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Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen

Nach § 4c BauGB überwacht die Gemeinde „die erheblichen Umweltaus wirk ungen, die auf Grund der Durc hführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorherges ehene nachteilige Aus wirk ungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen“.

Im Rahmen der Umsetzung der Planinhalte wird die Gemeinde Hermannsburg daher insbesondere prüfen, inwieweit die in Kap. 3.2 beschriebenen bzw. prognostizierten Umweltauswirkungen tatsächlich auch ein-treten. Sofern dabei derzeit nicht absehbare erhebliche nachteilige Folgewirkungen als wahrscheinlich er-kannt oder hierzu Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB beer-kannt werden, wird dem in ge-eigneter Form entgegengewirkt.

Zum Einen wird die Gemeinde zu diesem Zweck gem. § 4 Abs. 3 BauGB die Informationen der nach den Fachges etzen zuständigen Behörden nutzen. BUNZEL (2006) spric ht in diesem Zusammenhang von einer

„Bringschuld“ der Behörden mit zentraler Bedeutung als Beitrag zur Überwachung.

Zum Anderen soll die Gemeinde in eigener Regie zusätzliche bzw. ergänzende Überwachungsmaßnah-men ergreifen, dies e können jedoch nach BUNZEL „einfach gehalten werden“ und „auf bescheidene Indi-katoren bauen. Die Überwachung muß nämlich nicht zwingend jedes Detail aufklären“ (a.a.O.).

SCHRÖDTER (2008) empfiehlt aus Gründen der Vollständigkeit und Planbestimmtheit die Aufnahme eini-ger präzisierter Überwachungsmaßnahmen und schränkt ein, daß sich die Umweltüberwachung „auf nach-teilige erhebliche Umweltauswirkungen, die im Plan nach Nr. 3b der Anlage 1 zum BauGB ausdrücklich beschrieben werden“ (SCHRÖDTER 2006), begrenzt und daß eine Verpflichtung zur Abhilfe durch die Gemeinde nur in den Fällen besteht, „in denen die nachteiligen Umweltauswirk ungen zugleich Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit der Menschen begründen“.

Vor diesem Hintergrund wird die Gemeinde Hermannsburg die nachfolgend beschriebenen Maß-nahmen zur Umweltüberwachung durchführen:

— Sie prüft nach Ablauf von 2 Jahren nach Umsetzung der Planinhalte (hier speziell: Realisie-rung von Bauvorhaben innerhalb des Baugebietes), ob die im Geltungsbereich des Be-bauungsplanes festgesetzten Pflanz- bzw. Kompensationsmaßnahmen vollständig durchge-führt wurden. Sollte dabei festgestellt werden, daß die Maßnahmen unvollständig sind, wird sie durch entsprechenden Bescheid ein Pflanzgebot gemäß § 178 BauGB aussprechen, um die vollständige Herstellung der Bepflanzung herbeizuführen, sofern es sich um Flächen Drit-ter handelt.

— Sie wird im Zuge der Planrealisierung ebenfalls prüfen, ob die planexternen Kompensations-maßnahmen vollständig umgesetzt wurden.

— Sie wird Hinweise von Dritten auf Unregelmäßigkeiten des Anlagenbetriebes, auf unerwartete bauliche Veränderungen innerhalb des Plangebietes o.a. unverzüglich an die zuständigen Fachbehörden zur Prü-fung und ggf. Abhilfe weiterleiten.

9 Allgemein verständliche Zusammenfa ssung

Der vorliegende Umweltbericht wird begleitend zur Aufstellung des Bebauungsplanes Weesen Nr. 7 „Bio-gasanlage Weesen Erweiterung“ (in Verbindung mit der Teilplanaufhebung des Bebauungsplanes Weesen Nr. 6) sowie der 26. FNP-Änderung durch die Gemeinde Hermannsburg als Bestandteil der Begründung und auf der Grundlage von § 2a BauGB mit Anlage erarbeitet.

Ziel der Bauleitplanung ist es, im Rahmen der Ausweisung von Sonderbaufläc hen die bauplanungsrechtli-chen Voraussetzungen für die bauliche bzw. betriebliche Erweiterung einer bereits vorhandenen Biogasan-lage nordöstlich von Weesen zu schaffen.

Der Geltungs bereich des Bebauungsplanes umfaßt eine Fläche von insgesamt 2,3842 ha. Darüber hinaus werden in die Grundlagenerfassung und –bewertung des Umweltberic hts die Randbereiche des Plangebie-tes mit einbezogen bzw. aufbereitet.

