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Bühler, A. (1891). Geschichte, Organisation und Einrichtung der Centralanstalt für das forstliche Versuchswesen. In A. Bühler (Ed.), Mittheilungen der Schweizerischen Centralanstalt für das Forstliche Versuchswesen: Vol. 1/1. Mittheilungen der Schweizer

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(1)

Geschichte, Organisation und Einrichtung

der

Centralanstalt für das forstliche Versuchswesen.

Von

Professor Dr. B

ü

h I er.

I.

Die Errichtung der eidg. Oentralanstalt für das forstliche Versuchswesen beruht auf dem nachstehend mitgetheilten Bundes- beschlusse vom 27. März 1885 (s. Bundesblatt vom Jahr 1885, II. Band, S. 237).

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft

nach Einsicht einer sachbezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 6. Dezember 1884,

beschliesst:

Art. 1. Im Anschluss an die forstliche Abtheilung am eidgenössischen Polytechnikum in Zürich wird eine Centralanstalt für das forstliche Versuchs- wesen mit vorläufig einer forstlich-meteorologischen Station errichtet.

Art. 2. Die Anstalt hat den Zweck, durch wissenschaftliche Versuche, Untersuchungen und Beobachtungen der Forstwirthschaft in ihrem vollsten Umfange eine sichere Grundlage zu verschaffen und zur Lösung wichtiger forstlich-meteorologischer Fragen beizutragen.

Forstliches Versuchswesen. I.

(2)

2

B ü h 1 e r : Organisation der Versuchsanstalt.

Art. 3. Sie steht unter der Aufsicht und Leitung einer Kommission von fünf bis sieben Mitgliedern, welche vom Bundesrathe erwählt wird.

Unter den Mitgliedern sollen sich drei ausübende Forstbeamte aus den Kantonen befinden.

Die Organisation der Centralanstalt wird durch eine besondere bundes- r~thliche Verordnung festgesetzt-.

Art. 4. Der erforderliche Kredit für dieselbe ist in das Budget des Departements des Innern jährlich aufzunehmen.

Art. 5. Der Bundesrath ist beauftragt,· auf Grundlage der Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volks- abstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksa:i:n.keit des- selben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerathe, Bern, den 27. März 1885.

Der Präsident: Theodor Wirz.

Der Protokollführer: Schatzmann.

Also beschlossen vom N ationalrathe, Bern, den 27. März 1885.

Der Präsident: Dr. J. Stössel.

Der Protokollführer: Ringier.

II.

Am 1. Juni 1886 erliess der Bundesrath eine Verordnung über die Organisation der Oentralanstalt für das forstliche V er- suchswesen (Amtliche Sammlung der Bundesgesetze und Verord- nungen der schweiz. Eidgenossenschaft. Neue Folge. 9. Band.

Seite 39).

Dieselbe lautet :

Der schweizerische Bundesrath

in Ausführung des Bundesbeschlusses vom 27. März 1885 betreffend die Errichtui.g einer Centralanstalt für das forstliche Versuchswesen, nach Einsicht eines sachbezügliclien Antrages des eidg. Departements des Innern,

verordnet:

Art. 1. Die Centralanstalt für das forstliche Versuchswesen steht unter der Aufsicht und Oberleitung einer Kommission, welche der Bundes- rath je· nach Umständen aus 5 oder 7 Mitgliedern (Art. 3 des zitirten Bundesbeschlusses) zusammen setzen wird. Derselben gehören der Präsident

(3)

de:S Schulrathes und der eidgenössische Oberforstinspektor von Amtswegen an; d,ie übrigen Mitglieder, von denen drei ausübende Forstbeamte aus den Kantonen sein mµssen, werden vom Bundesrathe für eine Amtsdauer, von 3 Jahren gewählt.

Die drei Mitglieder aus den Kantonen sind nach einer Amtsdauer für die Dauer von wenigstens drei J ahr-en nicht mehr wählbar.

U eber den Austritt der erstgewählten drei Mitglieder nach Verfluss des 3., 4 .. und 5. Amtsjahres hat das Loos zu entscheiden.

