DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Z
ur Erinnerung: Nach dem„Bedarfsplanungsgesetz"
von 1986 können bei fest- gestellter ärztlicher Überversor- gung regional begrenzte, fach- bezogene und zeitlich befristete Zulassungsbeschränkungen ver- hängt werden. (Allerdings müs- sen 50 Prozent der Zulassungs- bereiche immer völlig zugangs- frei bleiben.) Dem Bundesge- setz folgt jetzt also die Rechts- verordnung:
Auf Antrag einer Kassen- ärztlichen Vereinigung oder ei- nes Landesverbandes der Kran- kenkassen kann der Landesaus- schuß der Ärzte und Kranken- kassen für einen bestimmten Planungsbereich eine „ärztliche Überversorgung" feststellen.
Bei einer festgestellten Über- versorgung kann der Landesaus- schuß mit verbindlicher Wir- kung Zulassungsbeschränkun- gen anordnen. Dies sind zwei wesentliche Punkte der „Vier- ten Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Ärz- te", welcher der Bundesrat am 10. Juli zustimmte. Da der Bun- desrat keine Änderungen be- schloß, kann die geänderte Ver- ordnung am Tag nach der Ver- kündung in Kraft treten.
Kassenärzte
Neue Regeln der Zulassung
Die novellierte Zulassungs- ordnung für Kassenärzte, die aufgrund des § 368 c Absatz 4 der Reichsversicherungsord- nung erlassen worden ist, regelt die Anpassung der Verhältnis- zahlen für den allgemeinen Ver- sorgungsgrad, das Verfahren bei der Anordnung von Zulassungs- beschränkungen bei Überver- sorgung sowie die Ausnahmen von diesen Beschränkungen.
Nach der geänderten Zulas- sungsordnung muß der Bundes- ausschuß der Ärzte und Kran- kenkassen die Verhältniszahlen für den allgemeinen Versor- gungsgrad mindestens alle drei Jahre überprüfen und, falls er- forderlich, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einen Anpassungsvorschlag un- terbreiten. Die angeordnete Zu- lassungsbeschränkung muß spä- testens nach sechs Monaten überprüft werden. Die Anord-
nung und Aufhebung von Zulas- sungsbeschränkungen ist in den für amtliche Bekanntmachun- gen der Kassenärztlichen Verei- nigungen vorgesehenen Zeit- schriften zu veröffentlichen.
Für die Praxisnachfolge in Gebieten mit Zulassungsbe- schränkungen wird ein Aus- wahlverfahren vorgeschrieben.
Der Zulassungsausschuß hat den Nachfolger „nach pflichtge- mäßem Ermessen" auszuwäh- len. Dabei hat er die Wünsche des Praxisveräußerers zu be- rücksichtigen. Die Ausschrei- bung entfällt, sofern die Frau oder ein Kind des Kassenarztes die bisherige Praxis weiterfüh- ren wollen. Dies gilt auch für ei- nen Kassenarzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde.
Die Verordnung legt außer- dem fest, daß Ärzte, die die Ärztliche Prüfung bis zum 30.
Juni 1988 ablegen, in jedem Fall die 18monatige Vorbereitungs- zeit für die Zulassung als Kas- senarzt ableisten müssen. Nach dem 1. Juli 1988 müssen geprüf- te Ärzte eine zunächst einein- halbjährige, später eine zwei- jährige Phase als „Arzt im Prak- tikum" ableisten. EB
D
er berühmte Berliner Bankier Carl Fürsten- berg soll einmal in einer Hauptversammlung die Frage nach dem Ergehen einer Beteili- gung, von der man lange nichts gehört hatte, wider alle seine Gepflogenheit klar beantwortet haben: „Mies!". Was den Fra- gesteller zu der Bemerkung ver- anlaßte: „Vielen Dank — so er- schöpfende Auskunft hatten wir gar nicht erwartet."Herbert Wehner ist wohl ei- ner der letzten, der diese Kunst der knappen Antwort be- herrscht. Man erinnert sich dar- an, wie er selbst den langatmig- sten Fragesteller geduldig anhö- ren konnte und ihn dann mit ei- nem „Ja" völlig aus dem Kon- zept zu bringen verstand.
Wenn man sich dagegen heutige Fragen und Antworten
SPraChilebel
Auskünfte
zum Beispiel aus Parlamenten ansieht, dann merkt man bald, was da verlorengegangen ist. Es beginnt schon bei den Über- schriften: Nach den „Mitteln für Forschung und Entwicklung des Ministers für Bauwesen" wird gefragt. Wie gut, daß wenig- stens finanziell für die Entwick- lung des Ministers gesorgt wird.
Mit „Zuckerkonfiguratio- nen " , „adulten Nieren", „Lek- tinbindungsstudien" und „Post- embedding" mußte sich ein Be- amter herumschlagen, der für seinen Minister eine Antwort auf die Frage nach der „Beur- teilung des Forschungsvorha-
bens im Hinblick auf das ange- kündigte Gesetzgebungsvorha- ben der Universität Göttingen zum Embryonenschutz" zu ent- werfen hatte. Die Fragestellerin machte sich Sorgen über die Herkunft der Embryonen und über deren Schicksal nach Ab- schluß der Experimente. Der Beamte zitierte fast eine Schreibmaschinenseite lang aus dem mit Fachwörtern gespick- ten Projektantrag des Professors
— völlig überflüssigerweise. Am Schluß kommt nämlich — „sehr vereinfacht ausgedrückt" — her- aus: es geht um Untersuchungen an Mäusen.
Daß neuerdings, wenn man jener Überschrift glauben darf, Universitäten ihre eigenen Ge- setzgebungsvorhaben ankündi- gen — diesen Unsinn hat offen- bar niemand bemerkt. gb
Dt. Ärztebl. 84, Heft 31/32, 1. August 1987 (1) A-2089