Verfahren sind Auflagen erteilt wurden, welche dort erfüllt sind.

AG untere Denkmalschutzbehörde

Da mit dem Vorhandensein von bisher unentdeckten Bodendenkmalen zu rechnen ist, wird auf folgende Festlegungen im Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg-Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) – vom 24.Mai 2004 (GVBI. I, S.

215) aufmerksam gemacht.

Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmale, wie Steinsetzungen, Mauerwerk, Erdverfärbungen, Holzpfähle oder Holzbohlen, Tonscherben, Metallsachen, Münzen, Knochen u.ä. entdeckt werden, sind diese unverzüglich dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Abt. Bodendenkmalpflege, Wünsdorfer Platz 4-5, 15806 Zossen (Telefon 033702 2111822) und der unteren Denkmalschutzbehörde (Telefon 03366 351475) anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 und 2 BbgDSchG).

Die entdeckten Bodendenkmale und die Entdeckungsstätten sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen (§ 11 Abs. 3 BbgDSchG).

Funde sind unter den Voraussetzungen der §§11 Abs. 4, 12 BbgDSchG abgabepflichtig. Die Bauausführenden sind über diese gesetzlichen Festlegungen aktenkundig zu belehren.

Baudenkmalpflegerische Belange sind durch das o.g. Bauvorhaben nicht berührt.

AG Bauleitplanung

Die Gemeinde beabsichtigt parallel zur Müllroser Straße Teile der Splittersiedlung „Freiheitsloose“ als sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 und 2 BauNVO auszuweisen.

Ziel ist die Errichtung einer Werkhalle für Tischlerarbeiten.

Auf dem Grundstück befindet sich an baulichen Nutzungen ein Wohnhaus mit Nebenanlagen.

Mit der Ausweisung einer Baufläche am Rand einer vorhandenen Splittersiedlung würde eine Erweiterung dieser Splittersiedlung in den jetzigen Außenbereich eingeleitet.

Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB soll eine städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Diese Erforderlichkeit ist aus städtebaulicher Sicht zu begründen.

 Die Gemeinsame Landesplanung sieht im Bau einer Werkhalle für Tischlerarbeiten keine Erweiterung einer Splittersiedlung.

Die Aussage in der Begründung, dass die Vorhabenfläche im FNP nicht dargestellt ist, da es sich um eine Splittersiedlung handelt, ist nicht nachvollziehbar. Im FNP der Gemeinde Briesen wurde die Vorhabenfläche als Fläche für die Landwirtschaft und teilweise als Waldfläche dargestellt.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Aussage, dass veränderte Einflüsse, insbesondere immissionsschutzrechtlicher Art, gegenüber der benachbarten Wohnnutzung, nicht zu erwarten sind.

Durch die Darstellung Baufläche zur Errichtung einer Werkhalle für Tischlerarbeiten im Anschluss an vorhandene Wohnnutzung sind Immissionskonflikte zu befürchten. Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung sind die durch Bauflächenausweisungen in einem Flächennutzungsplan hervorgerufenen oder ermöglichten erheblichen Nachteile und Belästigungen durch Immissionen im Rahmen der Bauleitplanung zu lösen.

 Die Splittersiedlung ist im FNP weiß dargestellt, d.h. es ist eine Fläche ohne Zugehörigkeit. Es wird auf keiner Landwirtschaftsfläche gebaut und auch die ca.50 qm Waldfläche sollen erhalten bleiben.

(4)

Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll nach § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der

Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

 Umwandlungen müssen nicht vollzogen werden

Landesamt für Umwelt, Stellungnahme vom 23.03.2018

Im Rahmen des FNP ist eine Umweltprüfung (§§ 2 Abs. 4 i.V.m. 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen und die voraussichtlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter zu ermitteln und in einem Umweltbericht darzustellen und auf deren Basis Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu benennen.

Hinsichtlich Sonderbauflächen ist der zulässige Störungsgrad in der Begründung festzulegen. Der zulässige Störungsgrad ist einzelfallbezogen zu bestimmen und sollte in Textform erfolgen. Im Zusammenhang mit dem daraus resultierenden Störgrad kann anschließend beurteilt werden, ob die Ansiedlung des SO als harmonische Gebietsabstufung i.S.d. § 50 BImSchG zu bewerten ist.

 Der Störgrad findet auf dem eigenen Grundstück statt. Weil es eine Splittersiedlung ist, sind andere Bebauungen ziemlich weit weg. Die Halle kann im Bau auch noch schallisoliert werden, so dass noch weniger Lärm nach außen dringt.

 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Eine Umweltprüfung ist unter Punkt 6 vermerkt.

