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5 Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich

5.3 Ausgleich und Gestaltung nach Naturschutzrecht (Kompensations- und Gestaltungs-

5.3.3 Umsetzung der Maßnahmen

Die Maßnahmen A 1 kann begonnen und weitgehend auch schon umgesetzt werden, da sie in den Rand-bereichen des Plangebietes liegt. Dies hängt natürlich auch davon ab, ob die Jahreszeit gerade Anpflan-zungen zuläßt oder nicht (Pflanzperiode von ca. Anfang November bis Anfang April). Die Verpflichtung zur Eingrünung bzw. Umsetzung der Maßnahmen besteht ohnehin seit Inkrafttreten des Ursprungsbe-bauungsplanes. Restliche Einzelbaumpflanzungen können erst nach Fertigstellung der noch geplanten technischen Anlagen / Einrichtungen vorgenommen werden.

Die planexternen Kompensationsmaßnahmen E 1 bis E 3 können und sollten sofort begonnen bzw. parallel zur Anlagenerweiterung durchgeführt werden.

In jedem Fall sind die Kompensationsmaßnahmen zeitlich und flächenanteilig im Verhältnis so umzusetzen bzw. durchzuführen, wie es der tatsächlichen Umsetzung / Ausnutzung der zukünftigen Bauflächen ent-spricht.

5.3.4 Konformität mit artenschutzrechlichen Anforderungen des § 44 BNatSchG Die Störungs - und Schädigungs verbote gemäß § 44 BNatSchG

• zum Schutz der Individuen (d.h. einzelner Tiere),

• zum Schutz von Bauen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie

• zum Schutz vor erheblichen Störungen bzw. Beeinträchtigungen der lokalen Population sind einzuhalten, damit aus artenschutzrechtlicher Sicht dem Vorhaben nichts entgegensteht.

Die Anforderung zur Einhaltung der o.g. Störungs- und Schädigungs verbote gilt mit Blick auf bodenbrüten-de Vogelarten wie die Feldlerche sinngemäß auch für die Inans pruc hnahme von Ackerflächen. Deshalb sollte die Bautätigkeit (z.B. Baufeldräumung für die Erweiterung der Biogas anlage, land- und forstwirt-schaftliche Bauvorhaben) auch möglichst nicht im Zeitraum z wischen dem 15. März und dem 1. August eines Jahres erfolgen. Damit soll ausgeschlossen werden, daß insbesondere Brutgeschäft und Jungenauf-zucht solcher Vogelarten gestört werden oder es gar zu Individuenverlusten kommt.

Nur bei Einhaltung dies er Vorgaben wird davon auszugehen sein, daß die Vorschriften des § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Bebauungs planinhalte eingehalten werden können.

5.4 Eingriffsbilanz

Eine Übersicht über den ermittelten Kompensationsbedarf, die Kompensations wirkungen der vorgeschla-genen Maßnahmen A 1 und A 2 sowie E 1 bis E 3 einschließlich der Eingriffsbilanz für das Plangebiet ist der im Anhang beigefügten Tabelle A („Eingriffsermittlung und –bilanzierung“) zu entnehmen.

Insgesamt steht so einem rechnerischen Kompensationsbedarf von 37.857 m2 für die Aus weisung weiterer Sonderbauflächen durc h die Aufstellung des Bebauungsplanes Wees en Nr. 7 „Biogasanlage Weesen Er-weiterung“ eine Kompensations wirkung aller Maßnahmen im rechnerischen Umfang von rund 38.074 m2 gegenüber, es ergibt sich dabei ein geringfügiger und hier vernachlässigbarer Kompensations-Überschuß von wenigen Quadratmetern. Die rechnerische Eingriffsbilanz wird so insgesamt als ausgeglichen angese-hen. Außerdem werden die durc h die westliche Erweiterung des Baufensters „verdrängten“ Kompensati-onsflächen aus dem bisherigen B-Plan in vollem Umfang an anderen Stellen des Raumes untergebracht.

Die qualitative Eingriffs bilanz kann aufgrund von Art und Umfang der vorgesehenen Kompensationsmaß-nahmen ebenfalls als hinreichend ausgeglichen angesehen werden. Denn den erheblichen, nachteiligen und nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes aus zusätzlicher Flächenbefestigung sowie den absehbaren nachteiligen Veränderungen des Landschaftsbildes durch die zukünftig erweiterte Bebauung in exponierter landschaftlicher Lage steht damit ein angemessener Flächenvorrat mit entsprechender Nut-zungsextensivierung und Strukturverbesserung auf geeigneten Flächen innerhalb und außerhalb des Plan-gebietes gegenüber.

