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Die Gemeinde Hermannsburg hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Weesen Nr. 7 „Biogasanlage Weesen Erweiterung“ mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Weesen Nr. 6 beschlossen. Damit sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung der dort bereits vorhandenen und betriebe-nen Biogasanlage geschaffen werden. Parallel dazu wird die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt. Beide Planungen sind fast flächengleich.

1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans 1.1.1 Standort, Art und Umfang de s Vorhabens

Beabsichtigt ist die Ausweisung eines Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung „Biogasanlage so-wie land- und forstwirtschaftliche Anlagen“. Eingeschlossen in das Plangebiet sind sowohl überbaubare und nicht überbaubare SO-Flächen, letztere überlagern sich in den Randbereic hen mit Fläc hen für An-pflanzungen. Ein vorhandener Weg wird als „Fläche für die Landwirtschaft“ festgesetzt

Der Planbereich liegt nordöstlich von Weesen deutlich abges etzt vom eigentlichen Ort. Er umfasst zum Teil bereits bebaute, zum Teil aber auch noch unbebaute Offenlandschaft. Die Lage im Raum ergibt sich aus Abb. 1.

Abb. 1: Lage im Raum (Kartengrundlage: LGN 2010)

Die räumliche Abgrenzung bzw. der Geltungsbereich des Plangebietes ist in der zeichnerischen Darstel-lung des Bebauungsplanes in Abb. 2 enthalten, sie zeigt auch Art, Maß und Struktur der beabsichtigten baulichen Nutzung des Vorhabens. Die zulässige Höhe baulicher Anlagen wird im überwiegenden Teil der Fläche auf 8,50 m, in einem kleinen Fenster westlich der vorhandenen Gärrestbehälter jedoch auf 13 m festgesetzt.

Abb. 2: Bebauungsplan Weesen Nr. 7 „Biogasanlage Weesen Erweiterung“

siehe hierzu auch: zeichnerische Darstellung und Begründung B-Plan Nr. 7 (KELLER 2013)

1.1.2 Bedarf an Grund und Boden

Der Geltungsbereic h des Bebauungsplanes hat eine Größe von 2,3842 ha, davon entfallen 2,3212 auf SO-Flächen und 0,0630 ha auf „SO-Flächen für die Landwirtschaft“. Der Bereich der 26. FNP-Änderung fällt mit 2,13 ha geringer aus. Zum Vergleich: Der Urs prungsbebauungsplan Weesen Nr. 6 umfaßte mit 2,2106 ha nur unwesentlich weniger als der neue B-Plan Nr. 7. Der Flächenanteil der Teilplanaufhebung wiederum umfaßt lediglich rund 0,7918 ha.

Für das Sondergebiet wird im B-Plan eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 festges etzt, dies ist identisch mit der GRZ im bisherigen B-Plan Nr. 6.

Von der Gesamtfläche des Plan- bz w. Sondergebietes überlagern sich in den südwestlichen, westlichen und nördlichen Randbereic hen insgesamt rund 0,2611 ha mit der Festsetzung von Flächen für Anpflan-zungen.

Aus der späteren Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Biogasanlage Weesen Erweiterung“ ergeben sich dann Folgewirkungen für die Umwelt bzw. die Schutzgüter des betroffenen Gebietes, die in die Abwä-gung einzustellen sind.

Mit Blick auf die Anforderungen des Bau- und Naturschutzrechts wird daher begleitend zur Bauleitplanung dieser Umweltbericht erarbeitet. Er ist Bestandteil der Begründung und Grundlage der Umweltprüfung nac h

§ 2 Abs. 4 BauGB.

1.2 Rechtshintergrund Baugesetzbuch (BauGB)

Das Baugesetzbuch sieht im Regelfall für die Aufstellung von Bauleitplänen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung vor, „in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltaus wirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden“ (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB). Dies er Umwelt-bericht bildet entsprechend § 2a Nr. 2 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung zum Bauleitplan.

Die Umweltprüfung ist kein selbständiges Verfahren, sondern findet im Prozeß der Bauleitplanung statt. Sie ist ein integratives Trägerverfahren, in dem alle umweltrelevanten Belange abgearbeitet und die Ergebnis -se ggf. erforderlicher Prüfungen wie die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Verträglichkeitsprüfung), Lärmschutzgutachten, die natur-schutzrechtliche Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz u.a.m. zusammengeführt werden.