Landesbetrieb Forst Brandenburg, Untere Forstbehörde, Oberförsterei Briesen, Stellungnahme vom 08.02.2018

Entsprechend der eingereichten Unterlagen ist Wald gemäß § 2 LWaldG betroffen. Es sind die Flurstücke 757 und 759 in der Gemarkung Briesen, Flur 1 betroffen.

Die Flurstücke 757 und 759 in der Gemarkung Briesen, Flur 1, sind Bestandteil der Forstabteilung 1127 a 4. Im beplanten gewerblich zu nutzenden Bereich von ca. 560 m2 Waldfläche betroffen.

Gem. § 8 LWaldG1 ist ein Antrag auf Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bei der Unteren Forstbehörde, Oberförsterei Briesen, zu stellen, wenn keine Anträge zur Bebauung an das Bauordnungsamt gestellt werden. Voraussetzung für eine Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine gewerblich genutzte Fläche als Sondergebiet Tischlerei, ist die Genehmigung eines B-Planes und der 4. Änderung „Sondergebiet Tischlerei“.

In der Anlage befindet sich ein Kartenausschnitt, in dem mit „grün“ die Fläche umrandet ist, die gem. § 2 LWaldG als Nutzungsart Wald ausgewiesen ist.

Wenn es durch eine Genehmigung durch die untere Forstbehörde zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart kommen sollte, wird im Folgenden erläutert und dargestellt, welche Forderungen und Auflagen dem Antragsteller obliegen.

Der Antragsteller wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart bei einer zu erwartenden Flächengröße von ca. 560 m2 eine Sicherheitsleistung in Höhe von ca. 1000,- € bis 2000 € bei der Unteren Forstbehörde zu hinterlegen ist und als Ersatz und Ausgleich für die umgewandelte Waldfläche eine Erstaufforstung nach derzeitigem Stand im Verhältnis 1:1 erbracht werden muss. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass eine Erstaufforstungsfläche nach den für den Landesbetrieb Forst Brandenburg jeweils geltenden Waldbau- und Qualitätsstandards (z.Zt. Grüner Ordner 2004) , nach den anerkannten Regeln zum Einsatz der Technik und im Sinne der guten fachlichen Praxis als Mischwald bepflanzt werden muss.

Die Erstaufforstungsfläche ist mit einem Wildzaun rotwildsicher nach § 8 Abs. 1 und 2 BbgJagdDV zu sichern. Erst nach Bestätigung durch die Untere Forstbehörde über eine gesicherte Kultur ist der Wildzaun wieder zu entfernen. Es ist ausschließlich nur zugelassenes Vermehrungsgut (Pflanzmaterial) i.S. des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22.05.2002 (BGBI. I, S. 1658) aus den beauflagten Herkunftsgebieten zu verwenden. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass eine Waldumwandlungszustimmung durch die untere Forstbehörde gebührenpflichtig ist.

Die Gebührenentscheidung ergeht gemäß Gebührengesetz des Landes Brandenburg GebGBbg2 und GebOLandw.3

Der dafür vorgesehene Gebührenrahmen ist von 100,- bis 10.000,- EUR vorgegeben.

Innerhalb des Gebührenrahmens, sind gemäß § 14 Abs. 1 GebGBbg der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

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Bei der festzusetzenden Rahmengebühr obliegt es der vollziehenden Verwaltung, für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen, indem im Einzelfall eine nach den gesetzlichen Bemessungskriterien § 14 Abs. 1 GebGBbg angemessene Gebühr bestimmt wird.

Dem Vorhaben wird grundsätzlich das Einverständnis der Unteren Forstbehörde erteilt, wenn die o.g.

Forderungen erfüllt werden.

Die Genehmigung der Umwandlung von ca. 560 m2 Waldfläche in gewerbliche Nutzung wird in Aussicht gestellt.

Da Waldumwandlung einen Eingriff nach Naturschutzrecht bedeutet, ist vor Erteilung der Genehmigung das Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) herzustellen. Hier sind ggf. durch die UNB im Rahmen der Einvernehmenserklärung übermittelte Auflagen zur Waldumwandlung und Ersatz- und Ausgleichsfläche zu übernehmen.

Hinweise, Einschränkungen und Stellungnahmen anderer Träger öffentlicher

 Sollten Bäume gefällt werden müssen wird sich der Betreiber mit des Landesbetrieb Forst in Verbindung setzen.

Frankfurter Wasser- und Abwassergesellschaft mbH, Stellungnahme vom 15.01.2018 Hiermit geben wir unsere Zustimmung zur Änderung des Flächennutzungsplanes

Abstimmungen zur Ver- und Entsorgung des Objektes sind mit dem zuständigen Zweckverband Wasserversorgung und

Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland Uferstraße 5

15517 Fürstenwalde zu führen.

Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Fürstenwalde und Umland

Wir teilen Ihnen mit, dass gegen die 4. Änderung des Flächennutzungsplans „Sondergebiet Tischlerei“

Briesen/Mark keine grundsätzlichen Einwände bestehen. Der Zweckverband betreibt in der Ortslage von Briesen ein zentrales Trinkwasserver- und Schmutzwasserentsorgungsnetz einschließlich der erforderlichen Hausanschlüsse.

