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Beschreibung der Umweltauswirkungen aus der Umsetzung des Bauleitplans

Beurteilungs grundlagen zur Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen sind

• die gegebenen Umweltvoraussetzungen, rechtlichen Rahmenbedingungen und methodischen Ansätze, wie in Kap. 1.2 und 2 beschrieben,

• die zeichnerische Darstellung und Begründung des Bebauungsplanes Weesen Nr. 7 „Biogasanla-ge Weesen Erweiterung“ mit den in Kap. 1 dar„Biogasanla-gelegten Zielen und Inhalten in Verbindung mit

• der Begründung und Planzeichnung der 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hermannsburg sowie

• die Darstellungen bzw. Festsetzungen des bisherigen Bebauungsplanes Weesen Nr. 6 „Biogas-anlage Weesen“.

3.2 Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere / Pflanzen / Lebensräume, Boden, Wasser, Klima / Luft, die biologische Vielfalt und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen

VORBEMERKUNG:

An dieser Stelle kann in Bezug auf umweltrelevante Folgewirkungen bereits „abgeschichtet“, d.h. festge-stellt werden, ob im Einzelfall bzw. für Teilflächen des Bebauungsplanes noch erhebliche Folgewirkungen zu erwarten sind und ob ins besondere als Konsequenz daraus ein (ggf. weiterführender) naturschutzrecht-licher Kompensationsbedarf zu erwarten sein wird oder nicht.

Diese Fragestellung ist relevant, weil sich der hier zu beurteilende Bebauungsplan Weesen Nr. 7 mit dem bereits rechtskräftigen Bebauungsplan Weesen Nr. 6 überlagert. Für diesen bestehenden B-Plan wurde die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bereits (Hinweis: gleiche GRZ wie nun im B-Plan Weesen Nr. 7, nämlich 0,7) abgearbeitet, für die erheblichen nachteiligen Umweltaus wirkungen im Sinne des § 2a BauGB wurden Kompens ationsmaßnahmen entwickelt und festgeschrieben. Dabei war seinerzeit innerhalb des Plangebietes entlang der Nordwestseite neben einer Eingrünung durch eine Gehölzpflanzung (Breite: 5 m) zusätzlich noch eine Kompensationsfläche (Ackerfläche mit nachfolgender Nutzungsextensivierung sowie Anpflanzung von 25 Stück Obstbäumen; Darstellung als Grünfläche; Breite: 20 m) vorgesehen. Diese Flä-chen bz w. Strukturen können zukünftig nicht mehr gehalten bz w. umgesetzt werden, wenn die Biogasanla-ge erweitert werden soll. Eine umlaufende randliche Eingrünung soll jedoch innerhalb des PlanBiogasanla-gebietes wieder neu strukturiert werden. Die Abb. 5 zeigt auf der Grundlage des neuen B-Planes Nr. 7, welche Pflanz - bzw. Kompens ationsmaßnahmen aus dem bisherigen B-Plan Nr. 6 nicht mehr realisiert werden können.

Abb. 5: Anteilig nicht mehr umsetzbare Pflanz- bz w. Kompensationsmaßnahmen

Da das Sondergebiet ins gesamt erweitert und die überbaubare Fläche bzw. das Baufenster ausgedehnt wird, muß der Eingriffsumfang nicht nur für den neuen (westlichen) SO- Flächenanteil des Bebauungsplanes Nr. 7 neu gerechnet, die Eingriffsbilanz neu aufgestellt und nun auch ein zusätzlicher externer Aus -gleich zur angemessenen Kompensation hinzugezogen werden. Es muß außerdem auch für den Über-schneidungsbereich mit dem alten Bebauungsplan Nr. 6 und die dort nicht mehr realisierbaren Kompensa-tionsmaßnahmen ein Ausgleich an anderer Stelle des betroffenen Raumes geschaffen werden.

Für den nördlich vorhandenen unbefestigten Weg, der als Grünfläche festgeschrieben werden soll, ist

je-doch davon auszugehen, daß dort keine Eingriffe stattfinden werden, der Nutzungszustand bleibt dort un-verändert.

