• Keine Ergebnisse gefunden

Kassenärzte sind nicht Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Kassenärzte sind nicht Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Beschlussantrag Nr. 10:

Nachhaltige Umsetzung der Hygie- neverordnungen in den Bundeslän- dern

Angenommen

Beschlussantrag Nr. 11:

Praxisnahe Ausbildung der Studenten Angenommen

Beschlussantrag Nr. 12:

Sektorenübergreifende Zusammenar- beit bei Telematikprojekten im Sinne einer qualitativ hochwertigen Patien- tenversorgung

Angenommen

Beschlussantrag Nr. 13:

Einbeziehung der Hausärzte in tele- medizinische Projekte

Angenommen

Beschlussantrag Nr. 14:

Gesetz über den Beruf der Notfallsa- nitäterin und des Notfallsanitäters Angenommen

Beschlussantrag Nr. 15:

Harmonisierung der berufs- und der vertragsarztrechtlichen Vorgaben zu Qualifikationsanforderungen für Ärz- te unter Beachtung des Anwen- dungsvorrangs des Berufsrechts gemäß § 135 Abs. 2 Satz 2 SGB V Angenommen

Die Satzung zur Änderung der Sat- zung über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse wird im vollen Wortlaut unter „Amt- liche Bekanntmachungen“ in diesem Heft auf Seite 301 bekannt gemacht.

Alle angenommenen Beschlussan- träge, Pressemitteilungen und Lau- dationes finden Sie im vollen Wort- laut unter www.slaek.de

Bekanntmachung von Terminen Die 47. Tagung der Kammerver- sammlung findet am 10. November 2012 und der 23. Sächsische Ärzte- tag / 48. Tagung der Kammerver- sammlung am Freitag / Sonnabend, dem 21. und 22. Juni 2013 statt.

Prof. Dr. med. habil. Winfried Klug Knut Köhler M.A.

Berufspolitik

280 Ärzteblatt Sachsen 7 / 2012

Kassenärzte sind nicht Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat am 22.6.2012 entschieden, dass Vertragsärzte nicht Beauftragte der gesetzlichen Kran- kenkassen sind. Hintergrund der Ent- scheidung ist eine Strafverfahren wegen Bestechung im geschäftli- chen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) gegen eine Pharmareferentin, die Kassenärzten Schecks im Rahmen eines Prämiensystems eines Pharma- unternehmens übergeben hatte.

Laut dieser Entscheidung machen sich Kassenärzte, die von einem Pharmaunternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unter- nehmens entgegennehmen, nicht wegen Bestechlichkeit strafbar. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlich-

keit im geschäftlichen Verkehr schei- det aus. Begründet wird die Ent- scheidung des Großen Senats damit, dass der niedergelassene, für die ver- tragsärztliche Versorgung zugelas- sene Arzt nämlich bei der Wahrneh- mung der ihm gemäß SGB V über- tragenen Aufgaben, insbesondere bei der Verordnung von Arzneimit- teln, weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Kran- kenkassen im Sinne des StGB han- delt.

Der Bundesgerichtshof betont in sei- nem Urteil zu Recht, dass der freibe- ruflich tätige Kassenarzt weder Angestellter noch Funktionsträger einer öffentlichen Behörde ist. Der Bundesgerichtshof hebt damit auf die besondere, freiberufliche Stel- lung des Arztes ab. Dieser werde aufgrund der individuellen, freien Auswahl des Versicherten tätig. Das Arzt-Patienten-Verhältnis wird, so stellen die Richter des Bundesge- richtshofes fest, wesentlich vom per-

sönlichen Vertrauen und der Gestal- tungsfreiheit gekennzeichnet, die der Bestimmung durch die gesetzlichen Krankenkassen weitgehend entzo- gen ist.

Der Große Senat für Strafsachen konnte sich bei seiner Entscheidung ausschließlich auf die Frage der Strafbarkeit des vorliegenden Sach- verhaltes beschränken. Die Beurtei- lung, inwieweit es strafwürdige Kor- ruption im Gesundheitswesen gibt und wie diese gegebenenfalls durch Schaffung spezifischer Straftatbe- stände geahndet werden kann, obliegt hingegen der Kompetenz des Gesetzgebers.

Nunmehr kommt dem ärztlichen Berufsrecht eine noch höhere Bedeu- tung zu, denn das Verhalten ist trotz Straflosigkeit berufsrechtswidrig i.S.

von § 31 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer.

Knut Köhler M.A.

Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Die Mandatsträger bei der Abstimmung der Beschlussanträge © SLÄK

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ein Insider packt aus – „Medizin könnte eine schöne Disziplin sein – wenn nur die Patienten nicht wären“, heißt es im Klappentext des recht emotional und polemisch gehal-

Oktober 1937 auf den Reichsverband der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, übergegangen ist, geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Landesverband über,

sich daran zeigt, daß sie auch gegen jeden Dritten geltend gemacht werden können mit Ausnahme nur des entgeltlichen gutgläubigen Erwerbers eines legal estate 8. Ein

Herzlich bedanken möchte ich mich bei meinen ehemaligen Kollegen und Kolleginnen am Lehrstuhl für Strafrecht III, stellvertretend genannt seien hier die wissenschaftlichen

dienstes des Deutschen Bundestages stellte Zöl- ler bei seinem Antritts- besuch im Gesund- heitsausschuss eine Un- terzeichnung des Ge- setzes für 2011 in Aussicht.. Angesichts

Das Bundessozialgericht hatte die Frage zu entscheiden, in- wieweit die gesetzlichen Kran- kenkassen für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit zusätzlich zum Krankengeld Beiträge

So sollen die bestehenden Ge- sundheitseinrichtungen in der DDR nach Maßgabe des DDR-Kranken- hausfinanzierungsgesetzes zur Ver- besserung der Leistungsfähigkeit fi-

künftig eine kaulquappenähnliche Zwitterstellung zwischen Aus- und Weiterbildung einnehme. Damit könne aber niemand, weder der verantwortliche Gesundheitspoli- tiker noch