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Archiv "Zulassungsverordnung für Kassenärzte (Ärzte-ZV)" (23.03.1989)

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(1)

ANNT ABEN

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Abschnitt I Arztregister

§ 1

(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Verei- nigung neben dem Arztregister die Registerakten.

(2) Das Arztregister erfaßt:

a) die zugelassenen Arzte b) Arzte, die die Voraussetzun- gen des § 3 erfüllen und ihre Ein- tragung nach § 4 beantragt ha- ben.

§2

(1) Das Arztregister muß die Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit des Arztes enthalten, die für die Zulassung von Bedeutung sind.

(2) Das Arztregister ist nach dem Muster der Anlage zu füh- ren.

§3

(1) Die Eintragung in das Arzt- register ist bei der nach § 4 zu- ständigen Kassenärztlichen Ver- einigung zu beantragen.

(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind

a) die Approbation als Arzt b) die Ableistung einer einjähri- gen Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit; wird die Vorbereitungszeit in Teilzeit- beschäftigung geleistet, verlän- gert sich die Vorbereitungszeit entsprechend.

(3) Die Vorbereitungszeit muß eine sechsmonatige Tätigkeit als Assistent oder Vertreter eines Kassenarztes einschließen. Die verbleibenden sechs Monate sind in Stellen mit patientenbezoge- ner Tätigkeit abzuleisten. Soweit die Tätigkeit als Arzt im Prakti- kum

a) im Krankenhaus in den Ge- bieten Innere Medizin, Chirur- gie, Frauenheilkunde und Ge- burtshilfe, Kinderheilkunde oder Nervenheilkunde oder

b) in der Praxis eines niederge- lassenen Arztes

abgeleistet worden ist, wird diese auf die Tätigkeit nach Satz 2 bis zur Höchstdauer von insgesamt sechs Monaten angerechnet.

*) Art. 18 des Gesetzes zur Strukturre- form im Gesundheitswesen (Gesund- heits-Reformgesetz — GRG) vom 20.

Dezember 1988 (BGBl. I 1988, 2477, 2572)

(4) Tätigkeiten nach Absatz 3 können nicht angerechnet wer- den, wenn sie in kürzeren Zeitab- schnitten als drei Wochen abge- leistet werden.

(5) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Ärzte, die in einem an- deren Mitgliedstaat der Europä- ischen Gemeinschaften ein nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anerkanntes Di- plom erworben haben und zur Berufsausübung zugelassen sind.

§4

(1) Der Arzt ist in das Arztregi- ster des Zulassungsbezirks einzu- tragen, in dem er seinen Wohn- ort hat. Sofern er keinen Wohn-

ort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Arztregisters frei. Die Eintragung in ein weiteres Arzt- register ist nicht zulässig.

(2) Der Antrag muß die zur Ein- tragung erforderlichen Angaben enthalten. Die Angaben sind nachzuweisen, insbesondere sind beizufügen

a) die Geburtsurkunde, b) die Urkunde über die Appro- bation als Arzt,

c) der Nachweis über die ärzt- liche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung.

(3) An Stelle von Urschriften können ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften beige- fügt werden.

(4) Können die in Absatz 2 be- zeichneten Unterlagen nicht vor- gelegt werden, sind die nachzu- weisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftma- chung der Approbation als Arzt und der ärztlichen Tätigkeit (Ab- satz 2 Buchstaben b und c) ge- nügt eine eidesstattliche Erklä- rung des Antragstellers allein nicht.

§5

(1) Verzieht ein im Arztregister eingetragener nicht zugelassener Arzt aus dem bisherigen Zulas- sungsbezirk, so wird er auf seinen Antrag in das für den neuen Wohnort zuständige Arztregister umgeschrieben.

(2) Wird ein Arzt zugelassen, so wird er von Amts wegen in das Arztregister umgeschrieben, das

für den Kassenarztsitz geführt wird.

(3) Die bisher registerführende Stelle hat einen Registerauszug und die Registerakten des Arztes der zuständigen registerführen- den Stelle zu übersenden.

§ 6

(1) Die Zulassung eines Arztes ist im Arztregister kenntlich zu machen.

(2) Tatsachen, die für die Zulas- sung, ihr Ruhen, ihren Entzug oder ihr Ende von Bedeutung sind, werden von Amts wegen oder auf Antrag des Arztes, einer Kassenärztlichen Vereinigung, einer Krankenkasse oder eines Landesverbandes der Kranken- kassen in den Registerakten ein- getragen. Der Arzt ist zu dem Antrag auf Eintragung zu hören, falls er die Eintragung nicht selbst beantragt hat.

(3) Unanfechtbar gewordene Beschlüsse in Disziplinarangele-

genheiten (§ 81 Abs. 5 des Fünf- ten Buches Sozialgesetzbuch) mit Ausnahme der Verwarnung, sind zu den Registerakten zu nehmen;

sie sind nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem der Beschluß unanfechtbar geworden ist, aus den Registerakten zu entfernen und zu vernichten.

§7

Der Arzt wird im Arztregister ge- strichen, wenn

a) er es beantragt, b) er gestorben ist,

c) die Voraussetzungen für sei- ne Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchst. a nicht oder nicht mehr gegeben sind,

d) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchst. b auf Grund fal- scher Angaben des Arztes irr- tümlich als gegeben angenom- men worden sind.

§8

(1) Über Eintragungen und Streichungen im Arztregister und in den Registerakten beschließt der Vorstand der Kassenärzt- lichen Vereinigung oder die durch die Satzung bestimmte Stelle.

(2) Der Arzt erhält über die sei- ne Person betreffenden Eintra- gungen und Streichungen sowie über die Ablehnung seiner An- träge auf Eintragung oder Streichung einen schriftlichen Bescheid.

§9

(1) Die Kassenärztlichen Verei- nigungen, die Krankenkassen

und die Landesverbände der Krankenkassen können das Arzt- register und bei Darlegung eines berechtigten Interesses die Regi- sterakten einsehen.

(2) Der Arzt kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei berechtigtem Interesse das Arztregister und die seine Person betreffenden Registerakten ein- sehen.

(3) Den Zulassungs- und Beru- fungsausschüssen sind die Regi- sterakten der am Zulassungsver- fahren beteiligten Arzte auf An- fordern zur Einsicht zu überlas- sen.

§ 10

(1) Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung führt das Bundes- arztregister nach dem Muster der Anlage.

(2) Die Kassenärztlichen Verei- nigungen teilen Eintragungen und Veränderungen in den Arzt- registern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unverzüglich mit.

(3) Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung teilt Tatsachen, die für das Arztregister von Bedeu- tung sind, der zuständigen Kas- senärztlichen Vereinigung unver- züglich mit.

Abschnitt II Bildung und Abgrenzung

der Zulassungsbezirke

§ 11

(1) Die Zulassungsbezirke wer- den von den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landes- verbänden der Krankenkassen gemeinsam gebildet und abge- grenzt.

(2) Werden Zulassungsbezirke für Teile des Bezirks einer Kas- senärztlichen Vereinigung gebil- det, so sind bei der Abgrenzung in der Regel die Grenzen der Stadt- und Landkreise zu berück- sichtigen.

(3) Die Kassenärztliche Vereini- gung hat die Zulassungsbezirke unverzüglich in den für ihre amt- lichen Bekanntmachungen zu- ständigen Blättern bekanntzuge- ben.

Abschnitt III Bedarfsplanung

§ 12

(1) Durch die den Kassenärzt- lichen Vereinigungen im Einver- nehmen mit den Landesverbän- den der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen ob- liegende Bedarfsplanung sollen zum Zwecke einer auch mittel- und langfristig wirksamen Sicher-

Zulassungsverordnung für Kassenärzte

(Ärzte-ZV)

In der Fassung vom 1. Januar 1989*)

KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

(2)

stellung der kassenärztlichen Versorgung und als Grundlage für Sicherstellungsmaßnahmen umfassende und vergleichbare Übersichten über den Stand der kassenärztlichen Versorgung und die absehbare Entwicklung des Bedarfs vermittelt werden.

(2) Der Bedarfsplan ist für den Bereich einer Kassenärztlichen Vereinigung aufzustellen und der Entwicklung anzupassen. Für die Bereiche mehrerer Kassen- ärztlicher Vereinigungen kann mit Zustimmung der beteiligten für die Sozialversicherung zu- ständigen obersten Landesbehör- den auch ein gemeinschaftlicher Bedarfsplan aufgestellt werden, wenn besondere Verhältnisse dies geboten erscheinen lassen.

(3) Der Bedarfsplan hat nach Maßgabe der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und unter Beachtung der Ziele und Erfor- dernisse der Raumordnung und Landesplanung auf der Grundla- ge einer regionalen Untergliede- rung des Planungsbereichs nach Absatz 2 Feststellungen zu ent- halten insbesondere über - die ärztliche Versorgung auch unter Berücksichtigung der Arzt- gruppen,

- Einrichtungen der Kranken- hausversorgung sowie der sonsti- gen medizinischen Versorgung, soweit sie Leistungen der kassen- ärztlichen Versorgung erbringen und erbringen können,

- Bevölkerungsdichte und -struktur,

- Umfang und Art der Nachfra- ge nach kassenärztlichen Lei- stungen, ihre Deckung sowie ihre räumliche Zuordnung im Rah- men der kassenärztlichen Ver- sorgung,

- für die kassenärztliche Versor- gung bedeutsame Verkehrsver- bindungen.

Bei der Abgrenzung der regiona- len Planungsbereiche sollen die Grenzen den Stadt- und Land- kreisen entsprechen; Abwei- chungen für einzelne Arztgrup- pen sind zulässig.

(4) Der Bedarfsplan bildet auch die Grundlage für die Beratung von Ärzten, die zur Teilnahme an der Kassenärztlichen Versorgung bereit sind. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen darauf hin- wirken, daß die Ärzte bei der Wahl ihres Kassenarztsitzes auf die sich aus den Bedarfsplänen ergebenden Versorgungsbedürf- nisse Rücksicht nehmen.

§ 13

(1) Die Kassenärztlichen Verei- nigungen haben andere Träger der Krankenversicherung und

die kommunalen Verbände, so- weit deren Belange durch die Be- darfsplanung berührt werden, zu unterrichten und bei der Aufstel- lung und Fortentwicklung der Bedarfspläne rechtzeitig hinzu- zuziehen. Auch andere Sozial- versicherungsträger und die Krankenhausgesellschaften sind zu unterrichten; sie können bei der Bedarfsplanung hinzugezo- gen werden.

(2) Die Bedarfspläne sind im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden aufzustellen und fortzuentwickeln; sie sind deshalb so rechtzeitig zu unter- richten, daß ihre Anregungen in die Beratungen einbezogen wer- den können.

(3) Die aufgestellten oder fort- entwickelten Bedarfspläne sind den Landesausschüssen der Ärz- te und Krankenkassen und den für die Sozialversicherung zu- ständigen obersten Landesbehör- den zuzuleiten.

(4) Die Kassenärztlichen Verei- nigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ver- bände der Ersatzkassen sollen die Erfahrungen aus der Anwen- dung der Bedarfspläne im Ab- stand von drei Jahren auswerten, das Ergebnis gemeinsam beraten und die in Absatz 3 genannten Stellen von der Auswertung und dem Beratungsergebnis unter- richten.

(5) Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung und die Bundesver- bände der Krankenkassen sollen die Kassenärztlichen Vereinigun- gen und die Landesverbände der Krankenkassen unterstützen.

Die Kassenärztliche Bundesver- einigung, die Bundesverbände der Krankenkassen und die Ver- bände der Ersatzkassen sollen die Ergebnisse nach Absatz 4 auswerten, gemeinsam beraten sowie den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen und den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von der Aus- wertung und dem Beratungser- gebnis unterrichten.

§ 14

(1) Kommt das Einvernehmen bei der Aufstellung und Fortent- wicklung des Bedarfsplanes zwi- schen der Kassenärztlichen Ver- einigung, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ver- bänden der Ersatzkassen nicht zustande, hat der Landesaus- schuß der Ärzte und Kranken- kassen nach Anrufung durch ei- nen der Beteiligten unverzüglich darüber zu beraten und zu ent- scheiden. Soweit die Hinzuzie- hung weiterer Beteiligter not-

wendig ist, gilt § 13 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(2) Der Landesausschuß hat die für die Sozialversicherung zu- ständige oberste Landesbehörde über das Ergebnis der Beratun- gen zu unterrichten.