Dies ist Gegenstand der nachfolgenden Aus führungen.

3.2.1 Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Lebensräume und die biologische Vielfalt

Als Folge des Vorhabens werden weitere Ackerflächen im Bereich des nun neu überplanten Flächenanteils durch Überbauung bzw. Befestigung in Anspruch genommen.

Als maßgeblich für die Eingriffsbeurteilung wird hier die im Bebauungsplan für das Sondergebiet festge-setzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 zuzüglich einer zulässigen Überschreitung um 50 %, jedoch bis auf eine GRZ von max. 0,8 und damit eine Überbaubark eit von 80 % der betroffenen Fläche angesehen. Die nun neu betroffene Ackerfläche ermittelt sich analog zur Vorgehensweise im Umweltbericht (2005) zum Ursprungsbebauungsplan wie folgt:

Größe des Planbereichs gesamt 23.842 qm

davon neu betroffener Ackerfläc henanteil rund 19.638 qm

= eingriffsrelevanter Flächenanteil neu 19.638 qm x GRZ 0,8 = 15.710 qm.

Für diesen Flächenanteil von 15.710 qm ist von erheblichen nachteiligen Folgewirkungen für das Schutzgut Tiere, Pflanzen und Lebensräume auszugehen, sie verlieren ihre bisherigen bz w. potentiellen Biotopfunk -tionen. Eine flächenmäßige Zusammenstellung der in Anspruch genommen Biotope und Strukturen enthält die im Anhang beigefügte Tab. A („Eingriffsermittlung und –bilanzierung“).

Das bedeutet Struktur- bzw. Lebensraumverluste sowie auch einen Verlust an Nahrungsangebot für die daran gebundene Tierwelt wie z.B. Bodenlebewesen, Kleinsäuger, Insekten, ggf. auch bodenbrütende Vo-gelarten u.a..

Sofern die möglichen Funktionen der bisherigen Ackerflächen als gelegentliches Brut- bzw. Nahrungshabi-tat für bodenbrütende Vogelarten (z.B. Feldlerche) betroffen sein sollten, kann aufgrund der in der weitläu-figen Umgebung gegebenen offenen Landschaftsstrukturen davon ausgegangen werden, dass die ökologi-schen Funktionen der vom Eingriff betroffenen Flächen und die daran gebundene Population im Sinne von

§ 44 Abs. 5 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang für diese Arten auch weiterhin erfüllt werden. Bei Arten wie der Feldlerche, die in der Regel flächig verbreitet sind, kann als Verbreitungsgebiet einer lokalen Population z.B. die gegebene naturräumlic he Landschaftseinheit zugrundegelegt werden (vgl. z.B. RUNGE et al. 2010). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Erhaltungszustand solcher Arten (d.h. hier: der lokalen Populationen), sofern sie im weiteren Umfeld vorkommen, nachteilig verändert wird.

Voraussetzung für die artenschutzrec htliche Unbedenklichkeit ist allerdings, daß die zur Umsetzung der Planinhalte notwendigen Bodenarbeiten außerhalb der Vogelbrut- und Aufz uchtzeiten durchgeführt werden und daß damit vor Beginn der Arbeiten durch entsprechende Kontrolle das tatsächliche Vorkommen von Brutvögeln der Offenlandschaft dort sicher aus geschlossen werden kann.

Nur dann ist unter artenschutzrechtlichen Aspekten hinreichend sicher auszuschließen, dass als Folge der beabsichtigten Bauleitplanung die Vorschriften des § 44 BNatSchG verletzt werden, da streng geschützte Arten oder ihre Baue als Fortpflanzungs- bz w. Ruhestätten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 dann nicht vorhanden sind und damit auch keine lokalen Populationen solcher Arten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 vom Vorhaben be-troffen sind.

Nachteilige Aus wirkungen auf die biologische Vielfalt insgesamt werden hier mit Blick auf die Einschätzung in Kap. 2.2 nicht gesehen.

