LESERDIENST
DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
25 Prozent Quellensteuer müssen die Kreditinstitute — sofern die Regierungsvorlage vom Parlament gebilligt wird
— ab dem 1. Januar 1993 grundsätzlich von nahezu al- len Zinserträgen abführen, die sie ihren Kunden gut- schreiben.
• Kleinsparer bleiben nach den jetzigen Bonner Plänen freilich von der Be- steuerung verschont: Der Sparerfreibetrag — bisher 600 DM für Ledige und 1200 DM für Verheiratete — wird ab 1993 auf 6000/12 000 DM ver- zehnfacht. Der Anleger gibt dazu gegenüber seiner Bank eine Erklärung ab (siehe Ka- sten), in der er die Höhe sei- ner ihm zustehenden Freibe- träge versichert. Gerade in dieser bürokratischen Hürde sehen Experten jetzt schon erhebliche Probleme: Einer- seits dürften viele Bundesbür- ger — etwa Kinder und alte Leute — die Erklärung kaum beanspruchen, so daß Vater Staat letztlich zu Steuerein- nahmen kommt, die ihm ei- gentlich gar nicht zustehen.
Andererseits ist auch der Verwaltungsaufwand nicht unerheblich — von einer ord- nungsgemäßen Prüfung der Selbst-Auskünfte ganz abge- sehen.
• Abzuwarten ist in die- sem Zusammenhang auch, in- wieweit Anleger mit höherem persönlichen Steuersatz die gezahlte Quellensteuer — vor- schriftsgemäß — auf ihre per- sönliche Einkommensteuer anrechnen lassen: Nachdem gerade Anleger mit quellen- steuerpflichtigem Vermögen meist auch über ein über- durchschnittliches Einkom- men verfügen, liegt ihr Steu- ersatz in der Regel deutlich über dem 25prozentigen Zinsabzug. Der Fiskus hat je- doch aufgrund der selbst auf- erlegten Grenzen bei der Wahrung des Bankgeheim- nisses kaum praktikable Mög- lichkeiten, eine derartige
Steuerpflicht lückenlos zu überprüfen. Von der vom Bundesgerichtshof geforder- ten Gleichbehandlung ist die neue Regelung mithin nach wie vor weit entfernt.
• Die Freibetrags-Rege- lung ist freilich keinesfalls so großzügig, wie dies auf den ersten Blick erscheint: Geht man von einem Zinsniveau von 9 Prozent aus, darf ein Alleinstehender nur rund 67 000 DM anlegen, ohne daß er dafür einen Obulus an das Finanzamt abführen muß.
Bei Verheirateten steigt diese Summe zwar auf immerhin 134 000 DM, mit jedem Pro- zentpunkt Mehrertrag sinkt jedoch die Freigrenze deut- lich. Insbesondere Anleger mit Vorliebe für Fremdwäh- rungspapiere werden diese Problematik zu spüren be- kommen: Wer sein Geld etwa für 14 Prozent in australi- schen Anleihen investiert und damit ein nicht unerhebliches
— steuerlich allerdings unbe- achtliches — Kursrisiko ein- geht, darf nur noch ganze 43 000 DM/86 000 DM steu- erfrei anlegen.
Dies zeigt jedoch gleich- zeitig ein Schlupfloch auf, das in den kommenden Jahren an
Bedeutung gewinnen dürfte:
In der letzten Niedrigzins- phase wurde eine Vielzahl von Anleihen mit Zinskupons zwischen 5,0 und 6,5 Prozent aufgelegt, die heute zu Bör- senkursen zwischen 80 und 90 Prozent gehandelt werden.
Da die Rückzahlung jedoch stets zu 100 Prozent erfolgt, stehen sie in der Gesamtren- dite den heute ausgegebenen Anleihen mit Zinskupons zwischen 8 und 9 Prozent nicht nach. Die Quellensteu- er und damit auch die Freibe- träge gelten jedoch nur für Zinserträge, Kursgewinne bleiben jedoch nach wie vor ausgenommen. Und damit lohnt sich die Wahl derartiger Papiere besonders: Wählt ein Anleger etwa die Bundesan- leihe mit 5,75 Prozent Nomi- nalzins und Laufzeit bis 1996, darf er immerhin knapp 95 000 DM (Verheiratete:
190 000 DM) in diesem Pa- pier anlegen, ohne einen Quellensteuerabzug befürch- ten zu müssen — vorausge- setzt, er verfügt über keine anderen Kapital-Einkünfte.