Alle Kompensationsmaßnahmen haben außerdem unter dem Aspekt „Mehrfachwirkung“ durch ihre Be-pflanzungen bzw. Strukturanreicherung (innerhalb des Plangebietes) sowie durc h Nutzungsextensivierung und Strukturverbesserung (planexterne Maßnahmen) Positivwirkungen für Boden, Wasser, Tier- und Pflanzenwelt, aber insbesondere auch für die Gestaltung des Landschaftsbildes. Sofern alle Maßnahmen qualitativ und quantitativ vollständig auf den jeweiligen Fläc hen umgesetzt werden, ist die Eingriffsbilanz auch hinreichend ausgeglichen.

Nachfolgend werden die beschriebenen Kompensationsmaßnahmen so weit wie möglich als Festset-zungs vorschläge für die unmittelbare Verwendung in der Bauleitplanung aufbereitet.

5.5 Festse tzungsvorschläge zur Übernahme in die verbindliche Bauleitplanung

Die hier vorgeschlagenen und in Karte 2 (Grünordnerische Maßnahmen / Festsetzungs vorschläge) sowie in den Abb. 11 und 14 dargestellten und textlich beschriebenen Einzelmaßnahmen sollen im Bauleitplan-verfahren so berücksichtigt bzw. rec htlich verankert werden, daß ihre vollständige (und möglichst frühzeiti-ge) Umsetzung sowie dauerhafte Funktionsfähigkeit auch gewährleistet wird.

Es wird daher empfohlen, die fachlichen Inhalte dieses Umweltberichtes, wi e sie nach-folgend in Tab. 2 al s Festsetzungsvorschläge formuliert sind, in den Bebauungsplan Weesen Nr. 7 „Biogasanlage Weesen Erweiterung“ zu übernehm en.

Sofern mangel s städtebaulicher Rechtfertigungsgründe die Um setzung der planexter-nen Kompensationsm aßnahm en E 1, E 2 sowie E 3 nicht im Bebauungsplan geregelt werden kann, empfiehlt sich hi erfür der Abschluß eines städtebaulichen V ertrages so-wie begleitend die Eintragung entsprechender Baulasten.

Die Empfehlungen basieren auf der Grundlage des § 9 BauGB Abs. 1 Nrn. 20 und 25a in Verbindung mit den bislang im Bebauungsplan-Entwurf (KELLER 2013) dargestellten Inhalten, soweit sie grünordnerisch relevant sind.

Sofern nachfolgend in Bezug auf Gehölzpflanzungen die dauerhafte Erhaltung angesprochen wird, beinhal-tet dieses auch die Möglichkeit des Rückschnittes bzw. der Auslichtung der Pflanzungen unter Berücksich-tigung der geltenden Artenschutzbestimmungen.

Die mit Tab. 3 beigefügte, nicht abschließende Pflanzenartenliste umfaßt die hier zur Verwendung empfoh-lenen standortheimischen Gehölzarten, wobei sich die konkrete Artenauswahl dann an den kleinräumigen Standortbedingungen des Plangebietes und am Gestaltungszweck orientieren muß.

Tab. 2: Grünordnerische / Landschaftsplanerische Festsetzungsvorschläge Flächentyp nach

A 1 Entlang der nördlichen, westlichen sowie südwestlichen Grenze des Plange-bietes ist eine insgesamt 6,0 m breite Pflanzung aus standortheimischen Bäumen und Sträuchern der beigefügten Artenliste herzustellen.

Die Pflanzung ist vierreihig aufzubauen, die Reihen- und Pflanzabstände betragen jeweils 1,5 m.

Sträucher sind als zweimal verpflanzte Gehölze, Höhe 60 – 100 cm, und Bäume als Heister, Höhe 125 – 150 cm, zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit in gleicher Art, Menge und Qualität zu ersetzen.

Der Anteil an Baumarten 1. und 2. Größenordnung beträgt 10 % und der Anteil der Straucharten 90 % der erforderlichen Stückzahlen.

Bauliche Anlagen sind in diesen Flächen nicht zulässig.

siehe Darstellung in Karte 2 und Abb. 6

A 2 Innerhalb der überbaubaren Flächen des Sondergebietes sind an geeigneten Stellen insgesamt 15 standortheimische höherwachsende Laubbäume als Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens 14 – 16 cm (gemes-sen in einem Meter über dem Boden) anzupflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgängigkeit in gleicher Stückzahl zu ersetzen.

siehe Hinweis intensive Ackernutzung aufzugeben. Auf der Grundlage einer durchzufüh-renden forstlichen Standortkartierung ist eine Aufforstung mit standortheimi-schen Laubholzarten einschließlich der Ausgestaltung von Waldrändern mit Strauchsäumen vorzunehmen, so daß sich ein struktur- und artenreicher Laubmischwald entwickeln kann. Dieser ist dauerhaft zu erhalten. Die Maß-nahme ist mit fachlicher Betreuung des zuständigen Forstamtes durchzufüh-ren.

siehe Abb. 9

E 2 Auf dem Flurstück 153/4, Flur 9 der Gemarkung Hermannsburg, ist auf antei-lig insgesamt 0,1298 ha die bisherige intensive Ackernutzung aufzugeben.