Hinzu kommt, daß im bislang geltenden Bebauungsplan Nr. 6 zur Eingriffskompensation vorgesehene und festgesetzte Fläc hen und Strukturen „verdrängt“ werden bz w. nun nicht mehr realisiert werden können, soweit sie noc h nicht umgesetzt wurden bzw. wieder beseitigt werden müssen, soweit sie bereits anteilig realisiert wurden. Dies umfaßt

anteilig Flächen mit extensiver Gras- / Krautvegetation und Obstbäumen >>> 5.402 qm anteilig 5 m breite Gehölzpflanzung >>> 1.395 qm

Diese Flächenanteile sind nun an anderer Stelle des betroffenen Raumes neu zu schaffen, um eine voll-ständige Eingriffskompensation sowohl für den neuen B-Plan Nr. 7 als auc h für den bisherigen B-Plan Nr. 6 zu gewährleisten.

3.2.2 Auswirkungen auf Bodenfunktionen

Nachteilige Auswirkungen auf den Bodenhaushalt ergeben sich insbesondere durch Bautätigkeit für die Herstellung weiterer Anlagen, Wirtschaftsflächen o.ä. einschließlich der dafür ggf. notwendigen Abgrabun-gen, Aufschüttungen und Befestigungen.

Die so betroffenen Flächen werden also durch Bautätigkeit nachhaltig überformt bzw. umgestaltet. Das be-deutet Eingriffe in den Bodenhaushalt durch Abtrag von Oberboden (Mutterboden), Abgrabungen (z.B. für Gründungen) oder Aufschüttungen, Durchmischung, Verdichtung, Überbauung und Befestigung und damit den Verlust von bisherigen Offenböden. Die natürliche Bodenschichtung wird in diesen Bereichen stark verändert. Sofern die Böden überbaut bzw. befestigt werden, können sie zukünftig weder den bislang da-ran gebundenen Bodenlebewesen noch anderen Artengruppen als Lebens raum zur Verfügung stehen.

Auch ist dort Pflanzenwachstum nicht mehr möglich.

Gegebenenfalls anfallende Überschußmengen an Boden müssen ordnungsgemäß entsorgt werden, sofern sie nicht innerhalb des Plangebietes z u gestalterischen Zwecken, als Havarieschutz o.ä. wieder eingebaut bzw. verwendet werden können.

Auch für das Schutzgut Boden gilt der im vorstehenden Kap. 3.2.1 ermittelte eingriffsrelevante Flächenan-teil von 16.431 m2. Für diesen Anteil ist von erheblichen nachteiligen Folgewirkungen für den Bodenhaus -halt und damit für Natur und Landschaft auszugehen.

3.2.3 Auswirkungen auf den Wasserhaushalt

Die projektbedingten Auswirkungen sind im engen Zusammenhang mit denen für den Bodenhaushalt (s.o.) zu sehen. So sind als Folgen weiterer Überbauung und Versiegelung Veränderungen des Bodenwasser-Haus haltes zu erwarten. Auf diesen Flächen findet keine Versickerung und Nachlieferung in den Unterbo-den mehr statt, anfallende Niederschläge sind auf dies en Flächen nicht mehr pflanzenverfügbar im Sinne eines funktions fähigen Naturhaushaltes.

Nach derzeitigem Kenntnisstand sollen die anfallenden unbelasteten Niederschläge jedoc h im Plangebiet zurückgehalten bzw. versickert werden, so dass in der Bilanz insges amt das Wasser dem Gefüge des örtli-chen Naturhaushaltes dennoch erhalten bleibt.

3.2.4 Auswirkungen auf Klima und Luftqualität

Die Funktionen der bisherigen Offenböden einschließlich anteiliger Vegetationsdecke (auch landwirtschaft-liche Kulturen) gehen im Bereich zukünftiger Überbauung bz w. Flächenbefestigung verloren, d.h. hier sind deshalb kleinräumig Veränderungen des Geländeklimas zu erwarten. Das beinhaltet vor allem den Verlust von Abkühlungswirkung und die Tendenz zu verstärkter Einstrahlung und Erwärmung auf den betroffenen Flächen.

