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Archiv "Ausschlussfrist für sachlich-rechnerische Richtigstellung" (10.05.2013)

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A 962 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 19

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10. Mai 2013 jedes investierten Euros messbar.

Die Übertragbarkeit tradierter QM- Systeme wie der aus der Automo- bilindustrie importierten DIN EN ISO auf die Qualitätssicherung me- dizinischer Prozesse ist begrenzt, die Validität der Routinedaten, auf denen der Kriterienkatalog KTQ beruht, fraglich. „Wenn der Patient nicht stirbt, ist das kein Zeichen

dafür, dass die Behandlung gut war“, schreibt das Universitätskli- nikum Köln zum Messinstrument Mortalität. Hält die Klinik noch ei- ne Palliativstation vor, wird die verzerrte Aussagekraft überdeut- lich. Medical Process Manager entwickeln dem Gesundheitswesen angepasste neue Lösungen: Etwa die von der „Initiative Qualitäts- medizin“ ins Leben gerufenen Peer Reviews, im Rahmen derer Chef- ärzte wechselseitig die Einhaltung von Leitlinien und Standards be- gutachten. Die Bundesärztekam- mer stellt ein Curriculum Ärztli- ches Peer Review zur Verfügung.

„Das“, sagt Mang, „verstehe ich unter Medizinmanagement.“

Im Rahmen der Wirtschaft- lichkeit gilt es, die Kosten-Nutzen- Bewertung auf den gesamten Be- handlungsprozess auszudehnen und medizinische Schwerpunkte zu set- zen. Ob Pay for Performance die Qualität der Behandlung und den Patientennutzen verbessert, ist frag- lich, weil finanzielle Anreizsysteme immer auch Fehlanreize erzeugen.

„Der Transplantationsskandal ist das korrupte Ende der Skala“, sagt Kliniker Mang, „aber die Zunahme an Wirbelsäulenoperationen, Knie- TEPs und Kaiserschnitten ist eine Folge der DRG-Logik und umsatz- bezogener Vergütungen.“

Im Rahmen der Patienten- orientierung sind die Erwartung des Patienten und die korrespon- dierende Ärzteperspektive eine wichtige Variable. Eine Studie der University of North Carolina zeigt, dass es hier zuweilen Diskrepan- zen gibt: 20 Ärzte und 21 Frauen mit Brustkrebs wurden nach ihrer Behandlungspriorität gefragt. 71 Prozent der Ärzte meinten, für ihre Patientinnen habe die Erhaltung

der Brust höchste Priorität, aber nur sieben Prozent der Frauen sa- hen das so. Ihr Wunsch zu überle- ben und die Angst vor Nebenwir- kungen bei therapeutischer Inter- vention waren größer. Partizipati- on und Autonomie lauten die Ele- mente der modernen Arzt-Patien- ten-Beziehung, die zusammen mit der empirisch nachgewiesenen Wirksamkeit einer Behandlung das Fundament der evidenzbasierten Medizin bilden.

Eine kontinuierliche Verbesse- rung in allen vorgenannten The- menbereichen schafft ein Manage- mentverständnis neuen Zuschnitts und öffnet den Blick für patienten- orientierte Versorgungsformen. An- statt etwa Krankenhausbetten im Hinblick auf einen optimalen Erlös zu belegen, den Patienten dann aber einer ungewissen häuslichen Ver- sorgung zu überantworten, könnte eine Verknüpfung beider Kompo- nenten für eine dem Patienten ange- passte Gesundung sorgen. So ver- sorgt das „Hospital at Home“-Pro- gramm (New Mexiko) Patienten zu Hause mit Krankenhausleistungen.

Die Patientenzufriedenheit ist hoch, und die teilnehmenden Kliniken stehen wirtschaftlich besser da als traditionelle Häuser.

Katharina Daniels

Für die sachlich-rechnerische Richtigstellung des Honorarbescheids gilt eine vierjährige Aus- schlussfrist, innerhalb der der Richtigstellungs- bescheid dem betroffenen Arzt bekanntgege- ben werden muss. Dies hat das Bundessozial- gericht (BSG) entschieden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Honorarbescheides.

Der zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zugelassene Kläger wendet sich gegen einen Honorarberichtigungs- und rückforderungsbe- scheid bezüglich des Quartals I/2000. Die be- klagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) hielt mit dem Honorarbescheid Honorar für dieses Quartal ein. Begründet wurde dieser Honorareinbehalt nicht. Unter der Überschrift

„Vorbehalt und Rechtsbehelfsbelehrung zum Honorarbescheid“ enthielt der Bescheid eine Reihe von Vorbehalten. Zudem verwies die be-

klagte KZV in einem Rundschreiben vom Jahr 2000 auch unter anderem darauf, dass es zu Honorarkorrekturen für das Quartal I/2000 kommen werde. Mit Bescheid vom 18. Dezem- ber 2001 erteilte die Beklagte dann eine Ho- norarendabrechnung für die Quartale II bis IV/2000. Für das Quartal I/2000 teilte sie mit, sie könne aufgrund der derzeitigen rechtlichen Unsicherheit – vorbehaltlich der Entscheidung des BSG – eine Abrechnung nicht vornehmen.

Erst mit Bescheid im Jahr 2007 nahm die Be- klagte eine Honorarberichtigung für das Quar- tal I/2000 vor und bezifferte einen zurückzu- zahlenden Betrag.

Nach Auffassung des BSG steht der Korrektur des Honorarbescheides für das Quartal I/2000 der Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist entge- gen. Für die sachlich-rechnerische Richtigstel-

lung gilt ebenso wie für den Erlass von Prüfbe- scheiden in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren eine vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb derer der Richtigstellungsbescheid dem Betroffenen bekanntgegeben werden muss. Der Lauf der Frist war im vorliegenden Fall auch nicht ge- hemmt. Das BSG hat in ständiger Rechtspre- chung anerkannt, dass die Ausschlussfristen ge- hemmt werden können. Eine solche Hemmung kann aber nur dann angenommen werden, wenn die Mitglieder der KZV oder auch Kassenärztli- chen Vereinigung umfassend und zeitnah über die Gründe und die voraussichtliche Dauer des Zuwartens auf den endgültigen Bescheid infor- miert werden. Schlichte Hinweise auf ein gericht- liches Verfahren reichen nach Auffassung des Gerichts ebenso wenig aus wie das einfache Fortschreiben eines Honorareinbehalts in Folge- bescheiden. (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2012, Az.: B 6 KA 35/12 R) RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Ausschlussfrist für sachlich-rechnerische Richtigstellung

Die Ökonomisierung der Medizin meint weder Wirtschaftlich- keit noch die Übertragung der BWL auf die Medizin.

Harald Mang, Studienkoordinator des MPM-Masterstudiengangs in Nürnberg-Erlangen

S T A T U S

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