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A3464 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 51–52½½½½24. Dezember 2001
Das Bundessozialgericht hatte die Frage zu entscheiden, in- wieweit die gesetzlichen Kran- kenkassen für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit zusätzlich zum Krankengeld Beiträge zur Ärzteversorgung übernehmen müssen.
Beitragsausfall wegen Arbeitsunfähigkeit
Die Klägerin, angestellte Ärz- tin, ist Mitglied der Ärztever- sorgung und hat sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche- rung der Angestellten befrei- en lassen. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Ärzteversorgung in Hö- he der Hälfte des hypotheti- schen Pflichtbeitrags zur ge- setzlichen Rentenversiche- rung. Während einer län- geren Arbeitsunfähigkeit er- hielt die Klägerin Kranken- geld, sodass die Beitragslei- stung des Arbeitgebers ent- fiel. Nach der Satzung der Ärzteversorgung war sie dort weiterhin beitragspflichtig, al- lerdings nur in Höhe von 30 Prozent des Satzes, der bei tatsächlicher Berufsausübung zu zahlen wäre. Die Klägerin klagte auf Übernahme der hälftigen Beiträge zum Ver- sorgungswerk zusätzlich zum Krankengeld durch ihre Er- satzkasse.
Keine Verpflichtung zur Zahlung an Versorgungswerke Nach Meinung des Bundesso- zialgerichts ist diese aber nicht verpflichtet, die ent- sprechenden Beiträge an die Ärzteversorgung zu überneh- men. Während der Zahlung von Krankengeld verpflichtet
§ 170 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI die gesetzlichen Krankenkas- sen lediglich zur Beitragszah- lung an die gesetzliche Ren- tenversicherung; eine ent- sprechende Verpflichtung in Bezug auf die berufsständi- schen Versorgungswerke sieht das Gesetz nicht vor. Diese fehlende Gleichstellung des
berufsständisch pflichtversi- cherten Arztes im Fall einer längeren Krankheit gegen- über Versicherten der gesetz- lichen Rentenversicherung hinsichtlich der Beiträge zur Alterssicherung ist nach Mei- nung des Bundessozialge- richts rechtmäßig. Es handelt sich hierbei nicht um eine un- beabsichtigte Gesetzeslücke.
Die einzige im SGB geregelte spezifische Beitragsverpflich- tung gegenüber berufsständi- schen Versorgungseinrichtun- gen ist die des Arbeitgebers zur hälftigen Übernahme der Beiträge nach § 172 Abs. 2 SGB VI. Dies ist verfassungs- rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Vorteile der Ärzteversorgung Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz liegt nicht vor. Grundrechtlich geschütz- te Freiheiten sind im vorlie- genden Fall lediglich insoweit betroffen, als die klagende Ärztin – zusätzlich oder an- stelle der gesetzlichen Ren- tenversicherung – der Ärzte- versorgung als Zwangsversi- cherung unterworfen wird.
Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits.
Denn die Klägerin möchte nicht von der Ärzteversor- gung befreit werden, sondern innerhalb der Ärzteversor- gung dieselben Vorteile ge- nießen, die ein Mitglied der gesetzlichen Rentenversiche- rung hat.
Die Entscheidung für oder gegen die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellt sich als eine komplexe Weichenstellung dar, die sich günstig oder ungünstig aus- wirken kann. Grundsätzlich besteht ein vorteilhaftes Ver- hältnis zwischen Beitrag und Anwartschaft bei den berufs- ständischen Versorgungswer- ken. Der Ertragswert der Bei- träge fällt günstiger aus als bei der gesetzlichen Rentenversi- cherung. (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2001, Az.: B 1 KR 25/99 R) Be V A R I A
Beiträge zur Ärzteversorgung
Zahlungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen
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