Anderers eits wirken sich die im Bebauungs plan zur Festsetzung vorges ehenen Pflanzmaßnahmen nac h einer angemessenen Entwicklungszeit der Bestände mit ihren klimahygienischen Funktionen (Filterung, Beschattung, Sauerstoffproduktion) wieder positiv auf Klima und Luftqualität des Plangebietes aus.

Es ist von anlagentypischen Geruc hsemissionen auszugehen, die sich aber wie bisher schon im Rahmen des immissionsschutzrechtlich Zulässigen bewegen dürften.

Mit der Erzeugung von Energie aus nachwachsenden Rohstoffen kann ein Beitrag z um verminderten Ver-brauch fossiler Energieträger und damit auch zum Klimaschutz geleistet werden.

3.3 Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild

Der Planbereich liegt in einer Landschaft, die durch großflächigere Ackerbewirtschaftung mit teils weiterrei-chenden Sichtbeziehungen gekennzeichnet und stark ländlich geprägt ist. Allerdings ist die bereits vorhan-dene Biogasanlage aufgrund ihres Charakters und wegen der (noch) weitgehend fehlenden Eingrünung als starke visuelle Vorbelastung anzus ehen.

Die beabsichtigte Erweiterung der Biogas anlage mit nachgeordneten technischen Einrichtungen etc. wird daher nicht zu einer grundsätzlichen Neubelastung des Landschaftsbildes an dieser Stelle führen, gleich-wohl bewirkt die zukünftig deutlich erweiterte Bebaubark eit eine zusätzliche Beeinträchtigung des örtlichen Landschaftsbildes im Sinne des Naturschutzrechts.

Daraus begründet sich ein Bedarf nach einer verstärkten, wirksamen und dauerhaften Eingrünung und Ge-staltung des Plangebietes durch geeignete Anpflanzungen.

3.4 Auswirkungen auf Erhaltungsziele sowie Schutzzwecke von FFH- und Vogel-

schutzgebieten oder anderen naturschutzrechtlichen Schutzgebieten und –objekten Der Bereich der bereits errichteten und betriebenen Biogasanlage ist nicht Bestandteil des LSG-CE 25

„Südheide“, er liegt vielmehr ins elartig innerhalb dieses Schutzgebietes. Die Gemeinde Hermannsburg hat (vgl. Kap. 2.2) bereits eine Ausgrenz ung des nun überplanten LSG-Anteils aus dem Schutzgebiet beantragt. Der Bebauungsplan kann demnach erst in Kraft treten, wenn eine solche Ausgliederung rechtswirk -sam ist. Sofern das so erfolgt, wird hier davon ausgegangen, daß hinsichtlich der Biogasanlagen-Erweiterung kein Konfliktpotential mit dem LSG verbleibt.

3.5 Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch

Eine Betroffenheit im Sinne der Beeinträc htigung von Wohngebieten oder sensibleren Einrichtungen durc h das Vorhaben ist nicht zu erwarten, zumal solche Beeinträchtigungen aus dem bisherigen Betrieb der ge-nehmigten Biogasanlage nicht bekannt sind.

Das bislang vorhandene und im Rahmen der Naherholung, soweit sie dort tatsächlich stattfindet, gelegent-lich genutzte Wegenetz wird auch weiterhin für diesen Zweck erreichbar und nutzbar sein, so daß sich in dieser Hinsicht keine Einschränkungen ergeben.

3.6 Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter Dieses Schutzgut ist hier voraussichtlich nicht betroffen.

3.7 Naturschutzrechtliche Gesamtbewertung und Eingriffsbeurteilung

Als Folge der B-Aufstellung sind auf dem westlichen (bislang noch nicht überplanten) Teil des Plan-gebietes nachteilige Veränderungen zu erwarten. Das betrifft ausschließlich bisherige Ackerflächen mit ih-ren Funktionen für den Naturhaushalt bzw. auch für das Orts- bzw. Landschaftsbild.

