Achtung Steuersparer ! Wohnen im Herzen von Furstenfeicibruck
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Zinsbesteuerung
Eigentlich sollte alles ganz einfach sein: Nach der Neure- gelung der Zinsbesteuerung sollten Banken und Sparkas- sen von jeder ausgezahlten Zins-Mark 30 Pfennige als Abschlag auf die Einkom- mensteuer einbehalten, bei Vorlage eines Freistellungs- auftrags sollte der Abschlag bis zur Höhe des angegebe- nen Zinsbetrags unterblei- ben. In der Praxis erweisen sich die Regelungen zwar als weitaus komplizierter als zu- nächst angenommen, aber auch findige Finanztüftler entdeckten schnell Lücken im neuen Gesetz.
Neuen
Anlage-Kreationen . So wurde in den vergange- nen 12 Monaten ein ganzes Bündel neuer Anlage-Krea- tionen auf den Markt ge- bracht. Einziges Ziel: Steuer- pflichtige Zinserträge sollen in steuerfreie Kursgewinne umgemünzt werden. Geboren waren damit etwa Gleitzins- anleihen, bei denen in den er- sten Jahren unterdurch- schnittliche, zuletzt jedoch überdurchschnittliche Zinsen gezahlt werden. Als Folge des erwarteten Ertrags in den späten Jahren klettert der Kurs dieser Papiere nahezu kontinuierlich, der Anleger kann die Kursgewinne bei Verkauf nach heutigem Recht jedoch steuerfrei ein- nehmen.
Noch komplexer wird das Verfahren bei gekoppelten Optionsscheinen, die unter anderem als „G.I.R.O."s,
„GROI"s und „MEGA"s ver- kauft werden: Hier werden meist ein Kauf- und ein Ver- kaufsoptionsschein so kombi- niert, daß der Anleger immer eine garantierte Mindestver- zinsung erhält, und dies unab- hängig vom Verhalten des je- weiligen Basiswertes. Entwik-
kelt sich der zugrundeliegen- de Basiswert - etwa der Deut- sche Aktienindex DAX - nach oben, wird der Ver- kaufs-Optionsschein wertlos, der Anleger verdient dann am Kauf-Optionsschein. Um- gekehrt gilt das gleiche.
- - --- ... hat der
Finanzminister .. . Diesen Spielchen hat das Bundesfinanzministerium in- zwischen den Kampf ange- sagt: Noch im ersten Halbjahr 1993 dürfte eine Reform der Zinsbesteuerung durchge- führt werden, der zumindest alle Konstruktionen mit ga- rantierter Mindestverzinsung zum Opfer fallen werden.
Ähnlich wie bei Zerobonds oder bestimmten niedrigver- zinsten Papieren unterliegen dann nicht mehr allein die Zinsen der Einkommensteu- er, sondern auch die Kursge- winne. Gut beraten sind An- leger mithin, sich frühzeitig von den gefährdeten Papie- ren zu trennen: Liegen erst einmal die steuerlichen Be- stimmungen auf dem Tisch, kann es durchaus zu einem erheblichen Kurseinbruch bei den „Steuerspar"-Titeln kom- men.
... den Kampf angesagt Ebenfalls eine böse Über- raschung droht Besitzern niedrigverzinslicher Options- anleihen: Bei diesen Papieren - ausgegeben meist von Indu- strieunternehmen — wurde dem Erstkäufer als Ausgleich für die Verzinsung von meist nur 1,5 bis 4,0 Prozent ein Optionsschein beigefügt, der zum Bezug der Aktie des Un- ternehmens zu Sonderkondi- tionen berechtigte. Nach Trennung von Anleihe und Optionsschein liegt der Bör- senkurs der Anleihe wegen
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Der neue Zinsabschlag hat auch Fallstricke
A1-1232 (96) Dt. Ärztebl. 90, Heft 16, 23. April 1993
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Kapitalflucht vor der Steuer
Deutsche Anlagen in ausländischen Investmentzertifikaten in Mio. DM
(Salden von Käufen
und Verkäufen) Quellensteuer
ab Juli 1989 wieder aufgehoben
Bundesverfassungs- gerichtsurteil vom 27. Juni 1991 fordert gerechtere
Besteuerung von Kapitalerträgen Einführung
einer Quellensteuer
auf Zinsen ab 1989 beschlossen
Bundestag beschließt Zins- abschlagsteuer
ab 1993
1992 57 588
Die neue Zinsabschlagsteuer hat viel Kapital über die Grenzen ge- trieben. Die Deutsche Bundesbank meldet für das vergangene Jahr, daß deutsche Bürger beispielsweise für fast 58 Milliarden DM aus- ländische Investmentzertifikate gekauft haben. Das ist mehr als fünf- mal soviel wie im Jahr zuvor und viereinhalbmal soviel wie bei der letzten Kapitalflucht-Welle im Jahre 1988, als die Einführung einer Quellensteuer auf Zinsen bevorstand. ■
der niedrigen Verzinsung deutlich unter dem späteren Rückzahlungskurs. Zwar galt schon bisher die Regel, daß der Kursgewinn im Falle ei- nes vorzeitigen Verkaufs oder bei Einlösung einkommen- steuerpflichtig ist, jedoch wurde dies von den meisten Anlegern mehr oder minder bewußt „übersehen". Da der Kursgewinn nicht einmal in den Abrechnungen und De- potauszügen auftaucht, wur- de meist allein der angegebe- ne Normalzins bei der Steuer deklariert.
Seit der Neuregelung der Zinsbesteuerung wird nun je- doch auch der Kursgewinn mit Zinsabschlag belastet, und dies sogar unabhängig davon, wie lange der Anleger das Papier in seinem Besitz hatte. Es kann mithin vor- kommen, daß aufgrund einer kurzen Behaltedauer gerade eben fünf Prozent Zins erzielt wurden, andererseits aber 15 oder 20 Prozent des Einlö- sungsbetrags als Zinsabschlag einbehalten werden. Der An- leger muß sich mithin erst bei der Einkommensteuer den zuviel gezahlten Betrag zu- rückerstatten lassen. Es gibt jedoch einen properen Aus- weg: Da der Zinsabschlag im
Jahr 1993 noch nicht auf die unterjährigen Stückzinsen er- hoben wird, ist ein Verkauf solcher Titel noch in diesem Jahr durchaus sinnvoll. Der Anleger kann damit zwar nicht der grundsätzlichen Steuerpflicht des Ertrags ent- gehen, jedoch wird die Steuer erst nach einem bis zwei Jah- ren fällig.
Allzu gerne empfehlen Bankberaterschließlich den Weg ins Ausland und hier be- sonders zu Investmentfonds.
Tatsache ist zwar, daß die Ausschüttungen ausländi- scher Investmentfonds der- zeit - noch - keinem Zinsab- schlag unterliegen, jedoch sollten die Offerten sehr ge- nau geprüft werden: Ausga- beaufschläge von bis zu 8,5 Prozent bei schlichten Ren- tenfonds und jährliche De- pot- und Verwaltungsgebüh- ren von bis zu 1,5 Prozent sind keine Seltenheit. Abge- sehen davon: Nach dem
„Welteinkommens-Prinzip"
muß jeder Bundesbürger sein Vermögen und seine Erträge daraus hierzulande versteu- ern, ein „Vergessen" in der Steuererklärung kann - wenn das Finanzamt etwas davon erfährt - zu einem bösen Er- wachen führen. pj
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V 0 88 41/9 91 64 Dt. Ärztebl. 90, Heft 16, 23. April 1993 (97) A1-1233