VARIA WIRTSCHAFT
Bürgschaft und Mithaftung
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n den vergangenen Jahren hatte sich der Bundesge- richtshof (BGH) mehrfach mit Fällen zu befassen, in de- nen die Wirksamkeit von Bürgschaften oder Mitver- pflichtungen vermögensloser Personen (insbesondere Ehe- gatten oder Kinder, die gera- de erst volljährig geworden waren) im Streit stand. Sie wurden von den Banken auf Zahlung in Anspruch genom- men, nachdem die Kredite, für die sie die Mithaftung übernommen hatten, notlei- dend geworden waren.Nach unterschiedlichen Urteilen des BGH in der Ver- gangenheit hat ein Urteil des XI. Zivilsenates vom 24.11.92 für Klarheit gesorgt. Dieses Urteil vermittelt nachvoll- ziehbare Kriterien, die es ei- ner Bank ermöglichen, vor der Einholung einer Bürg- schaft oder der Vertragsun- terzeichnung durch einen Mithaftenden zu prüfen, ob die eingegangene Verpflich- tung wirksam ist oder nicht.
Der BGH nennt in seinem Urteil insbesondere nachfol- gende Prüfungskriterien:
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Grundsatz der Ver- tragsfreiheit: Jeder Volljähri- ge kann danach alle Arten von Geschäften eigenverant-PKV:
Änderung von Juli an
Vom 1. Juli 1994 an gelten die neuen Bestimmungen des Gesundheitsstrukturgesetzes, wonach der Arbeitgeberzu- schuß zur privaten Kranken- versicherung nur dann ge- währt werden darf, wenn die private Krankenversicherung eines Arbeitnehmers auch ei- nen Standardtarif für ältere Versicherte anbietet, der nicht über dem Höchstsatz in der gesetzlichen Krankenver- sicherung liegt. Entsprechen- de Bescheinigungen werden laut PKV-Verband unange- fordert von den Gesellschaf- ten im Juni an die Versicher- ten zur Vorlage beim Arbeit- geber verschickt. rdv
wortlich abschließen. Dies gilt auch für riskante Ge- schäfte.
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Dieser Grundsatz er- fährt nur in besonderen Fäl- len eine Ausnahme: Das von einem Volljährigen abge- schlossene, riskante und seine Vermögenssituation überfor- dernde Geschäft ist dann un- wirksam, wenn eine Gesamt- würdigung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls dazu führt, daß das konkrete Geschäft nur durch ein rücksichtsloses, verwerfliches Verhalten des anderen Vertragspartners zu- stande gekommen und des- halb als sittenwidrig zu be- werten ist. Erfreulicherweise hat der BGH für diese Gene- ralklausel Beispielsfälle auf- gezählt:a) Dauernde finanzielle Überforderung: Die Mitver- pflichtung der vermögenslo- sen Person kann wegen finan- zieller Überforderung dann sittenwidrig sein, wenn fest- steht, daß der Betroffene nicht nur bei Eingehung sei- ner Verpflichtung außerstan- de war, zu deren Erfüllung aus eigenem Einkommen oder Vermögen beizutragen, sondern wenn auch nicht da- mit zu rechnen ist, daß sich diese Vermögenssituation in absehbarer Zeit ändert. Die hierbei erforderliche Zu- kunftsprognose ist mit einer besonderen Sorgfalt vorzu- nehmen. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des BGH, daß im Falle eines Rechtsstreits der in Anspruch genommene Bürge / Mitverpflichtete Ent- sprechendes darlegen und be- weisen muß. Die Bank jeden- falls braucht bei Abschluß des Vertrages keine Erkundigun- gen betreffend die Vermö- genslage anzustellen, die über die ihr ohnehin vorliegenden Informationen hinausgehen.