Trinkwasserversorgung:

Im Fahrbahnbereich der Müllroser Straße, vor dem Plangebiet, befindet sich eine nutzungsfähige Trinkwasserversorgungsleitung PE da 40 einschließlich der erforderlichen Hausanschlussleitungen.

Schmutzwasserentsorgung:

In der Müllroser Straße, im Bereich des Plangebietes, ist keine zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage vorhanden und nach dem jetzigen Stand auch nicht geplant.

Niederschlagswasser:

Der Zweckverband wird im Bereich des Plangebietes keine öffentlichen Anlagen zur Niederschlagswasserableitung und –beseitigung errichten. Für die schadlose Unterbringung des auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers gelten die Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes § 55 Abs. 2.

Planungsabsichten:

Seitens des Zweckverbandes sind im und um den Bereich des Bebauungsplans keine Maßnahmen zur trinkwasserseitigen Ver- oder schmutzwasserseitigen Entsorgung geplant.

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6. Umweltprüfung

a.) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt.

- Durch die geplante Flächenversiegelung entstehen auf Pflanzen und Boden Beeinträchtigungen. Eine geringe Belastung erfolgt auf die Tiere. Wasser, Luft und Klima werden nicht beeinflusst.

b.) Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000 Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetz

- Das Plangebiet ist kein Natura 2000 Gebiet.

Das auf der anderen Seite der Straße befindliche geschützte Biotop „Grasflur auf Trockenstandort“ wird durch liegende Baumstämme oder ähnliches vor Überfahrt geschützt.

c.) Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt.

- Es entstehen durch den Neubau der Werkhalle leichte Immissionen durch Werkzeuge der Tischlerei sowie durch An- und Abfahrten von Liefer- und Kundenfahrzeugen. Dadurch dass die Nachbarn aufgrund des Siedlungscharakters weiter weg sind, sind diese Immissionen zu vernachlässigen.

Dem Vorhaben stehen keine grundsätzlichen immissionsschutzrechtlichen Belange entgegen.

Die Einwirkungen auf die Nachbarschaft sind im Rahmen des Umfangs und der zu erwartenden Nutzung als verträglich einzuschätzen. Die Anwendung und Ergänzung weiterführender

Untersuchung ist nach gegenwärtigen Kenntnisstand nicht erforderlich.

d.) Umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Sollten bei Erdarbeiten Bodendenkmale, wie Steinsetzungen, Mauerwerk, Erdverfärbungen, Holzpfähle oder Holzbohlen, Tonscherben, Metallsachen, Münzen, Knochen u.ä. entdeckt werden, sind diese unverzüglich dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologischen Landesmuseum, Abt. Bodendenkmalpflege, Wünsdorfer Platz 4-5, 15806 Zossen (Telefon 033702 2111822) und der unteren Denkmalschutzbehörde (Telefon 03366 351475) anzuzeigen (§ 11 Abs. 1 und 2 BbgDSchG).

Die entdeckten Bodendenkmale und die Entdeckungsstätten sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen (§ 11 Abs. 3 BbgDSchG).

Funde sind unter den Voraussetzungen der §§11 Abs. 4, 12 BbgDSchG abgabepflichtig. Die Bauausführenden sind über diese gesetzlichen Festlegungen aktenkundig zu belehren.

e.) Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern - Die Tischlerei ist darauf bedacht so umweltverträglich wie möglich zu arbeiten, Abfälle zu

minimieren und eventuell anfallende Abwässer ordnungsgemäß zu entsorgen.

f.) Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie - Eine sparsame und effiziente Nutzung von Energie ist in der jetzigen Zeit selbstverständlich.

Ob der Tischlereibetreiber auf die Südseite seiner Werkhalle Solarpaneele befestigt, steht i.M.

noch nicht fest.

g.) Die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts.

- Es bestehen keine Pläne für das Plangebiet.

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7. Verfahren zur Änderung des FNP

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Briesen hat am 10.04.2017 beschlossen, den FNP zu ändern.

8. Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.

2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) m.W.v. 15.09.2021

Bearbeitung der Dipl.Ing.(FH)J.Volk Planänderung: 19.10.2021

Landplan GmbH,Möllenstraße 50, Haus 10 D,15378 Rüdersdorf OT Herzfelde, Tel:033433/806733, www.landplan.de, postmaster @landplan.de

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