Den Vorsitz führt der Präsident des schweizer. · Schulrathe-s.

Art. 2. Die Aufsichtskommission versammelt sich in der Regel jährlich 2 Mal; in der Zwischenzeit werden die nothwendig abzuwandelnden·

Geschäfte nach Anhörung des Anstaltsvorstandes vom Präsidenten des Schulrathes besorgt.

Art. 3. Der Aufsichtskommission steht zu:

a. Die Fe-ststellung der jährlichen Arbeitspläne1 die Prüfung der Rechnungen und Jahresberichte;

b. der Vorschlag für das ordentliche Jahresbudget der Anstalt und das Budget für die ausserordentlichen ~osten der ersten Einrichtung.

Beides zu Randen des Bundesrathes.

c. Die Anordnung der Publikation der Untersuchungs- und Be- obachtungsergebnisse ;

d. das Vorschlagsrecht zu Randen des Bundesrathes für die Wahl des Vorstandes und der zwei Hauptassistenten (Art. 4);

e. die Wahl des Gehülfen für Besorgung des Forstgartens und der meteorologischen Station.

Weiter nöthige Arbeitshülfe wird vom Vorstande, beziehungs- weise von dessen beiden Assistenten bestellt :

f. Die Aufstellung weiter erforderlicher Instruktionen unter Vor- behalt der Genehmigung durch den Schulrath.

Art. 4. Die unmittelbare Leitung der Anstalt wird einem auf den Vorschlag der Aufsichtskommission vom Bundesrathe hiefür . bezeichneten Fachlehrer der Forstschule •übertragen. Derselbe· wohnt den Sitzungen der Aufsichtskommission mit berathender Stimme bei.

Diesem Vorstande stehen zur Seite : ·

a. Ein Assistent mit forstlicher . Bildung und ein solcher mit chemischen und pflanzenphysiologischen Kenntnissen;

b. der Gehülf e für Besorgung des Forstgartens und der meteoro- gischen Station ;

c. die erforderlichen Arbeitsgehülfen.

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4 B ü h 1 er: Organisation der Versuchsanstalt.

Art. 5. Die übrigen Professoren der Forstschule können um ihre Mithülfe· angegangen werden, soweit dies mit' ihren nächsten Pflichten gegen die Schule verträglich erscheint.

Die drei Annexanstalten der Schule: Landwirthschaftlich-chemische Untersuchungsstation , Samenkontrollstation und Festigkeitsprüfungsanstalt stehen der forstlichen Centralanstalt im Sinne der bestehenden Reglemente zur Benutzung offen. Zu allfälligen Aufträgen von Seite der Centralanstalt ist möglichst eine Zeit zu wählen, zu welcher die genannten Institute nicht -Ohnehin mit Arbeiten überhäuft sind.

Art. 6. Dem Vorstande der Versuchsanstalt liegt ob : a. Die gesammte unmittelbare Leitung der Anstalt;

b. die Aufstellung der Arbeitspläne zu Randen der .Aufsichts- kommission und des Entwurfes des Jahresberichtes;

c. die ökonomische Verwaltung der Anstalt. Er unterbreitet zu diesem Zwecke der Aufsichtskommission rechtzeitig den Entwurf des Voranschlages und sorgt dafür, dass die Ausgaben sich streng innerhalb qer bewilligten Kredite bewegen.

d. Der Verkehr mit den Mitarbei,tern, den Waldbesitzern und ihren Beamten und mit andern Versuchsanstalten ;

e. die U eberwachung der Ausführung des Arbeitsprogrammes, die Prüfung, Sichtung und Zusammenstellung der Untersuchungs- und Beobachtungsresultate, sowie Antragstellung an die Kom- mission bezüglich der Publikationen (Art. 3 c) ;

f. die Antragstellung au . die Kommission betreffend den Wahl- vorschlag für die beiden Hauptassistenten (Art. 3 d) .· und be- treffend die Wahl der Gehülfen für Besorgung des Forstgartens und der meteorologischen Station (Art. 3 e);

g. die Anschaffung, Instandhaltung un·d Inventarisation der In- liltrumente, Werkzeuge und Sammlungsgegenstände.

Art. 7. Das Finanzdepartement wird die auf das Rechnungswesen bezüglichen Instruktionen erlassen.

Die zur Bestreitung der Ausgaben erforderlichen Vorschüsse werden dem Vorstand nach Massgabe . des jeweiligen Bedürfnisses auf Anweisung des Departements des Innern durch die eidgenössische Staatskasse verabfolgt.

Art. 8. Das Handels- und Landwirthschafüdepartement unterhandelt mit den Kantonsregierungen und durch diese mit den Gemeinden und Korporationen betreffend die U eberlassung ihrer Waldungen zu Versuchs- zwecken und bezüglich theilweiser ökonomischer Betheiligung und sorgt für die Ordnung. des Verkehrs der Centralanstalt mit dem Forstpersonal.

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Art. 9. Die Kontrole über die meteorologischen Beobachtungen, welche seitens der Centralanstalt für das forstliche Versuchswesen vor- g~nommen werden, die Reduktion, Berechnung und Zusammenstellung der durch dieselben erhaltenen Daten wird der schweizerischen meteorologischen Centralanstalt übertragen. Sowohl die Originalaufzeichnungen, als die durch Reduktion und Berechnung erhaltenen Resultate, werden dem Vorstand der forstlichen Versuchsanstalt zur Benutzung in forstlicher Richtung mitgetheilt.

Art. 10. Die Mitglieder der Kommission werden für die Sitzungen und Reisen nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrathsbeschlusses vom 26. November 1878 (Amtl. Samml. n. F. III, 623) entschädigt. Die Besoldungen und Taggelder des Vorstandes und seiner Assistenten bestimmt der Bundesrath auf Antrag der Aufsichtskommission.

Die Honorirung besonderer Hülfsarbeiter, ferner die Entschädigung für ausserordentliche Bethätigungen der Forstbeamten an den Versuchen, sowie des Gehülfen zur Besorgung des Forstgartens und der meteorologischen Station setzt die Aufsichtskommission fest.

Die Taglöhne für die gewöhnlichen Arbeiten im Walde werden durch den Vorstand der Anstalt, resp. dessen Assistenten, nach den örtlichen Ver- hältnissen bestimmt.

Art. 11. Das Depa~tement des Innern wird mit dem V ollzugti dieser Verordnung beauftragt.

Bern, den 1. Juni 1886.

Im Namen des schweizer. Bundesratbes,

Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Stellvertreter des eidg. Kanzlers:

Schatzmann.

III.

Die in Art. 1 der vorstehenden Verordnung erwähnte Kommission wurde vom Bundesrathe am 18. April 1887 bestellt.

Herr

"

Von Amts wegen gehörten~ ihr an :

Schulrathspräsident Dr. Kappeler

m

Zürich, als Präsident derselben;

Oberforstinspektor Ooaz m Bern.

(6)

6

Herr

"

"

"

"

B ü h 1 er: Organisation der Versuchsanstalt.

Auf eine Amtsdauer von 3

J

ahreli wurden gewählt : Puenzieux, Chef du service des forets, in Lausanne;

Schnider, Oberförster des Kantons St. Gallen, in St. Gallen;

Schwytzer, Oberförster des Kantons Luzern, in Luzern;

Riniker, Regierungsrath in Aarau, Mitglied des· scnweize- rischen Schulraths ;

Landolt, Professor am eidg. Polytechnikum in Zürich.

Die Kommission trat am 14. November 1887 in Zürich zu einer Sitzung zusammen.

In derselben wurde zunächst das Sekretariat der Kommission Herrn Schulrathssekretär Baumann in Zürich übertrage.EI.

Sodann wurde als Vorstand der Anstalt dem Bundesrathe vorgeschlagen Dr. Bühler, Professor am eidg. Polytechnikum in Zürich. Am 28. Nov. 1887 wurde dieser Vorschlag vom Bundes- rathe genehmigt und der Amtsantritt des Professors Bühler auf 1. Januar 1888 festgesetzt.

Zum Assistenten mit forstwissenschaftlicher Bildung wurde am 9. März 1888 Herr Philipp Flury von Balsthal, Forst- praktikant im Sihlwald, ernannt. Derselbe hat sein Amt am 15. März 1888 angetreten.

Zum Assistenten mit naturwissenschaftlicher Bildung wurde am 12. November 1889 Herr Achilles Zschokke von Gonten- schwil, Assistent für Botanik am eidg. Polytechnikum in Zürich, gewählt, mit der Bestimmung, dass er am 1. März 1890 die Stelle zu übernehmen habe.

Als Hilfsarbeiter bei den Aufnahmen der Versuchsflächen waren thätig die Herren Forstpraktikanten Schmid von Grono, de Lenzbourg von Vogelshaus, Hilty von Grabs, Ooaz von Bern,

Henne von Wyl.

Ein ständiges Bureaupersonal ist bei den Rechnungsarbeiten behilflich. Endlich hat · ein Abwart die Geschäfte im Hause zu besorgen.

Herr Schulrathspräsident Dr. Kappeler ist bereits am 20.

Oktober 1888 unerwartet schnell aus dem Leben geschieden.

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Seinem Einflusse und seinen Bemühungen ist es wesent- lich zuzuschreiben, dass die Oentralanstalt in der zu schildernden Weise eingerichtet und ausgestattet werden konnte. In Aner- kennung seiner hervorragenden Verdienste um die neue Anstalt wurde im forstlichen Versuchsgarten Adlisberg ein erratischer Block aufgestellt mit der Inschrift : "Dem Andenken Kappelers gewidmet". Am 8. Juli 1889, als die Kommission dem Garten ihren ersten Besuch•abstattete, ist der Gedenkstein enthüllt worden.

An Stelle Kappelers wurde Herr Oberst Bleule·r in Ries- bach zum Präsidenten des schweizerischen Schulraths ernannt.

Derselbe ist am

1.

Dez. 1888 daher auch an die Spitzt:· der Kommission für das Versuchswesen getreten.

IV.

Auf

1.

Januar 1888 wurden die im land- und forstwirth- schaffüchen Gebäude unbenutzten drei Zimmer im Dachraume provisorisch zu Arbeitszimmern eingerichtet. Sie dienten diesem Zwecke bis 14. Okt. 1889. An diesem Tage konnten die der Centralanstalt im neuen Physikgebäude zugewiesenen Räumlich- keiten bezogen werden. Dieselben liegen im obersten Stocke des nordwestlichen Flügels und bestehen aus je einem Arbeits- zimmer für den Vorstand, für jeden der beiden Assistenten und für das Bureaupersonal.

Zur Vornahme von ausgedehnteren und grösseren Raum in Anspruch nehmenden U ntersuchungenist das Laboratorium bestimmt.

In demselben müssen bis auf Weiteres auch die U ebungen für die Studirenden abgehalten werden. Um nemlich die Arbeiten der Versuchsstation auch für den Unterricht möglichst nutzbar zu machen, ist die Einrichtung getroffen, dass die Studirenden durch freiwillige Uebungen sich mit den praktischen und wissenschaft- lichen Untersuchungen der Centralanstalt vertraut machen können.

Für Aufbewahrung von Untersuchungsgegenständen jeder

Art ist der nöthige Bühnenraum vorhanden.

(8)

8 B ü h 1 er: Organisation der Versuchsanstalt.

Für die erste Einrichtung der Oentralanstalt 1m neuen Physikgebäude sind von der Bundesversammlung

pro 1889 Fr. 17,000

1890 12,600

zusammen Fr. 29,600 verwilligt worden.

Die wirklichen Ausgaben für Möblirung der Arbeitsräume

und für Anschaffung von Instrumenten, Apparaten und ver-

schiedenen sonstigen Hülfsmitteln belaufen sich in den beiden

Jahren ebenfalls auf Fr. 29,600.

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