b) Verwerfliche Metho- den (Überrumpelungseffekt):
Allein die — der Bank be- kannte — Vermögenslosig- keit der mitverpflichteten Person ist allerdings noch
nicht ausreichend. Der BGH hat vielmehr das Erfordernis weiterer besonderer Umstän- de aufgestellt, die hinzukom- men müssen, um die Mitver- pflichtung als sittenwidrig zu beurteilen. Ein Indiz für die Sittenwidrigkeit des Ge- schäfts liegt beispielsweise dann vor, wenn der Vertreter der Bank unvorbereitet die Wohnung des mittellosen Ehegatten aufsucht und unter Ausnutzung dieses „Über- rumpelungseffektes" den Ehegatten zur Abgabe einer Bürgschaft- oder Mithaf- tungserklärung veranlaßt.
c) Ausnutzung einer „see- lischen Zwangslage": Einen weiteren Beispielsfall bildet nach Auffassung des BGH die Konstellation, in dem et- wa der mittellose Ehegatte durch den Appell an die be- sondere persönliche Verbun- denheit zum Kreditnehmer beziehungsweise an seine Hilfsbereitschaft dazu bewegt wird, eine ruinöse Mitver- pflichtung zu übernehmen.
d) Aufklärungspflichten des Kreditinstitutes: Im Span- nungsfeld der Frage, ob das Kreditinstitut etwa gegenüber einem Bürgen oder einem sonstigen Mitverpflichteten überhaupt eine Aufklärungs- pflicht betreffend übernom- mene Risiken hat, bewegt sich der Hinweis des BGH, daß eine Sittenwidrigkeit des zur Mitverpflichtung führen-
Während der sogenannten Selbstmord-Wartezeit — das sind drei Jahre seit Einlösung des Versicherungsscheins oder Wiederherstellung der Versicherung — wird im Fall der Selbsttötung eines Versi- cherten nur das auf die Versi- cherung entfallende Dek- kungskapital ausgezahlt.
Nach dem Ablauf der Warte- zeit wird die volle Versiche- rungssumme fällig. Ist die Selbsttötung in einem Zu-
den Vertrages auch dadurch indiziert werden kann, daß dem Mittellosen erklärt wird, seine Unterschriftsleistung sei eine bloße Formalität. Glei- ches gilt, wenn das Kreditin- stitut gegenüber der mittello- sen Person die Tragweite der Mitverpflichtung in anderer Weise verharmlost.
Trotz genereller Leitlinien ist eine Einzelfallbeurteilung erforderlich. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, ob und in welcher Weise dem Mitverpflichteten Vorteile aus der Kreditgewährung un- mittelbar oder nur mittelbar zufließen. Im Privatkunden- bereich, in dem einer mithaf- tenden Person die Einräu- mung des Kredites in der Re- gel unmittelbar zugute kommt, wird es in aller Regel nicht zur Unwirksamkeit der übernommenen Mitverpflich- tung kommen. Anders kann es sich dagegen im Firmen- kundenbereich verhalten.
Hier kommt der Prüfung der Frage eine besondere Bedeu- tung zu, ob die wirtschaftliche Abhängigkeit und die sich daraus oftmals ergebende persönliche Zwangslage dazu mißbraucht werden, den Ab- hängigen zu einer ruinösen Mitverpflichtung zu bewegen.
Assessor Josef Koppers
(Gekürzter Nachdruck aus „Tendenz aus Wirtschaft und Finanz" mit freundlicher Genehmigung der WGZ- Bank, Düsseldorf)
stand krankhafter Geistesstö- rungen erfolgt, der die freie Willensbestimmung aus- schließt, so besteht auch wäh- rend der Wartezeit volle Lei- stungspflicht für den Versi- cherer. Den Beweis hierfür hat der Anspruchsteller zu führen. Diese und andere In- formationen sind nachzulesen in „100 Fragen zur Privaten Lebensversicherung", Verlag Versicherungswirtschaft, 76044 Karlsruhe, 18 DM. fp
Lebensversicherung:
Wartezeit
Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 15, 15. April 1994 (65) A-1067