Vorteilhaft: Zerobonds Noch deutlicher kommt der Vorteil bei Zerobonds aus der letzten Niedrigzins- phase zum Tragen. Dabei gilt:
Steuerpflichtig ist lediglich die Emissionsrendite, die meist nur zwischen 6,0 und
7,0 Prozent lag, hingegen sind Kursgewinne steuerfrei. Heu- te rentieren aber auch diese Zerobonds — die in den ver- gangen Jahren einen scharfen Kursverfall zu verzeichnen hatten — mit kaum unter 8,5 Prozent, so daß der Anleger durch die niedrige Besteue- rung ganz legal kräftig sparen kann. Weiterer Pluspunkt:
Während bei normalverzinsli- chen Anleihen bis zur Erhö- hung der Freibeträge minde- stens eine Zinszahlung er- folgt, die noch nach altem Steuerrecht besteuert wird, kann mit Zerobonds diese Zinszahlungspflicht bis zum Jahr der Fälligkeit bzw. des Verkaufs hinausgeschoben werden.
Problematisch dürfte die Ausgrenzung von Stückzinsen von der Quellensteuer wer- den: Nach jetzigen Bonner Plänen sind Stückzinsen, die im Falle eines unterjährigen Kaufs oder Verkaufs von An- leihen abgerechnet werden, von der Steuerpflicht generell ausgenommen. Verkauft also ein Anleger seine Papiere we- nige Tage vor dem Zinster- min, braucht er die erhalte- nen Stückzinsen lediglich in seiner persönlichen Einkom- mensteuererklärung zu dekla- rieren, ein Steuerabzug an der Quelle erfolgt jedoch nicht.
Aus für Tafelgeschäfte?
Andere mögliche Schlupf- löcher wurden indes mit der neuen Besteuerung geschlos- sen. Bei Tafelgeschäften — bei denen die Zinsauszahlung ge- gen Vorlage des Kupons er- folgt — wird der Zinsabschlag in jedem Fall einbehalten, entsprechende Erklärungen werden also nicht berücksich- tigt. Ohnehin kein Schlupf- loch stellen auch Aktien dar:
Von 12,50 DM, die eine Ge- sellschaft für die Ausschüt- tung zur Verfügung stellt, kommen nur 6,00 DM beim Anleger an, den Rest kann er sich — selbst wenn dies in der Praxis häufig vergessen wird — als Steuervorauszahlung auf seine Steuerschuld anrechnen lassen. pj
Zinsbesteuerung
Zur Kasse, bitte
Der „Freistellungsauftrag" im Wortlaut
Hiermit erteile ich/erteilen wir Ihnen den Auftrag, meine/unsere bei Ihrem Institut anfallende Zinseinnah- men von Steuerabzug freizustellen, und zwar
—bis zur Höhe des für mich/uns geltenden Sparer- Freibetrags von 6000 DM/12 000 DM;
—bis zu einem Betrag von . . . DM.
Dieser Auftrag gilt für das Jahr 1993. Er gilt auch für die folgenden Jahre, und zwar so lange, bis Sie einen an- deren Auftrag von mir/uns erhalten (zum Beispiel wegen Änderung des Familienstandes).
Dieser Auftrag steht den zuständigen Finanzbehör- den zu Prüfungszwecken zur Verfügung.
Ich versichere/wir versichern, daß mein/unser Frei- stellungsauftrag — zusammen mit evtl. Freistellungsauf- trägen an andere Kreditinstitute, Bausparkassen u. a. — den für mich/uns geltenden Sparer-Freibetrag von insge- samt 6000/12 000 DM nicht übersteigen.
Unterschrift/Name/Geburtsdatum/Anschrift
A1-136 (76) Dt. Ärztebl. 89, Heft 3, 17. Januar 1992