Bei Durchführung einer Umweltprüfung (UP) für das Plangebiet oder für Teile davon soll außerdem nac h dem gemeinhin als „Abschichtung“ bezeichneten Verfahren die UP in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltaus wir-kungen beschränkt werden [§ 2 (4) Satz 5 BauGB].

Aufbau und Inhal t eines Umweltberichtes ergeben sich aus der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB, dem wird einschließlich der projektspezifi sch gebotenen Modifikationen in diesem Beitrag gefolgt.

Der für die Abwägung notwendige Umfang und Detaillierungsgrad der zu ermittelnden Umweltbelange und damit auch des Umweltberichtes wurde mit der Gemeinde Hermannsburg abgestimmt.

Naturschutzrecht

Nach geltendem Naturschutzrecht (§§ 13–18 des Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG) ist auch im vor-liegenden Fall die sog. Eingriffsregelung anzuwenden.

Nach §§ 1a Abs. 3 und 200a BauGB wird im Gegensatz zum Naturschutzrecht dabei aber nic ht unter-schieden zwischen "Ausgleich" und "Ersatz". Bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind vielmehr nur Ausglei ch und Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leis -tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu berücksichtigen.

Zur Umsetzung naturschutzrec htlicher Anforderungen aus der Eingriffsregelung besteht nach § 9 BauGB die Möglichk eit, im Bebauungsplan z.B.

• öffentliche und private Grünflächen (Abs. 1 Nr. 15),

• Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (Abs. 1 Nr. 20),

• das Anpflanz en von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (Abs. 1 Nr. 25 a) sowie

• Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be-pflanzungen sowie von Gewässern (Abs. 1 Nr. 25 b)

für die Eingriffskompensation festzusetzen. Kompensationsfläc hen können auch außerhalb des Geltungs -bereiches eines Bebauungsplanes liegen.

1.2.1 Darstellung der Umweltschutzziele in den Fachgesetzen Baugesetzbuch (BauGB)

Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen die Bauleitpläne im Rahmen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwick-lung unter anderem auch einen Beitrag

• zur Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt gewährleisten,

• zum Schutz und zur Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen liefern und

• die städtebauliche Gestalt sowie das Orts- und Landschaftsbild baukulturell erhalten und entwickeln helfen.

Hierz u ist in § 1 Abs. 6 BauGB ein umfangreicher Katalog von Belangen aufgeführt, die bei Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind. Dieser schließt unter vielen anderen die Belange Frei-zeit und Erholung, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit ein.

Darüber hinaus soll dabei nach § 1a BauGB mit Grund und Boden s parsam und schonend umgegangen, die Wiedernutzbarmachung von Flächen berücksichtigt, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzt und auc h den Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung getragen werden.

Naturschutzgesetz

Im § 1 Abs. 1 des BNatSchG werden die allgemeinen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als allgemeiner Grunds atz wie folgt näher definiert.

„Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die k ünftigen Generationen im besiedel-ten und unbesiedelbesiedel-ten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1. die biologische Vielfalt,

2. die Leistungs- und Funk tionsfähigk eit des Naturhaushalts einschließlich der Regene-rationsfähigk eit und nachhaltigen Nutzungsfähigk eit der Naturgüter sowie

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungs wert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwick lung und, soweit

erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft.“

Dies wird in den Abs. 2 – 6 des § 1 BNatSchG dann noch näher im Sinne von s peziellen Grundsätzen konkretisiert.

Nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BNatSchG sind die Ziele des Naturschutzes zu verwirklichen, „soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Ab wägung aller sich aus § 1 Abs. 1 ergebenden Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.“

Der naturschutzrechtliche Artenschutz nac h § 44 BNatSchG gilt unabhängig von den vorstehenden Aus -führungen.

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und z ur Sanierung von Altlasten (Bundes -Bodenschutzgesetz – BBodSchG)

Umweltschutzziele in Bezug auf den Bodenhaushalt sind darin wie folgt formuliert:

§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen.