Abschnitt IV Unterversorgung

§ 15

Weist der Bedarfsplan einen Be- darf an Kassenärzten für einen bestimmten Versorgungsbereich aus und werden über einen Zeit- raum von mehr als sechs Mona- ten Kassenarztsitze dort nicht be- setzt, so hat die Kassenärztliche Vereinigung spätestens nach Ab- lauf dieses Zeitraums Kassen- arztsitze in den für ihre amt- lichen Bekanntmachungen vor- gesehenen Blättern auszuschrei- ben.

§ 16

(1) Der Landesausschuß hat in- nerhalb angemessener Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, zu prüfen, ob in bestimmten Gebieten eines Zulassungsbe- zirks oder mehrerer Zulassungs- bezirke eine ärztliche Unterver- sorgung besteht oder unmittelbar droht, wenn Hinweise dafür von den Kassenärztlichen Vereini- gungen oder den Landesverbän- den der Krankenkassen oder den Verbänden der Ersatzkassen mitgeteilt worden sind. Die Prü- fung ist nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Berücksich- tigung des Zieles der Sicherstel- lung und auf der Grundlage des Bedarfsplanes vorzunehmen; die in den Richtlinien des Bundes- ausschusses der Ärzte und Kran- kenkassen zur Beurteilung einer Unterversorgung vorgesehenen einheitlichen und vergleichbaren Grundlagen, Maßstäbe und Ver- fahren sind zu berücksichtigen.

(2) Stellt der Landesausschuß eine bestehende oder unmittel- bar drohende Unterversorgung fest, so hat er der Kassenärzt- lichen Vereinigung aufzugeben, binnen einer von ihm zu bestim- menden angemessenen Frist die Unterversorgung zu beseitigen.

Der Landesausschuß kann be- stimmte Maßnahmen empfehlen.

(3) Dauert die bestehende oder unmittelbar drohende Unterver- sorgung auch nach Ablauf der Frist an, hat der Landesausschuß festzustellen, ob die in § 100 Abs. 2 des Fünften Buches So- zialgesetzbuch bestimmten Vor- aussetzungen für Zulassungs- beschränkungen gegeben sind und zur Beseitigung der beste- henden oder unmittelbar dro-

henden Unterversorgung mit ver- bindlicher Wirkung für einen oder mehrere Zulassungsaus- schüsse Zulassungsbeschränkun- gen anzuordnen. Die betroffenen Zulassungsausschüsse sind vor der Anordnung zu hören.

(4) Für die Dauer der bestehen- den oder unmittelbar drohenden Unterversorgung sind als Be- schränkungen zulässig:

a) Ablehnung von Zulassungen in Gebieten von Zulassungsbezir- ken, die außerhalb der vom Lan- desausschuß als unterversorgt festgestellten Gebiete liegen;

b) Ablehnung von Zulassungen für bestimmte Arztgruppen in den in Buchstabe a bezeichneten Gebieten.

(5) Der Zulassungsausschuß kann im Einzelfall eine Ausnah- me von einer Zulassungsbe- schränkung zulassen, wenn die Ablehnung der Zulassung für den Arzt eine unbillige Härte be- deuten würde.

(6) Der Landesausschuß hat spätestens nach jeweils sechs Monaten zu prüfen, ob die Vor- aussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen fortbestehen; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Anordnung und Aufhe- bung von Zulassungsbeschrän- kungen ist in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassen- ärztlichen Vereinigungen vorge- sehenen Blättern zu veröffent- lichen.

Abschnitt IV a Überversorgung

§ 16 a

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat die Ver- hältniszahlen für den allgemei- nen Versorgungsgrad mindestens alle drei Jahre zu überprüfen und, wenn dies für eine bedarfs- gerechte Versorgung erforder- lich ist, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einen Vorschlag für eine Anpassung der Verhältniszahlen zu unter- breiten.

§ 16b

(1) Auf Antrag einer Kassen- ärztlichen Vereinigung, eines Landesverbandes der Kranken- kassen oder eines Verbandes der Ersatzkassen hat der Landesaus- schuß innerhalb angemessener Frist, die drei Monate nicht über- schreiten darf, zu prüfen, ob in einem Planungsbereich eine ärzt- liche

Überversorgung vorliegt

und dadurch eine zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung gefährdet ist. Hierbei sind die in den Richtlinien des Bundesaus-

Dt. Ärztebl. 86, Heft 12, 23. März 1989 (61) A-817

(3)

schusses der Ärzte und Kranken- kassen vorgesehenen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu berücksichtigen.

(2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Überversorgung vorliegt und dadurch eine zweck- mäßige und wirtschaftliche Ver- sorgung gefährdet ist, kann er mit verbindlicher Wirkung für ei- nen oder mehrere Zulassungs- ausschüsse nach Maßgabe des

§ 103 Abs. 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Zulas- sungsbeschränkungen anordnen.

Die betroffenen Zulassungsaus- schüsse sind vor der Anordnung zu hören.

(3) Der Landesausschuß hat spätestens nach jeweils sechs Monaten zu prüfen, ob die Vor- aussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen fortbestehen. Entfallen die Vor- aussetzungen, so hat der Landes- ausschuß mit verbindlicher Wir- kung für die Zulassungsausschüs- se die Zulassungsbeschränkun- gen unverzüglich aufzuheben.

Absatz 2 Satz 2 gilt entspre- chend.

(4) Die Anordnung und Aufhe- bung von Zulassungsbeschrän- kungen ist in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassen- ärztlichen Vereinigungen vorge- sehenen Blättern zu veröffent- lichen.

§ 16 c

(1) Wenn die Zulassung eines Kassenarztes in einem Planungs- bereich, für den Zulassungs- beschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger fortge- führt werden soll, hat die Kassen- ärztliche Vereinigung auf Antrag des Kassenarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis be- rechtigten Erben diesen Kassen- arztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehe- nen Blättern unverzüglich auszu- schreiben und eine Liste der ein- gehenden Bewerbungen zu er- stellen. Dem Zulassungsaus- schuß sowie dem Kassenarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nach- folger des bisherigen Kassenarz- tes fortführen wollen, hat der Zu- lassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl ist die berufliche Eignung der Be- werber zu berücksichtigen und den berechtigten Interessen des ausscheidenden Kassenarztes oder seiner Erben angemessen

Rechnung zu tragen. Der Aus- schreibung und Auswahl bedarf es nicht, wenn die Praxis vom Ehegatten, einem Kind des Kas- senarztes oder einem Kassenarzt, mit dem die Praxis bisher ge- meinschaftlich ausgeübt wurde, fortgeführt werden soll.

(2) Wenn ein Arzt die Zulassung in einem von Zulassungsbe- schränkungen betroffenen Pla- nungsbereich mit der Maßgabe beantragt, die kassenärztliche Tätigkeit mit einem dort zugelas- senen Kassenarzt gemeinschaft- lich auszuüben, hat er dem Zu- lassungsausschuß den Vertrag, der die gemeinschaftliche Aus- übung der kassenärztlichen Tä- tigkeit regelt, vorzulegen.

Abschnitt V Voraussetzungen

der Zulassung

§ 17

Wer einen Antrag auf Zulassung als Kassenarzt stellt, muß an ei- nem von einer Kassenärztlichen Vereinigung im Zusammenwir- ken mit den Landesverbänden der Krankenkassen veranstalte- ten Einführungslehrgang für die kassenärztliche Tätigkeit teilge- nommen haben, der nicht länger als vier Jahre vor der Antragstel- lung liegen darf. Das gilt nicht für Ärzte, die bereits zugelassen sind oder in den letzten vier Jah- ren zugelassen waren.

§ 18

(1) Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. In dem Antrag ist anzugeben, für welchen Kas- senarztsitz und unter welcher Arztbezeichnung die Zulassung beantragt wird.

Dem Antrag sind beizufügen a) ein Auszug aus dem Arztregi- ster, aus dem der Tag der Appro- bation, der Tag der Eintragung ins Arztregister und gegebenen- falls der Tag der Anerkennung des Rechts zum Führen einer be- stimmten Gebiets-, Teilgebiets- oder Zusatzbezeichnung hervor- gehen müssen,

b) Bescheinigungen über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten,

c) eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Einfüh- rungslehrgang (§ 17).

(2) Ferner sind beizufügen a) ein Lebenslauf,

b) ein polizeiliches Führungs- zeugnis,

c) Bescheinigungen der Kassen- ärztlichen Vereinigungen, in de- ren Bereich der Arzt bisher nie- dergelassen oder zur Kassenpra- xis zugelassen war, aus denen sich Ort und Dauer der bisheri-

gen Niederlassung oder Zulas- sung und der Grund einer etwai- gen Beendigung ergeben, d) eine Erklärung über im Zeit- punkt der Antragstellung beste- hende Dienst- oder Beschäfti- gungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses, e) eine Erklärung des Arztes, ob er rauschgiftsüchtig ist oder in- nerhalb der letzten fünf Jahre ge- wesen ist, ob er sich innerhalb der letzten fünf Jahre einer Ent- ziehungskur wegen Trunksucht oder Rauschgiftsucht unterzogen hat und daß gesetzliche Hinde- rungsgründe der Ausübung des ärztlichen Berufs nicht entgegen- stehen.

(3) An Stelle von Urschriften können amtlich beglaubigte Ab- schriften beigefügt werden.

(4) Können die in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Buchstabe c bezeichneten Unter- lagen nicht vorgelegt werden, so ist der nachzuweisende Sachver- halt glaubhaft zu machen.

Abschnitt VI Zulassung und Kassenarztsitz

§ 19

(1) Über den Antrag befindet der Zulassungsausschuß durch Beschluß. Wegen Zulassungs- beschränkungen kann ein Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antrag- stellung angeordnet waren.

(2) Wird der Arzt zugelassen, so ist in dem Beschluß der Zeit- punkt festzusetzen, bis zu dem die kassenärztliche Tätigkeit auf- zunehmen ist. Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Zulas- sungsausschuß auf Antrag des Arztes nachträglich einen späte- ren Zeitpunkt festsetzen.

(3) Wenn die kassenärztliche Tätigkeit in einem von Zulas- sungsbeschränkungen betroffe- nen Planungsbereich nicht inner- halb von drei Monaten nach Zu- stellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, endet die Zulassung.

§ 20

(1) Für die Ausübung kassen- ärztlicher Tätigkeit ist nicht ge- eignet ein Arzt, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamt- licher Tätigkeit für die Versor- gung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht.

(2) Für die Ausübung kassen- ärztlicher Tätigkeit ist nicht ge- eignet ein Arzt, der eine ärztliche

Tätigkeit ausübt, die ihrem We- sen nach mit der Tätigkeit des Kassenarztes am Kassenarztsitz nicht zu vereinbaren ist.

(3) Ein Arzt, bei dem Hinde- rungsgründe nach den Absätzen 1 oder 2 vorliegen, kann unter der Bedingung zugelassen wer- den, daß der seiner Eignung ent- gegenstehende Grund spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beseitigt wird, in dem die Ent- scheidung über die Zulassung unanfechtbar geworden ist.

§ 21

Ungeeignet für die Ausübung der Kassenpraxis ist ein Arzt mit gei- stigen oder sonstigen in der Per- son liegenden schwerwiegenden Mängeln, insbesondere ein Arzt, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragstellung rauschgiftsüchtig oder trunk- süchtig war.

Die §§ 22 und 23 sind aufgehoben

§ 24

(1) Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt (Kassenarztsitz).

(2) Der Kassenarzt muß am Kas- senarztsitz seine Sprechstunde halten. Er hat seine Wohnung so zu wählen, daß er für die ärzt- liche Versorgung der Versicher- ten an seinem Kassenarztsitz zur Verfügung steht.

(3) Ein Kassenarzt darf das Fachgebiet, für das er zugelassen ist, nur mit vorheriger Genehmi- gung des Zulassungsausschusses wechseln.

(4) Der Zulassungsausschuß hat den Antrag eines Kassenarztes auf Verlegung seines Kassenarzt- sitzes zu genehmigen, wenn Gründe der kassenärztlichen Versorgung dem nicht entgegen- stehen.

§ 25

Die Zulassung eines Arztes, der das fünfundfünfzigste Lebens- jahr vollendet hat, ist ausge- schlossen. Der Zulassungsaus- schuß kann von Satz 1 in Ausnah- mefällen abweichen, wenn dies zur Vermeidung von unbilligen Härten erforderlich ist.

Abschnitt VII Ruhen, Entziehung und

Ende der Zulassung

§ 26

(1) Der Zulassungsausschuß hat das Ruhen der Zulassung eines Kassenarztes zu beschließen, wenn die Voraussetzungen des

§ 95 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind und Gründe der Sicherstellung der

(4)

kassenärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen.

(2) Tatsachen, die das Ruhen der Zulassung bedingen können, haben der Kassenarzt, die Kas- senärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landes- verbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzu- teilen.

(3) In dem Beschluß ist die Ru- henszeit festzusetzen.

(4) Über die ruhenden Zulas- sungen führt die Kassenärztliche Vereinigung (Registerstelle) ein besonderes Verzeichnis.

§ 27

Der Zulassungsausschuß hat von Amts wegen über die Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Vorausetzungen nach

§ 95 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind.

Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen können die Ent- ziehung der Zulassung beim Zu- lassungsausschuß unter Angabe der Gründe beantragen.

§ 28

(1) Der Verzicht auf die Zulas- sung wird mit dem Ende des auf den Zugang der Verzichtserklä- rung des Kassenarztes beim Zu- lassungsausschuß folgenden Ka- lendervierteljahres wirksam. Die- se Frist kann verkürzt werden, wenn der Kassenarzt nachweist, daß für ihn die weitere Ausübung der kassenärztlichen Tätigkeit für die gesamte Dauer oder ei- nen Teil der Frist unzumutbar ist. Endet die Zulassung aus an- deren Gründen (§ 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetz- buch), so ist der Zeitpunkt ihres Endes durch Beschluß des Zulas- sungsausschusses festzustellen.

(2) Tatsachen, die das Ende der Zulassung bedingen, haben die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landes- verbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzu- teilen.

Die §§ 29 und 30 sind aufgehoben Abschnitt VIII Ermächtigung

§ 31

(1) Die Zulassungsausschüsse können über den Kreis der zuge- lassenen Ärzte hinaus weitere Ärzte, insbesondere in Kranken- häusern und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen ärztlich ge- leitete Einrichtungen zur Teil- nahme an der kassenärztlichen

Versorgung ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um

a) eine bestehende oder unmit- telbar drohende Unterversor- gung abzuwenden oder b) einen begrenzten Personen- kreis zu versorgen, beispielsweise Rehabilitanden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder Beschäftigte eines abgelege- nen oder vorübergehenden Be- triebes.

(2) Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung und die Bundesver- bände der Krankenkassen kön- nen im Bundesmantelvertrag Re- gelungen treffen, die über die Voraussetzungen des Absatzes 1 hinaus Ermächtigungen zur Er- bringung bestimmter. ärztlicher Leistungen im Rahmen der kas- senärztlichen Versorgung vorse- hen.

(3) Die Kassenärztlichen Verei- nigungen können unter den Vor- aussetzungen des Absatzes 1 auch Ärzte, die eine Approba- tion nach deutschen Rechtsvor- schriften nicht besitzen, zur Teil- nahme an der kassenärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit ihnen von der zuständigen deut- schen Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes erteilt worden ist.

(4) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 setzen die vorherige Teilnahme an einem Einführungslehrgang nach § 17 voraus.

(5) Die Kassenärztliche Bundes- vereinigung und die Bundesver- bände der Krankenkassen haben im Bundesmantelvertrag Rege- lungen über die Ermächtigung von Ärzten zu treffen, die als Staatsangehörige eines der ande- ren Mitgliedsstaaten der Europä- ischen Wirtschaftsgemeinschaft den ärztlichen Beruf im Gel- tungsbereich dieser Verordnung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertra- ges ausüben dürfen.

(6) Der Antrag auf Ermächti- gung ist schriftlich an den Zulas- sungsausschuß zu richten. Ihm sind die Approbationsurkunde sowie die in § 18 Abs. 1 Buchsta- be c und Abs. 2 Buchstabe e ge- nannten Bescheinigungen und Erklärungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Die Ermächtigung ist zeit- lich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. In dem Er- mächtigungsbeschluß ist auch auszusprechen, ob der ermäch- tigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch ge- nommen werden kann.

(8) Ein Arzt darf nicht ermächtigt werden, wenn die in § 21 genann- ten Gründe ihn für die Teilnahme an der kassenärztlichen Versor- gung ungeeignet erscheinen las- sen. Die Ermächtigung ist zurück- zunehmen, wenn nachträglich be- kannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich durch einen in der Person des Arz- tes liegenden Grund der mit der Ermächtigung verfolgte Zweck nicht erreicht wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ärzt- lich geleitete Einrichtungen er- mächtigt werden.

(9) Die Ermächtigung eines Arz- tes, der das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist aus- geschlossen. Der Zulassungsaus- schuß kann von Satz 1 in Ausnah- mefällen abweichen, wenn dies zur Sicherstellung der kassen- ärztlichen Versorgung oder zur Vermeidung von unbilligen Här- ten erforderlich ist.

(10) Über die Ermächtigungen führt die Kassenärztliche Verei- nigung (Registerstelle) ein be- sonderes Verzeichnis.

§ 31 a

(1) Die Zulassungsausschüsse können Krankenhausärzte mit abgeschlossener Weiterbildung mit Zustimmung des Kranken- hausträgers zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigen.

Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausrei- chende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonde- ren Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Kranken- hausärzten nicht sichergestellt wird.

(2) Der Antrag eines Kranken- hausarztes auf Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsaus- schuß zu richten, in dessen Be- reich das Krankenhaus gelegen ist. Ihm sind die in § 31 Abs. 6 ge- nannten Bescheinigungen und Erklärungen, die Urkunde, aus der sich die Berechtigung zum Führen einer Gebietsbezeich- nung ergibt, sowie eine schrift- liche Zustimmungserklärung des Krankenhausträgers beizufügen.

§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) § 31 Abs. 7 bis 10 gilt ent- sprechend.

Abschnitt IX Vertreter, Assistenten und Gemeinschaftspraxis

32

(1) Der Kassenarzt hat die kas- senärztliche Tätigkeit persönlich

in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnah- me an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Mo- naten bis zu einer Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Dau- ert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärzt- lichen Vereinigung mitzuteilen.

Der Kassenarzt darf sich nur durch einen Kassenarzt oder ei- nen Arzt vertreten lassen, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nachwei- sen kann.*)

(2) Die Beschäftigung von Assi- stenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassen- ärztlichen Vereinigung.

Im übrigen darf der Kassenarzt einen Vertreter oder einen Assi- stenten nur beschäftigen, wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der kassen- ärztlichen Versorgung erfolgt;

die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung ist erforderlich.

Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Be- schäftigung eines Vertreters oder eines Assistenten nicht mehr be- gründet ist, sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Kas- senarzt zur Entziehung der Zu- lassung führen können.

(3) Die Beschäftigung eines As- sistenten darf nicht der Vergrö- ßerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges die- nen.

(4) Der Kassenarzt hat Vertre- ter und Assistenten zur Erfüllung der kassenärztlichen Pflichten anzuhalten.

32 a

Der ermächtigte Arzt hat die in.

dem Ermächtigungsbeschluß be- stimmte kassenärztliche Tätig- keit persönlich auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnah- me an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Mo- naten bis zur Dauer von drei Mo- naten verteten lassen. Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach

§ 31 Abs. 1 Buchstabe b.

§ 33

(1) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxisein-

richtungen sowie die gemeinsa-

*) Die in Verweisung genommene Vor- schrift des § 3 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz ist entfallen.

Dt.

Ärztebl.

86, Heft 12,

23. März 1989 (63) A-819

(5)

me Beschäftigung von Hilfsper- sonal durch mehrere Arzte ist zu- lässig. Die Kassenärztlichen Ver- einigungen sind hiervon zu unter- richten. Nicht zulässig ist die ge- meinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten.

(2) Die gemeinsame Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit ist nur zulässig unter Kassenärzten. Sie bedarf der vorherigen Genehmi- gung durch den Zulassungsaus- schuß. Die Kassenärztliche Ver- einigung und die Landesverbän- de der Krankenkassen sind vor Beschlußfassung zu hören. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Versorgung der Versicherten beeinträchtigt wird oder landesrechtliche Vor- schriften über die ärztliche Be- rufsausübung entgegenstehen.

Abschnitt X Zulassungs- und Berufungsausschüsse

§ 34

(1) Der Zulassungsausschuß be- steht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus je drei Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen so- wie aus Stellvertretern in der nö- tigen Zahl.

(2) Die Vertreter der Kranken- kassen werden von den Landes- verbänden der Krankenkassen gemeinsam bestellt. Kommt es nicht zu einer gemeinsamen Be- stellung, so werden die Vertreter aus der Reihe der von den Lan- desverbänden der Krankenkas- sen vorgeschlagenen Personen ausgelost.

(3) Die Amtsdauer der Mitglie- der beträgt vier Jahre. Die Amts- dauer endet erstmals mit dem 31. Dezember 1961.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzei- tig aus, so erfolgt Neubestellung.

Die Amtsdauer neubestellter Mitglieder endet mit der Amts- dauer der übrigen Mitglieder nach Absatz 3.

(5) Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grund durch die Stelle abberufen werden, von der es be- stellt ist. Das Ehrenamt des nichtzugelassenen Arztes endet mit seiner Zulassung.

(6) Die Niederlegung des Eh- renamtes hat gegenüber dem Zu- lassungsausschuß schriftlich zu erfolgen.

(7) Die Mitglieder der Aus- schüsse haben Anspruch auf Er- stattung ihrer baren Auslagen und auf eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mit- glieder der Organe der bestellen- den Körperschaften geltenden Grundsätzen. Der Anspruch

richtet sich gegen die bestellen- den Körperschaften.

(8) Die Kosten der Zulassungs- ausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gebühren gedeckt sind, je zur Hälfte von der Kas- senärztlichen Vereinigung und den Landesverbänden der Kran- kenkassen — von letzteren ent- sprechend der Anzahl der Versi- cherten ihrer Mitgliedskassen — getragen.

(9) Für die Stellvertreter gelten die Vorschriften für die Mitglie- der entsprechend.

§ 35

(1) Der Berufungsausschuß be- steht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und aus je drei Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen.

Stellvertreter sind in der nötigen Zahl zu bestellen.

(2) Die Vorschriften des § 34 gelten entsprechend.

(3) Mitglieder eines Zulassungs- ausschusses können nicht gleich- zeitig Beisitzer in dem für den Zulassungsausschuß zuständigen Berufungsausschuß sein.

Abschnitt XI Verfahren vor den

Zulassungs- und Berufungsausschüssen

1.

Zulassungsausschuß

für Arzte

§ 36

Der Zulassungsausschuß be- schließt in Sitzungen. Zu den Sit- zungen lädt der Vorsitzende un- ter Angabe der Tagesordnung ein.

§ 37

(1) Über Zulassungen und über die Entziehung von Zulassungen beschließt der Zulassungsaus- schuß nach mündlicher Verhand- lung. In allen anderen Fällen kann der Zulassungsausschuß ei- ne mündliche Verhandlung an- beraumen.

(2) Die Kassenärztliche Vereini- gung und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die an dem Verfahren beteiligten Ärzte sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zur münd- lichen Verhandlung zu laden; die Ladung ist zuzustellen. Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist.

§ 38

Über gebührenpflichtige Anträge wird erst nach Entrichtung der nach § 46 zu zahlenden Gebühr verhandelt. Wird die Gebühr nach Anforderung nicht inner-

halb der gesetzten Frist einge- zahlt, so gilt der Antrag als zu- rückgenommen, es sei denn, der Vorsitzende stundet die Gebühr.

Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.

§ 39

(1) Der Zulassungsausschuß er- hebt die ihm erforderlich erschei- nenden Beweise.

(2) Die vom Zulassungsaus- schuß herangezogenen Sachver- ständigen und Auskunftsperso- nen werden entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständi- gen entschädigt.

§ 40

Die Sitzung ist nicht öffentlich.

Sie beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsit- zenden oder das von ihm als Be- richterstatter bestellte Mitglied.

Der Vorsitzende leitet die Ver- handlung, Beratung und Abstim- mung. Der Vorsitzende hat da- hin zu wirken, daß der Sachver- halt ausreichend geklärt wird. Je- des Mitglied des Zulassungsaus- schusses kann sachdienliche Fra- gen und Anträge stellen.

§ 41

(1) Beratung und Beschlußfas- sung erfolgen in Abwesenheit der am Verfahren Beteiligten. Die Anwesenheit eines von der Kas- senärztlichen Vereinigung ge- stellten Schriftführers für den Zulassungsausschuß ist zulässig.

(2) Beschlüsse können nur bei vollständiger Besetzung des Zu- lassungsausschusses gefaßt wer- den, Stimmenthaltung ist unzu- lässig.

(3) Über den Hergang der Bera- tungen und über das Stimmen- verhältnis ist Stillschweigen zu bewahren.

(4) Das Ergebnis des Verfahrens ist in einem Beschluß niederzule- gen. In dem Beschluß sind die Bezeichnung des Zulassungsaus- schusses, die an der Beschlußfas- sung beteiligten Mitglieder und der Tag der Beschlußfassung an- zugeben. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden und je einem Ver- treter der Ärzte und der Kran- kenkassen zu unterzeichnen.

Dem Beschluß ist eine Belehrung über die Zulässigkeit des Rechts- behelfs, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Be- rufungsausschusses beizufügen.

(5) Den Beteiligten wird alsbald je eine Ausfertigung des Be- schlusses zugestellt; eine weitere Ausfertigung erhält die Kassen-

ärztliche Vereinigung für die Re- gisterakten. Der Zulassungsaus- schuß kann beschließen, daß auch andere Stellen Abschriften des Beschlusses erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

§ 42

Über jede Sitzung ist eine Nie- derschrift anzufertigen. Sie soll die Namen der Sitzungsteilneh- mer, die Anträge und wesent- lichen Erklärungen der Beteilig- ten, das Ergebnis der Beweiser- hebung und die Beschlüsse ent- halten. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterzeich- nen.

§ 43

Die Akten des Zulassungsaus- schusses sind fünf Jahre, Nieder- schriften und Urschriften von Be- schlüssen zwanzig Jahre aufzube- wahren.

2.

Berufungsausschuß für Arzte (Widerspruchsverfahren)

§ 44

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Ge- schäftsstelle des Berufungsaus- schusses mit Angabe von Grün- den beim Berufungsausschuß einzulegen. Er muß den Be- schluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.

§ 45

(1) Der Widerspruch gilt als zu- rückgenommen, wenn die Ge- bühr nach § 46 nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet ist.

Die Zahlungsfrist und die Folgen ihrer Nichteinhaltung sind in der Anforderung zu vermerken.

(2) Der Widerspruch kann ohne mündliche Verhandlung zurück- gewiesen werden, wenn der Be- rufungsausschuß die Zurückwei- sung einstimmig beschließt.

(3) Die Vorschriften der §§ 36 bis 43 gelten entsprechend.

Abschnitt XII Gebühren

§ 46

(1) Für das Verfahren werden nachstehende Gebühren erho- ben:

a) bei Antrag auf Eintragung des Arztes in das Arztregister

50,— DM b) bei Antrag des Arztes auf Zu-

lassung 50,— DM

c) bei sonstigen Anträgen, mit denen der Arzt die Beschlußfas- sung des Zulassungsausschusses

anstrebt 60,— DM

(6)

d) bei Einlegung eines Wider-

~pruchs, durch den der Arzt die Anderung eines Verwaltungsak- tes anstrebt 100,-DM Die Gebühren sind mit der Stel- lung des Antrages oder Einle- gung des Widerspruchs fällig.

Wird einem Widerspruch ganz oder teilweise stattgegeben, so wird die nach Buchstabe d ent- richtete Gebühr zurückgezahlt.

(2) Außer der Gebühr nach Ab- satz 1 werden als Verwaltungsge- bühren erhoben:

a) nach unanfechtbar geworde- ner Zulassung 200,-DM b) nach erfolgter Eintragung ei- ner auf § 31 Abs. 1 bis 3 oder

§ 31 a Abs. 1 beruhenden Er- mächtigung in das Verzeichnis nach§ 31 Abs. 10 200,-DM (3) Es sind zu zahlen

a) die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe a an die Kassenärzt- liehe Vereinigung,

b) die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstaben a und b an die Ge- schäftsstelle des Zulassungsaus- schusses,

c) die Gebühr nach Abs. 1 Buch- stabe d an die Geschäftsstelle des Berufungsausschusses.

Abschnitt XIII Übergangs- und Schlußbestimmungen

§§ 47 bis 53 überholt

§ 54 aufgehoben

§ 55 überholt

Kassenarztsitze

N ordwürttemberg

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg werden nachfolgende Kassen- arztsitze vordringlich zur Beset- zung ausgeschrieben:

Ellwangen, Ostalbkreis, Kin- derheilkunde. Im fachärztlichen Planungsbereich Ellwangen mit ca. 40 000 Einwohnern (Stadt Ellwangen ca. 21 000 E.) ist nur ein Kinderarzt niedergelassen.

Die Niederlassung eines weite- ren Kinderarztes wäre im Rah- men der Bedarfsplanung mög- lich.

Ellwangen, Ostalbkreis, Au- genheilkunde. Im fachärztlichen Planungsbereich Ellwangen mit ca. 40 000 Einwohnern praktizie- ren zwei Augenärzte. Eine Praxis

~teht aus Altersgründen zur Ubernahme an.

Künzelsau, Hohenlohekreis, Kinderheilkunde. Im fachärzt- lichen Planungsbereich Künzels-

Anlage (zu § 2 Abs. 2) Muster für das Arztregister Das Arztregister hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Laufende Nummer ... . 2. Name und Titel. ... . 3. Vorname ... . 4. Wohnort ... . 5. Geburtsdatum und -ort. ... . 6. a) Wohnungsanschrift .... . b) Praxisanschrift. ... . 7. Staatsangehörigkeit ... . 8. Fremdsprachenkenntnisse ..

9. Datum des Staatsexamens .. 10. Datum der Approbation ... . 11. Datum der Promotion .... . 12. Datum der Facharztanerken- nung und Fachgebiet ... . 13. Niedergelassen als

prakt. Arzt ... ab ... . Arzt für ... ab ... . 14. Ausübung sonstiger ärzt-

licher Tätigkeit ... . 15. Eingetragen am ... . 16. Zugelassen am ... . 17. Zulassung beendet am .... . 18. Zulassung ruht seit ... . 19. Zulassung entzogen am ... . 20. Approbation entzogen am ..

21. Approbation ruht seit. ...

22. Verhängung eines Berufsver- botesam ... . 23. Im Arztregister gestrichen

am ... . 24. Bemerkungen ... .

au mit ca. 44 000 Einwohnern (Stadt Künzelsau ca. 17 000 E.) ist nur ein Kinderarzt niederge- lassen. Die Niederlassung eines weiteren Kinderarztes wäre im Rahmen der Bedarfsplanung möglich.

Stuttgart, Orthopädie. In Stuttgart-Ost kann Mitte 1989 ei- ne seit vielen Jahren bestehende orthopädische Praxis übernom- men werden. Die Praxis ist aus- baufähig. Die Räumlichkeiten können übernommen werden.

Neckarsulm, Landkreis Heil- bronn, Dermatologie. In Neckar- sulm kann im Laufe dieses Jahres eine dermatologische Praxis übernommen werden. Im fach- ärztlichen Planungsbereich Nek- karsulm mit ca. 107 000 Einwoh- nern ist die Kontinuität in der hautärztlichen Versorgung drin- gend angezeigt. In diesem Pla- nungsbereich ist nur noch ein weiterer Hautarzt niedergelas- sen. Der Standort Neckarsulm eignet sich auch für eine Ge- meinschaftspraxis.

Heidenheim, Augenheilkun- de. In Heidenheim (ca. 50 000 Einwohner) besteht die günstige Möglichkeit, eine Augenarztpra- xis zu gründen. Belegbetten ste- hen im Kreiskrankenhaus zur Verfügung.

Nähere Auskünfte erteilt die Kassenärztliche Vereinigung Nord-Württemberg, Albstadtweg 11, 7000 Stuttgart 80 (Möhrin- gen), H. Gohl, Telefon 07 11/

78 75-194.

Nordrhein

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein werden folgende Kassenarztsitze ausge- schrieben:

Kassenarztsitze mit Umsatzgarantie Solingen-Ohligs, Dermatologe

Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß für Kassenarztzulassungen Düssel- dorf, Emanuel-Leutze-Straße 8, 4000 Düsseldorf 11, Telefon 02 11/ 59 70-0

Oberhausen-Osterfeld, Dermatologe

Oberhausen-Sterkrade, Dermatologe

Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß für Kassenarztzulassungen Duis- burg, Lützowstraße 7, 4100 Duis- burg, Telefon 02 03/ 37 80 60

Wipperfürth, Dermatologe Waldbröl, Dermatologe Bewerbungen sind zu richten an den Zulassungsausschuß für Kassenarztzulassungen Köln, Clever Straße 13-15, 5000 Köln, Telefon 02 21/77 63-0

1111> Den Bewerbern um vorge-

nannte Kassenarztsitze für Der- matologie wird eine Umsatzga- rantie für ein Jahr in Höhe von 100 000 DM gewährt. Darüber hinaus wird für ein Jahr der Höchstbeitrag zur Ärzteversor- gung geleistet, ausschließlich des Kassenarztsitzes in Solingen-Oh- ligs; hier wird nur der Pflichtbei- trag zur Ärzteversorgung gelei- stet.

Nähere Auskünfte hierüber bei der Kassenärztlichen Verei- nigung Nordrhein, Emanuel- Leutze-Straße 8, 4000 Düsseldorf 11, Telefon 02 11/59 70-0, und bei jeder anderen Verwaltungs- stelle der Kassenärztlichen Ver- einigun.g Nordrhein.

e

Arzte ohne deutsche Ap- probation können sich nicht un- mittelbar an den zuständigen Zu- lassungsausschuß wenden. Sie er- halten zunächst Auskunft und Beratung unter Telefon 02 11/

59 70-0 (Düsseldorf).

Westfalen-Lippe

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe werden folgende Kassenarztsitze als vordringlich zu besetzen aus- geschrieben:

Dringend zu besetzende Kas- senarztsitze mit einer Umsatzga- rantie zum Praxisautbau

Die Umsatzgarantie zum Pra- xisaufbau in Höhe von 30 000,- DM (vierteljährlich zunächst für die Dauer eines Jahres) wird nach den Richtlinien über Si- cherstellungsmaßnahmen ge- währt. Nach Zulassung durch die zuständigen Zulassungsinstanzen ist beim Vorstand der Kassen- ärztlichen Vereinigung Westfa- len-Lippe ein gesonderter An- trag auf Gewährung der Umsatz- garantie zum Praxisaufbau zu stellen.

Ärzte für Haut-

und Geschlechtskrankheiten Alt-Mari-Stadtkern Dringend zu besetzende Kas- senarztsitze

Ärzte für UNO-Heilkunde Neunkirchen

Ärzte für Haut-

und Geschlechtskrankheiten Bad Laasphe

Warstein

Ärzte für Kinderheilkunde Bottrop (Süd)

Ärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde

Kreis U nna (entweder Lünen oder Unna)

Nähere Auskünfte erteilt die Landesstelle der KV Westfalen- Lippe, 4600 Dortmund 1, West- falendamm 45, Telefon 02 31/

4 10 70.

Niedersachsen

Von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen wird folgender Kassenarztsitz ausge- schrieben:

Salzgitter-Bad, Orthopäde. In Salzgitter-Bad (ca. 40 000 Ein- wohner) ist die Kassenarztstelle eines Orthopäden dringend wie- der zu besetzen.

1111> Einem der zugelassenen

Bewerber wird gemäß § 5 I der Richtlinien der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen für Maßnahmen zur Sicherstellung der Kassenärztlichen Versorgung eine Umsatzgarantie in Höhe von 30 000 DM im Vierteljahr bis zu einem Jahr ( 4 Quartale) gewährt.

Nähere Auskünfte erteilt die KV Niedersachsen, Bezirksstelle Braunschweig, An der Petrikir- che 1, 3300 Braunschweig, Post- fach 30 40, Tel: 05 31/4 40 36. D

Dt. Ärztebl. 86, Heft 12, 23. März 1989 (65) A-821

Referenzen

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