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er Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil vom 12. März 2003 festge- stellt, dass die privaten Kran- kenversicherungen in ihrer Er- stattungspflicht nicht mehr mit der Begründung einschränken können, dass eine anderweitige Behandlung billiger gewesen wäre (Az.: IV ZR 278/01).Im vorliegenden Fall hatte eine Privatklinik nach Fallpau- schalen abgerechnet und für je zwei stationäre Behandlungs- tage rund 6 000 Euro berech- net. Die Versicherung hatte aber lediglich einen Tagespfle- gesatz von rund 400 Euro er- stattet. Dies geschah unter dem Hinweis auf frühere Pflegesät- ze der Privatklinik und die ent- sprechenden Pflegesätze ande- rer Krankenhäuser.
Der Bundesgerichtshof argu- mentiert, dass Versicherungen zwar nur die Kosten für me- dizinisch notwendige Heilbe- handlungen übernehmen müss- ten. Hierbei komme es jedoch ausschließlich darauf an, ob die Behandlung als solche medizi-
nisch notwendig sei, Kostenge- sichtspunkte dürften keine Rol- le spielen.
„Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung über den konkreten Fall hinaus“, sagt der Rechtsanwalt Dr. Hu- bert W. van Bühren, Vorsitzen- der der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deut- schen Anwaltsvereins. Nach der bisherigen Rechtsprechung hät- ten die Versicherungen ihre Leistung mit der Begründung kürzen können, dass auch eine billigere Behandlung möglich gewesen wäre. Der Bundesge- richtshof habe nun klargestellt, dass er diese Absicht nicht teile.
„Diese Entscheidung ist auch für die zahnärztliche Versor- gung mit Implantaten von Be- deutung: Bislang haben Kran- kenversicherer die Implantat- versorgung als zu teuer abgetan
und lediglich die Kosten für ei- ne herkömmliche Prothese er- setzt, wenn diese dazu aus- reichte, die Kaufähigkeit wie- der herzustellen“, ergänzt van Bühren.
Die Entscheidung werde auch Bedeutung haben für Honorar- vereinbarungen zwischen Arzt und Patient und für die Frage, in welcher Höhe Labor- und Ma-
terialkosten zu erstatten sind.
Das Urteil sei aber keine Einla- dung für Ärzte und Kranken- häuser, überteuerte Honorar- vereinbarungen zu treffen. An- dererseits werde klargestellt, dass privat versicherte Patien- ten Anspruch auf die best- mögliche medizinische Versor- gung haben – unabhängig von Kostengesichtspunkten. Hierzu van Bühren: „Nur dann, wenn der behandelnde Arzt völ- lig überflüssige Behandlungen durchführt, besteht kein Erstat- tungsanspruch gegen die Kran- kenversicherung.“ WZ
Terminabsage
Kommt ein Patient nicht zum festgelegten Behandlungstermin in die Arztpraxis, so kann der Arzt im Regelfall keinen Schadenser- satz fordern, weil Terminabsprachen nicht rechtsverbindlich sind.
Das Amtsgericht Dieburg begründete das Urteil damit, dass das Risiko für die Patienten unüberschaubar sei, bei unverschuldeter Verhinderung zahlen zu müssen. Jedoch sei in Sonderfällen, zum Beispiel bei mehrstündigen Eingriffen, Schadensersatz für den Arzt angemessen. (Amtsgericht Dieburg,Az.: 21 C 831/97) rco
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