Durch Ansaat mit einem artenreichen, standortangepaßten Gemenge aus Gräsern und Wildkräutern ist nachfolgend extensiv unterhaltenes Grünland zu entw ickeln, welches zukünftig ohne Dünger- und Biozideinsatz bewirt-schaftet wird. Eine maximal zw eimalige jährliche Mahd (einmal Mitte / Ende Juni; einmal Anfang / Mitte August) ist zulässig, das Mähgut ist abzufahren.

siehe Abb. 9

E 3 Auf den Flurstücken 23/3 und 23/2, Flur 28 der Gemarkung Weesen, ist auf anteilig insgesamt 0,6500 ha die bisherige Nutzung als mehrschüriges Wirt-schaftsgrünland zu extensivieren. Es ist zukünftig nur noch eine Mahd im Jahr (Anfang / Mitte August) ohne Dünger- und Biozideinsatz zulässig, das Mähgut abzufahren.

siehe Abb. 12

Tab. 2 (Fortsetzung)

Ergänzende textliche Festsetzungen

gem. § 9 (1a) BauGB Flächen oder Maßnahmen (einschließlich Anpflanzungen) nach den Festsetzungen dieses bauungsplanes werden als Kompensationsmaßnahmen den Grundstücken bzw. Eingriffen in die Be-lange von Natur und Landschaft zugeordnet, die im Baugebiet den Festsetzungen entsprechend durchgeführt werden.

Sie sind innerhalb bzw. außerhalb des Plangebietes durch den jeweiligen Grundstückseigentümer an-teilig und spätestens in der übernächsten, auf den Beginn der Baumaßnahme folgenden Pflanzperiode (Oktober bis April) durchzuführen.

Grundlage: Artenschutz

gem. § 44 BNatSchG Zum Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten bodenbrütender Vogelarten erfolgen Bodenarbeiten wie z.B. Baufeldräumung oder Abgrabung nicht in der Zeit zwischen dem 15. März und dem 01. Au-gust eines Jahres. Ansonsten ist sicherzustellen, daß keine Brutstätten vorhanden bzw. betroffen sind.

Tab. 3: Pflanzenartenliste (ergänzend zu den textlichen Festsetzungs vorschlägen; nicht abschließend) (ergänzend zu den textlichen Festsetzungsvorschlägen; nicht abschließend)

Vorrangig zu verwendende standortheimische Gehölzarten bei den Maßnahmen A 1 und A 2:

Größere Bäume (1. Größenordnung) Sträucher

Stiel-Eiche Quercus robur Schwarzer Holunder Sambucus nigra

Vogel-Kirsche Prunus avium Roter Hartriegel Cornus sanguinea

Spitz-Ahorn Acer platanoides Hunds-Rose Rosa canina

Sommer-Linde Tillia platyphyllos Haselnuß Corylus avellana

Sal-Weide Salix caprea

Kleinere bis mittelgroße Bäume (2. Größenordnung) Grau-Weide Salix cinerea

Sand-Birke Betula pendula Faulbaum Rhamnus frangula

Feld-Ahorn Acer campestre Schneeball Viburnum opulus

Hainbuche Carpinus betulus

Vogelbeere, Eberesche Sorbus aucuparia und andere ggf. geeignete standortheimische Arten

III Zusätzliche Angaben

6 Beschreibung der angewandten Methodik bzw. der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren

Spezielle technische Verfahren kamen bei der Erarbeitung dieses Umweltberichtes nicht zur Anwendung.

Der Aufbau entspricht den Anforderungen der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.

Für die Bearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung wurde mit dem Ansatz nach BREUER (1994 + 2006) ein seit langem akzeptiertes und verbreitet angewandtes Kompensationsmodell gewählt.

7 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben

Bei der Erarbeitung dies es Umweltberichtes ergaben sich keine besonderen Schwierigkeiten.

8 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung de s Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring)

Nach § 4c BauGB überwacht die Gemeinde „die erheblichen Umweltaus wirk ungen, die auf Grund der Durc hführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorherges ehene nachteilige Aus wirk ungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen“.

Im Rahmen der Umsetzung der Planinhalte wird die Gemeinde Hermannsburg daher insbesondere prüfen, inwieweit die in Kap. 3.2 beschriebenen bzw. prognostizierten Umweltauswirkungen tatsächlich auch ein-treten. Sofern dabei derzeit nicht absehbare erhebliche nachteilige Folgewirkungen als wahrscheinlich er-kannt oder hierzu Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB beer-kannt werden, wird dem in ge-eigneter Form entgegengewirkt.

Zum Einen wird die Gemeinde zu diesem Zweck gem. § 4 Abs. 3 BauGB die Informationen der nach den Fachges etzen zuständigen Behörden nutzen. BUNZEL (2006) spric ht in diesem Zusammenhang von einer

„Bringschuld“ der Behörden mit zentraler Bedeutung als Beitrag zur Überwachung.

Zum Anderen soll die Gemeinde in eigener Regie zusätzliche bzw. ergänzende Überwachungsmaßnah-men ergreifen, dies e können jedoch nach BUNZEL „einfach gehalten werden“ und „auf bescheidene Indi-katoren bauen. Die Überwachung muß nämlich nicht zwingend jedes Detail aufklären“ (a.a.O.).

SCHRÖDTER (2008) empfiehlt aus Gründen der Vollständigkeit und Planbestimmtheit die Aufnahme eini-ger präzisierter Überwachungsmaßnahmen und schränkt ein, daß sich die Umweltüberwachung „auf nach-teilige erhebliche Umweltauswirkungen, die im Plan nach Nr. 3b der Anlage 1 zum BauGB ausdrücklich beschrieben werden“ (SCHRÖDTER 2006), begrenzt und daß eine Verpflichtung zur Abhilfe durch die Gemeinde nur in den Fällen besteht, „in denen die nachteiligen Umweltauswirk ungen zugleich Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit der Menschen begründen“.

Vor diesem Hintergrund wird die Gemeinde Hermannsburg die nachfolgend beschriebenen Maß-nahmen zur Umweltüberwachung durchführen:

— Sie prüft nach Ablauf von 2 Jahren nach Umsetzung der Planinhalte (hier speziell: Realisie-rung von Bauvorhaben innerhalb des Baugebietes), ob die im Geltungsbereich des Be-bauungsplanes festgesetzten Pflanz- bzw. Kompensationsmaßnahmen vollständig durchge-führt wurden. Sollte dabei festgestellt werden, daß die Maßnahmen unvollständig sind, wird sie durch entsprechenden Bescheid ein Pflanzgebot gemäß § 178 BauGB aussprechen, um die vollständige Herstellung der Bepflanzung herbeizuführen, sofern es sich um Flächen Drit-ter handelt.

— Sie wird im Zuge der Planrealisierung ebenfalls prüfen, ob die planexternen Kompensations-maßnahmen vollständig umgesetzt wurden.

— Sie wird Hinweise von Dritten auf Unregelmäßigkeiten des Anlagenbetriebes, auf unerwartete bauliche Veränderungen innerhalb des Plangebietes o.a. unverzüglich an die zuständigen Fachbehörden zur Prü-fung und ggf. Abhilfe weiterleiten.

9 Allgemein verständliche Zusammenfa ssung

Der vorliegende Umweltbericht wird begleitend zur Aufstellung des Bebauungsplanes Weesen Nr. 7 „Bio-gasanlage Weesen Erweiterung“ (in Verbindung mit der Teilplanaufhebung des Bebauungsplanes Weesen Nr. 6) sowie der 26. FNP-Änderung durch die Gemeinde Hermannsburg als Bestandteil der Begründung und auf der Grundlage von § 2a BauGB mit Anlage erarbeitet.

Ziel der Bauleitplanung ist es, im Rahmen der Ausweisung von Sonderbaufläc hen die bauplanungsrechtli-chen Voraussetzungen für die bauliche bzw. betriebliche Erweiterung einer bereits vorhandenen Biogasan-lage nordöstlich von Weesen zu schaffen.

Der Geltungs bereich des Bebauungsplanes umfaßt eine Fläche von insgesamt 2,3842 ha. Darüber hinaus werden in die Grundlagenerfassung und –bewertung des Umweltberic hts die Randbereiche des Plangebie-tes mit einbezogen bzw. aufbereitet.