Hierz u sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten s owie hierdurch verur-sachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Bo-den zu treffen. Bei Einwirkungen auf Bo-den BoBo-den sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Entsprechend § 3 Abs. 1 Ziff. 9 BBodSchG finden die Regelungen des Bodenschutzgesetzes in diesem Bauleitplanverfahren jedoch keine Anwendung, da in diesem Verfahren die Vorschriften des Bauplanungs -rechts (Hinweis: in Verbindung mit der anzuwendenden naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nac h BNatSchG) die Einwirkungen auf den Boden regeln, explizit den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden, den Schutz des Mutterbodens sowie auch die Eingriffskompensation für das Schutzgut Boden.

1.2.2 Darstellung der Umweltschutzziele in übergeordneten Planungen und Fachplänen Regionales Raumordnungsprogramm für den Landkreis Celle (RROP)

Das RROP (LANDKREIS CELLE 2005) stellt den betroffenen Bereich als „Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft“ dar, überlagert mit „Vorsorgegebiet für Erholung“. Der Wirtschaftsweg unmittelbar östlich ent-lang der Biogasanlage ist außerdem als „regional bedeutsamer Wanderweg (Fahrradfahren)“ eingestuft.

Die Ausweisung von Flächen z ur Errichtung einer Biogasanlage an dieser Stelle ist daher entsprechend verträglich zu gestalten.

Flächennutzungsplan Gemeinde Hermannsburg (FNP)

Bereits mit der 16. FNP-Änderung im Jahr 2006 wurde am Standort ein Sondergebiet „Biogasanlage sowie land- und forstwirtschaftliche Anlagen“ dargestellt, der allerdings nur die bereits vorhandene Anlage um-faßt. Mit der nun parallel durchgeführten 26. Änderung erfolgt jetzt auch die Darstellung als „Sondergebiet Biogasanlage sowie land- und forstwirtschaftliche Anlagen“ für einen erweiterten Bereich im Umfang des Bebauungsplanes Nr. 7 (vgl. Abb. 3a + b).

Abb. 3a: Bisherige FNP-Darstellung Abb. 3b: Darstellung der 26. FNP-Änderung

Darstellungen aus KELLER (2013)

Landschaftsrahmenplan Landkreis Celle (LRP)

Im LRP (LANDKREIS CELLE 1991) sind für das Plangebiet keine Aussagen zu konkreten Entwicklungszie-len getroffen.

Örtliche Landschaftsplanung der Gemeinde Hermannsburg

Ein Landschaftsplan mit örtlichen Zielsetzungen für Natur und Landschaft liegt für die Gemeinde Her-mannsburg nicht vor.

1.3 Abschließende Anmerkung

Aus der späteren Umsetzung der im Bebauungsplan Nr. 7 nac h Art und Maß dargestellten Nutzungsart ergeben sich Veränderungen des Umweltzustandes, d.h. Folgewirkungen für die im Planungsraum präsen-ten Schutz-, Kultur- bzw. Sachgüter oder Raumfunktionen. Dies hat dann auch Folgen für die im Rahmen der Bauleitplanung abzuarbeitende naturschutzrec htliche Eingriffsregelung und –bilanzierung.

Auf der Grundlage der o. g. projektspezifischen Ausgangsbedingungen, des geltenden Rechtshintergrun-des und der für den betroffenen Raum derzeit erkennbaren Umweltschutzziele ermittelt, beschreibt und bewertet dieser Umweltbericht im Rahmen der nach BauGB durchzuführenden Umweltprüfung die voraus -sichtlich vom Vorhaben ausgehenden erheblichen Umweltauswirkungen. Damit wird die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a des Baugesetzbuches geforderte angemessene Berücksichtigung umweltschützender Belange in der Abwägung vorbereitet.

Der Umweltbericht widmet sich dabei schwerpunktmäßig der naturschutzrechtlich gebotenen Eingriffs ver-meidung und –kompensation einschließlich (soweit erforderlich) der gebotenen artenschutzrechtlichen Be-trachtung, vor allem aber der Prüfung / Erarbeitung / Umsetzung grünordnerischer Festsetzungs vorschläge auf der Grundlage des gegebenen Landschaftszustandes sowie der zukünftig beabsichtigten städtebauli-chen Planinhalte.

II Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2 Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens