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Archiv "Steuerliche Zuordnung von Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung" (26.03.1987)

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bei Distorsionen, Kontusionen, Rheumatoiden, Myalgien, Myogelosen, Bronchitiden, Pleuritiden, Perniones.

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Steuerliche Zuordnung von Abschlagszahlungen der

Kassenärztlichen Vereinigung

W

enn ein Kassenarzt von der Kassenärzt- lichen Vereinigung monatliche Honorarab- schläge erhält, die bis zu ei- nem bestimmten Tag des Fol- gemonats zu leisten sind, so kann fraglich sein, welchem Monat diese Zahlungen zuzu- rechnen sind. Diese Frage ge- winnt steuerliche Bedeutung, wenn Zahlungen für Dezem- ber erst zu Beginn des Mo- nats Januar erfolgen. Hierzu hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden: Bei der Gewinnermittlung eines Arz- tes durch Überschußrech- nung sind die jeweils für De- zember des Vorjahres zu lei- stenden Abschlagszahlungen der Kassenärztlichen Verei- nigung als regelmäßig wie- derkehrende Einnahmen des vorangegangenen Kalender- jahres zu behandeln, wenn sie dem Arzt bis zum 10. Ja- nuar zugeflossen sind (Urteil vom 24. Juli 1986, Aktenzei- chen IV R 309/84, veröffent- licht im Bundessteuerblatt 1987 Teil II, Seite 16).

Kläger und Unterlegener war in diesem Fall ein Arzt für Allgemeinmedizin in Nie- dersachsen. Ihm gegenüber war die Kassenärztliche Ver- einigung gern. § 10 Abs. 2 HVM-Niedersachsen ver- pflichtet, bis zum Zehnten ei- nes jeden Monats eine Ab- schlagszahlung zu erbringen.

Die Bemessung der Ab- schlagszahlung richtete sich nach dem Betrag der Hono-

rargutschrift im zuletzt abge- rechneten Vierteljahr. Auf dieser Basis überwies die KV beispielsweise am 6. Januar 1981 einen Abschlag von rd.

20 000 DM für Dezember 1980. Der Arzt erfaßte diese Zahlung in seiner Gewinner- mittlung für 1981. Der BFH entschied, daß diese Zahlung richtigerweise dem Gewinn des Jahres 1980 zuzurechnen sei.

Gewinnermittlung durch Überschußrechnung, aber .. .

Der Arzt hatte sich bei seiner Handhabung — im Grundsatz richtig — nach dem für die Gewinnermittlung durch Überschußrechnung geltenden Zuflußprinzip ge- richtet. Dieses Prinzip be- sagt, daß Einnahmen inner- halb des Kalenderjahres als bezogen gelten, in dem sie dem steuerpflichtigen Bürger zugeflossen sind. Bei der Ge- winnermittlung durch Ein- nahmeüberschußrechnung erhöhen solche Zuflüsse als Betriebseinnahmen den Ge- winn dieses Kalenderjahres.

Eine Ausnahme gilt je- doch nach § 11 Abs. 1 Satz 2

EStG u. a. für „regelmäßig wiederkehrende Einnah- men", die dem Steuerpflich- tigen kurze Zeit nach Beendi- gung des Kalenderjahres zu- fließen, zu dem sie wirt- schaftlich gehören. Solche Einnahmen sind in dem Ka- lenderjahr zu erfassen und zu versteuern, in dem der wirt- schaftliche Grund für die Entstehung dieser Einnah- men liegt.

Der BFH entschied nun, daß die monatlichen Ab- schlagszahlungen der KV re- gelmäßig wiederkehrende Leistungen seien, weil sie monatlich gezahlt werden.

Dabei komme es nicht auf die Gleichmäßigkeit der Beträge an, sondern allein auf die zeitliche Aufeinanderfolge der Zahlungen, die aufgrund der kassenarztrechtlichen Regelungen wiederkehrend zu leisten sind.

Es handle sich danach im Streitfall um Zahlungen zur Jahreswende, die kurze Zeit nach Beginn des Kalender- jahres zugeflossen seien. Als kurze Zeit in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtspre- chung in der Regel ein Zeit- raum bis zu zehn Tagen anzu- sehen.

Die genannte Entschei- dung des BFH hat im wesent- lichen klarstellende Bedeu- tung für die Gewinnermitt- lung durch Überschußrech- nung. Für die Gewinnermitt- lung durch Betriebsvermö- gensvergleich (Bilanzierung) ist die Entscheidung uner- heblich, da bei Bilanzierung die Forderungen des Arztes gegen die KV ohnedies im Entstehungsjahr zu aktivie- ren wären.

Verschiebung auf ein anderes Kalenderjahr Wenn bei der Überschuß- rechnung die Höhe der Ab- schlagszahlungen in etwa gleich bleibt, beschränken sich die steuerlichen Auswir- kungen des BFH-Urteils auf eine Verschiebung der Ver- steuerung in ein anderes Ka- lenderjahr. Progressionsbe- dingte Auswirkungen auf die definitive Steuerbelastung können jedoch eintreten, wenn die Gewinne der be- troffenen Jahre stark differie- ren. Ferner kann es zu nen- nenswerten steuerlichen Aus- wirkungen kommen, wenn die Januarzahlungen in dem Jahr erfolgen, in dem der Arzt seine Praxis aufgibt oder veräußert. Die Januarzahlun- gen können dann nicht dem steuerbegünstigten Betriebs- aufgabegewinn zugerechnet werden.

Dr. Winfried Eggers, St. Augustin

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Rosmarinöl 2,5 g ger. Terpentinöl 6,0 g

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Tube zu g0 g DM 7,90 incl. MwSt.

(Stand Januar 1986)

Dr. Atzinger & Co. KG.

8390 Passau

Dt. Ärztebl. 84, Heft 13, 26. März 1987 (77) A-837

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