Der Umweltbericht kommt im Vergleich des aktuellen Plangebietszustandes mit den Inhalten bz w. Festset-zungen des Bebauungsplan-Entwurfes zu dem Ergebnis, daß die Realisierung der Planung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen nur für die Schutzgüter „Tiere / Pflanzen“, „Boden“, „Wasser“ und „Land-schaft / Land„Land-schaftsbild“ bewirken wird, nicht aber für die Schutzgüter „Mensch“, „Kultur- und sonstige Sachgüter“ oder „Klima / Luft“.

Wesentlich bedingt wird dies durch den Anteil eingriffsrelevanter Flächen (1,5710 ha), d.h. speziell die durch zukünftige Überbauung, Versiegelung oder auc h Bodenarbeiten etc. veränderten Flächen, wie sie sich aus dem Bau von Gebäuden, Nebenanlagen und technischen Einrichtungen bei Biogasanlagen und land- / forstwirtschaftlichen Anlagen typischerweise ergeben werden. Standortalternativen oder weiterrei-chende Möglichkeiten zur Eingriffs vermeidung bzw. –minimierung bestehen nicht, die Erweiterung des be-treffenden Betriebes kann sinnvollerweise nur an dem gegebenen Standort erfolgen.

Hinzu kommt, daß bislang im Bebauungsplan Weesen Nr. 6 festgesetzte Gestaltungs - und Kompensati-onsmaßnahmen zu einem großen Anteil nicht mehr innerhalb des Plangebietes realisiert werden können, sondern auf andere Flächen im Naturraum verlagert werden müssen, auch dies geht in den Kompensati-onsbedarf mit ein.

Die Abarbeitung bz w. Neubearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach dem Modell

„BREUER“ ergibt damit einen rechnerischen Gesamtbedarf an Kompensations flächen von ca. 3,7857 ha.

Dieser Bedarf kann über geeignete grünordnerische bzw. landschaftsplanerischen Maßnahmen nur zu ei-nem geringeren Teil innerhalb des Plangebietes aus geglichen werden. Das Spektrum der anrec henbaren Maßnahmen (A 1 und A 2) im Plangebiet umfaßt dabei die Herstellung vor allem von landschaftszuge-wandten randlichen Anpflanz ungen in Verbindung der Herausnahme der dafür erforderlic hen Fläc hen aus der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung.

Darüber hinaus sind drei weitere Kompensationsmaßnahmen (E 1, E 2 und E 3) an z wei Standorten au-ßerhalb des Plangebietes bzw. an anderen Stellen des Naturraumes vorgesehen. Sie dienen einerseits zum weiteren Ausgleich der vorhabensbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft, andererseits soll damit die Umsetzung einer bislang vorgeschriebenen, aber aufgrund der neuen Planung nun nicht mehr inner-halb des bislang gültigen Bebauungsplanes Weesen Nr. 6 realisierbaren Kompensationsmaßnahmen

si-chergestellt werden. Beabsichtigt ist dazu, mit Maßnahme E 1 auf einer landwirtschaftlichen Fläc he die bisherige intensive Ackerbewirtschaftung aufzugeben und die Fläche durch Aufforstung mit standortheimi-schen Holzarten zu naturnahmen Laubwald zu entwickeln. Mit Maßnahme E 2 soll ein bisheriger Ackerflä-chenanteil, der im Überschwemmungsgebiet der Örtze liegt, in extensiv genutztes Grünland umgewandelt werden. Darüber hinaus soll mit Maßnahme E 3 auf bisherigem Wirtschaftsgrünland eine deutliche Exten-sivierung der Grünlandnutzung erzielt werden. Alle drei Maßnahmen dienen der Strukturanreicherung, der Lebensraumverbesserung in der Landschaft sowie vor allem auch der Entlastung von Boden- und Grund-wasserhaushalt von den Folgen der intensiven Landbewirtschaftung.

Dem o.g. Kompensationsbedarf steht so in der Summe insgesamt eine flächenhafte Kompensationsleis -tung von 3,8074 ha gegenüber, so daß die Eingriffsbilanz in qualitativer und quantitativer Hinsicht bei ei-nem sehr geringen Kompensations-Überschuß als ausgeglichen angesehen werden kann. Für das Plan-gebiet ist zukünftig auch von einer angemessenen Eingrünung auszugehen, wenn alle Anpflanzungen um-gesetzt werden.

Für die grünordnerischen bz w. landschaftsplanerischen Maßnahmen innerhalb des Plangebietes werden Festsetzungs vorschläge zur Übernahme in den Bebauungsplan formuliert.

Der Umweltbericht ist als Text mit zugehörigem Kartenmaterial aufbereitet.

Literatur / Quellenangaben

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es folgt der

ANHANG