Es wird ein deutlicher zusätzlicher Anteil an Flächenbefestigung bz w. -versiegelung zu erwarten sein, so daß ein weiterer Teil der derzeit noch vorhandenen Offenböden verlorengeht. Das bedeutet vor allem Ein-griffe in den Bodenhaushalt und in Lebensraumfunktionen. Außerdem können dort bislang vorgesehene und im geltenden Bebauungsplan Nr. 6 festgesetzte Kompensationsmaßnahmen nicht mehr realisiert wer-den, diese müssen auf andere geeignete Flächen außerhalb des Plangebietes verlagert werden. Mit Blick auf die erforderliche Anwendung der naturschutzrec htlichen Eingriffsregelung (siehe auch Kap. 5) erfolgt vor diesem Hintergrund nachstehend eine zusammenfassende Eingriffsbeurteilung und Ableitung des Kompensationsbedarfs.

Eingriffsbewertung und Kompensationsansatz

Die Eingriffsbeurteilung erfolgt in Anlehnung an den Ansatz des früheren Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie (BREUER 1994 / 2006). Alle dafür erforderlichen Angaben sind in der im Anhang beigefügten Tabelle A „Eingriffsermittlung und –bilanzierung“ zusammengefaßt, das schließt die Zuweisung der betrof-fenen Grundflächen (Biotop- bzw. Nutzungstypen) zu Wertstufen für die meisten Schutzgüter auf der Grundlage dieses Ansatzes mit ein. Deutlich wird darin auch der Wertverlust bz w. der durch das Vorhaben zu erwartende Wertstufenwandel, der wiederum die Erheblichkeit von Eingriffs folgen bedingt.

Hinweis: Es wird hier die Eingriffsbeurteilung und –bilanz für das gesamte neue Plangebiet vorgenommen, um Vergleichbark eit mit den Ausführungen des Umweltberichtes aus dem Jahr 2006 zum B-Plan Weesen Nr. 6 zu gewährleisten. Demzufolge wird hier für das Plangebiet insgesamt von Ack erfläche ausgegangen.

Von der Gesamtfläche des Plangebietes (23.842 m2) gehen dementsprec hend der im Kap. 3.2 und 3.2.1 dargelegten Berechnung insges amt 15.710 m2 Fläche (vgl. Tab. A im Anhang) in die Eingriffsbeurteilung mit ein, da sie zukünftig stark und nachhaltig überformt werden und somit erhebliche Eingriffsfolgen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild bewirken. Hinzu kommt, daß ein Teil der bis herigen Anpflanzungen sowie eine größere Kompensationsfläche aus dem B-Plan Nr. 6 im Flächenumfang von real zusammen 6.797 m2 nicht mehr realisiert werden können, weil dort zukünftig Überbauung infolge der Anlagenerweiterung zulässig sein soll. Aus diesem Gesamtsachverhalt resultiert ein zunächst rein rechneri scher Kom -pensationsbedarf2 in Höhe von 37.857 m2.

Erhebliche Beeinträchtigungen ergeben sich nach diesem Ansatz im vorliegenden Fall durch Eingriffe in die Schutzgüter „Tiere, Pflanzen, Lebens räume“, „Boden“, „Wasser“ und „Landschaftsbild“, für die übrigen Schutzgüter werden keine erheblichen Eingriffsfolgen festgestellt. Rechnerischer Kompens ationsbedarf wiederum res ultiert ausschließlich aus Beeinträchtigungen der Schutzgüter „Tiere, Pflanzen, Lebensräume“

sowie „Boden“, denn es wird davon ausgegangen, dass die für diese Schutzgüter maßgeblichen Beein-trächtigungen auch entsprechende Wertverluste für die übrigen Schutzgüter widerspiegeln, dass aber auc h im Umkehrschluß die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen kompensatorische Mehrfachwirkungen für verschiedene Schutzgüter entfalten.

Als Folge der Bauleitplanung und damit als Folge weiterer zulässiger Bebauung und Überformung werden zusätzliche Ackerflächen in Anspruch genommen. Damit geht ein weiterer Flächenanteil mit seinen bishe-rigen Funktionen für den Naturhaushalt verloren, und auch das Landschaftsbild wird sich durch die beab-sichtigte Erweiterung verändern. Das bedeutet also insgesamt umfangreiche Eingriffe vor allem in den Bo-denhaushalt, verbunden mit Funktions verlusten und Beeinträchtigungen auch für andere Schutzgüter ein-schließlich des Landschaftsbildes.

2 Der rechnerische Kompensationsbedarf entspricht nicht unmittelbar dem tatsächlichen Flächenbedarf f ür Ausgleichsmaßnahmen.

Bei Auf wertung einer geeigneten Ausgleichsf läche (z.B. Acker; Wertstuf e 1) durch eine Maßnahme wie z.B. eine Obstwiese (Wertstuf e 4) um drei Wertstuf en reduziert sich der reale Flächenbedarf dann auf ein Drittel des rechnerischen Kompensationsbedarf s.

Für die entlang des Plangebietsrandes neu vorgesehenen Pflanz flächen kann allerdings von zukünftig re-duzierter Nutzungsintensität gegenüber der bisherigen Nutzung und damit von naturhaushaltlichen und landschaftsbildbezogenen Verbesserungen ausgegangen werden, dies wird bei der Eingriffsbilanzierung berücksichtigt (vgl. auch Kap. 5).

Die zu erwartenden Eingriffsfolgen können jedoch, anders als beim bislang gültigen Bebauungsplan Nr. 6, nur noch zu einem stark untergeordneten Teil innerhalb des Plangebietes kompensiert werden. Es muß deshalb auch auf planexterne Ausgleichsflächen zurückgegriffen werden.

Im Rahmen der Eingriffskompensation sollte zwar qualitativ im Grundsatz möglichst die Herstellung ähnlicher Biotoptypen bzw. Strukturen erfolgen. Das ist im vorliegenden Fall nicht möglich, schließlich sind ins -besondere Offenböden und damit auch Ackerflächen nicht beliebig vermehrbar. Das Kompensationsziel muß hier daher vorrangig durch Nutzungsextensivierung, Strukturanreicherung und Funktions verbesserung auf anderen geeigneten Flächen erfolgen. Dabei sollen nach Möglichkeit aber auch Strukturen wie die ver-drängten Kompensationsmaßnahmen anteilig wieder geschaffen werden.

Insgesamt gilt dabei einerseits, dass Flächen für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen grund-sätzlich geeignet s ein müssen, d.h. sie müssen niedrige(re) Wertstufen aufweisen und gestalterisch sowie im Hinblick auf Funktionen des Naturhaus haltes (d.h. insbesondere im Hinblick auf die Intensität der Flä-chennutzung durch den Menschen) entwickelbar bz w. aufwertbar sein. Die vorgesehenen Maßnahmen müssen im Ergebnis also tatsächlich zu einer Verbesserung von Flächenfunktionen für Naturhaushalt und Landschaftsbild führen. Im Idealfall sollte gelten: "Der Umfang der Kompensation muß dem Wertverlust durch den Eingriff entsprechen“ (BREUER 1994, S. 27). Außerdem sollten die erforderlichen Grundflächen möglichst kurzfristig verfügbar sein.

Anderers eits unterliegt aber der Sachverhalt „Belange von Natur und Landschaft“ und damit die Eingriffs -kompens ation wie andere Belange auch dem bauplanungs rechtlichen Grundsatz der Konfliktbewältigung und damit der sachgerechten Abwägung nach BauGB. Voraussetzung dafür ist eine sachgerechte Aufbe-reitung des Abwägungsmaterials, wozu dieser Umweltbericht dient.