• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Beiträge zur Ärzteversorgung: Zahlungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen" (24.12.2001)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Beiträge zur Ärzteversorgung: Zahlungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen" (24.12.2001)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A

A3464 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 51–52½½½½24. Dezember 2001

Das Bundessozialgericht hatte die Frage zu entscheiden, in- wieweit die gesetzlichen Kran- kenkassen für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit zusätzlich zum Krankengeld Beiträge zur Ärzteversorgung übernehmen müssen.

Beitragsausfall wegen Arbeitsunfähigkeit

Die Klägerin, angestellte Ärz- tin, ist Mitglied der Ärztever- sorgung und hat sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche- rung der Angestellten befrei- en lassen. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Ärzteversorgung in Hö- he der Hälfte des hypotheti- schen Pflichtbeitrags zur ge- setzlichen Rentenversiche- rung. Während einer län- geren Arbeitsunfähigkeit er- hielt die Klägerin Kranken- geld, sodass die Beitragslei- stung des Arbeitgebers ent- fiel. Nach der Satzung der Ärzteversorgung war sie dort weiterhin beitragspflichtig, al- lerdings nur in Höhe von 30 Prozent des Satzes, der bei tatsächlicher Berufsausübung zu zahlen wäre. Die Klägerin klagte auf Übernahme der hälftigen Beiträge zum Ver- sorgungswerk zusätzlich zum Krankengeld durch ihre Er- satzkasse.

Keine Verpflichtung zur Zahlung an Versorgungswerke Nach Meinung des Bundesso- zialgerichts ist diese aber nicht verpflichtet, die ent- sprechenden Beiträge an die Ärzteversorgung zu überneh- men. Während der Zahlung von Krankengeld verpflichtet

§ 170 Abs. 1 Nr. 2 a SGB VI die gesetzlichen Krankenkas- sen lediglich zur Beitragszah- lung an die gesetzliche Ren- tenversicherung; eine ent- sprechende Verpflichtung in Bezug auf die berufsständi- schen Versorgungswerke sieht das Gesetz nicht vor. Diese fehlende Gleichstellung des

berufsständisch pflichtversi- cherten Arztes im Fall einer längeren Krankheit gegen- über Versicherten der gesetz- lichen Rentenversicherung hinsichtlich der Beiträge zur Alterssicherung ist nach Mei- nung des Bundessozialge- richts rechtmäßig. Es handelt sich hierbei nicht um eine un- beabsichtigte Gesetzeslücke.

Die einzige im SGB geregelte spezifische Beitragsverpflich- tung gegenüber berufsständi- schen Versorgungseinrichtun- gen ist die des Arbeitgebers zur hälftigen Übernahme der Beiträge nach § 172 Abs. 2 SGB VI. Dies ist verfassungs- rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Vorteile der Ärzteversorgung Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz liegt nicht vor. Grundrechtlich geschütz- te Freiheiten sind im vorlie- genden Fall lediglich insoweit betroffen, als die klagende Ärztin – zusätzlich oder an- stelle der gesetzlichen Ren- tenversicherung – der Ärzte- versorgung als Zwangsversi- cherung unterworfen wird.

Diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Denn die Klägerin möchte nicht von der Ärzteversor- gung befreit werden, sondern innerhalb der Ärzteversor- gung dieselben Vorteile ge- nießen, die ein Mitglied der gesetzlichen Rentenversiche- rung hat.

Die Entscheidung für oder gegen die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellt sich als eine komplexe Weichenstellung dar, die sich günstig oder ungünstig aus- wirken kann. Grundsätzlich besteht ein vorteilhaftes Ver- hältnis zwischen Beitrag und Anwartschaft bei den berufs- ständischen Versorgungswer- ken. Der Ertragswert der Bei- träge fällt günstiger aus als bei der gesetzlichen Rentenversi- cherung. (Bundessozialgericht, Urteil vom 14. Februar 2001, Az.: B 1 KR 25/99 R) Be V A R I A

Beiträge zur Ärzteversorgung

Zahlungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen

Rechtsreport

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Nach Auffassung des Deutschen Gewerkschaftsbundes ist eine Fachaufsicht auch für den § 20 (2) SGB VII, in dem es um die Koordinierung der gemeinsamen landesbezogenen Stellen geht,

Ein Insider packt aus – „Medizin könnte eine schöne Disziplin sein – wenn nur die Patienten nicht wären“, heißt es im Klappentext des recht emotional und polemisch gehal-

1.   für Dienstleistende, die Leistungen nach § 5 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten und deren beitragspflichtige

neue Bundesländer alte Bundesländer 1) Höchstbeitrag für Pflichtversicherte 1.394,30 DM/Monat 1.661,70 DM/Monat 2) Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte 120,33 DM/Monat

Begründet wird die Ent- scheidung des Großen Senats damit, dass der niedergelassene, für die ver- tragsärztliche Versorgung zugelas- sene Arzt nämlich bei der Wahrneh- mung der

neue Bundesländer alte Bundesländer 1) Höchstbeitrag für Pflichtversicherte 1.370,30 DM/Monat 1.659,80 DM/Monat 2) Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte.

Oktober 1937 auf den Reichsverband der Ortskrankenkassen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, übergegangen ist, geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Landesverband über,

(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung werden vom Bundesamt für Wehrverwaltung und vom Bundesamt für den Zivildienst