Der Umweltbericht kommt im Vergleich des aktuellen Plangebietszustandes mit den Inhalten bz w. Festset-zungen des Bebauungsplan-Entwurfes zu dem Ergebnis, daß die Realisierung der Planung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen nur für die Schutzgüter „Tiere / Pflanzen“, „Boden“, „Wasser“ und „Land-schaft / Land„Land-schaftsbild“ bewirken wird, nicht aber für die Schutzgüter „Mensch“, „Kultur- und sonstige Sachgüter“ oder „Klima / Luft“.

Wesentlich bedingt wird dies durch den Anteil eingriffsrelevanter Flächen (1,5710 ha), d.h. speziell die durch zukünftige Überbauung, Versiegelung oder auc h Bodenarbeiten etc. veränderten Flächen, wie sie sich aus dem Bau von Gebäuden, Nebenanlagen und technischen Einrichtungen bei Biogasanlagen und land- / forstwirtschaftlichen Anlagen typischerweise ergeben werden. Standortalternativen oder weiterrei-chende Möglichkeiten zur Eingriffs vermeidung bzw. –minimierung bestehen nicht, die Erweiterung des be-treffenden Betriebes kann sinnvollerweise nur an dem gegebenen Standort erfolgen.

Hinzu kommt, daß bislang im Bebauungsplan Weesen Nr. 6 festgesetzte Gestaltungs - und Kompensati-onsmaßnahmen zu einem großen Anteil nicht mehr innerhalb des Plangebietes realisiert werden können, sondern auf andere Flächen im Naturraum verlagert werden müssen, auch dies geht in den Kompensati-onsbedarf mit ein.

Die Abarbeitung bz w. Neubearbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach dem Modell

„BREUER“ ergibt damit einen rechnerischen Gesamtbedarf an Kompensations flächen von ca. 3,7857 ha.

Dieser Bedarf kann über geeignete grünordnerische bzw. landschaftsplanerischen Maßnahmen nur zu ei-nem geringeren Teil innerhalb des Plangebietes aus geglichen werden. Das Spektrum der anrec henbaren Maßnahmen (A 1 und A 2) im Plangebiet umfaßt dabei die Herstellung vor allem von landschaftszuge-wandten randlichen Anpflanz ungen in Verbindung der Herausnahme der dafür erforderlic hen Fläc hen aus der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung.

Darüber hinaus sind drei weitere Kompensationsmaßnahmen (E 1, E 2 und E 3) an z wei Standorten au-ßerhalb des Plangebietes bzw. an anderen Stellen des Naturraumes vorgesehen. Sie dienen einerseits zum weiteren Ausgleich der vorhabensbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft, andererseits soll damit die Umsetzung einer bislang vorgeschriebenen, aber aufgrund der neuen Planung nun nicht mehr inner-halb des bislang gültigen Bebauungsplanes Weesen Nr. 6 realisierbaren Kompensationsmaßnahmen

si-chergestellt werden. Beabsichtigt ist dazu, mit Maßnahme E 1 auf einer landwirtschaftlichen Fläc he die bisherige intensive Ackerbewirtschaftung aufzugeben und die Fläche durch Aufforstung mit standortheimi-schen Holzarten zu naturnahmen Laubwald zu entwickeln. Mit Maßnahme E 2 soll ein bisheriger Ackerflä-chenanteil, der im Überschwemmungsgebiet der Örtze liegt, in extensiv genutztes Grünland umgewandelt werden. Darüber hinaus soll mit Maßnahme E 3 auf bisherigem Wirtschaftsgrünland eine deutliche Exten-sivierung der Grünlandnutzung erzielt werden. Alle drei Maßnahmen dienen der Strukturanreicherung, der Lebensraumverbesserung in der Landschaft sowie vor allem auch der Entlastung von Boden- und Grund-wasserhaushalt von den Folgen der intensiven Landbewirtschaftung.

Dem o.g. Kompensationsbedarf steht so in der Summe insgesamt eine flächenhafte Kompensationsleis -tung von 3,8074 ha gegenüber, so daß die Eingriffsbilanz in qualitativer und quantitativer Hinsicht bei ei-nem sehr geringen Kompensations-Überschuß als ausgeglichen angesehen werden kann. Für das Plan-gebiet ist zukünftig auch von einer angemessenen Eingrünung auszugehen, wenn alle Anpflanzungen um-gesetzt werden.

Für die grünordnerischen bz w. landschaftsplanerischen Maßnahmen innerhalb des Plangebietes werden Festsetzungs vorschläge zur Übernahme in den Bebauungsplan formuliert.

Der Umweltbericht ist als Text mit zugehörigem Kartenmaterial aufbereitet.

Literatur / Quellenangaben

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2009 (BGBl. I S. 2542); zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 06. Februar 2012 (BGBl. I S.

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es folgt der

ANHANG