• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Neuordnung der ambulanten Onkologie: Wer kann, der darf – in Grenzen" (17.06.2011)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Neuordnung der ambulanten Onkologie: Wer kann, der darf – in Grenzen" (17.06.2011)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 1352 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 108

|

Heft 24

|

17. Juni 2011

NEUORDNUNG DER AMBULANTEN ONKOLOGIE

Wer kann, der darf – in Grenzen

Berufsverband und Fachgesellschaft haben ein Gutachten in Auftrag gegeben, um klären zu lassen, unter welchen Rahmenbedingungen vor allem

die medikamentöse Tumortherapie in Zukunft erbracht werden sollte.

D

ie Hämatologen und Onkolo- gen unterstreichen ihre seit langem aufgestellte Forderung nach einer Neuordnung ihres ambulanten Versorgungsbereichs mit der Vorla- ge eines Gutachtens. Der Berufs- verband der niedergelassenen Hä- matologen und Onkologen in Deutschland (BNHO), die Deut- sche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie (DGHO) sowie die Deutsche Krebsgesellschaft präsen- tierten Ende Mai eine Expertise*

von Prof. Dr. Jürgen Wasem und Mitarbeitern, die vor allem auf die medikamentöse Tumortherapie Be- zug nimmt.

Die Gesundheitsökonomen favo- risieren einen eigenen spezialärztli- chen Versorgungssektor „Ambulan- te Onkologie“, dessen Grenzen der Gesetzgeber abstecken soll. Dem Gemeinsamen Bundesausschuss wäre es danach überlassen, perso- nen- und einrichtungsbezogene Qualitätsanforderungen für alle in- teressierten Leistungserbringer zu formulieren. Denkbar wären zwei Varianten: Erstens ein freier Markt- zugang ohne Bedarfsplanung und Zulassungsbeschränkungen, zwei- tens eine geplante Zulassung auf Basis von populations- und morbi- ditätsorientierten Kennziffern. Der- zeit gebe es ein ungeordnetes Ne-

beneinander, bemängelte der BNHO- Präsident, Priv.-Doz. Dr. med. Ste- phan Schmitz. So könnten sich auf- grund der Bedarfsplanung junge Kolleginnen und Kollegen nicht niederlassen, obwohl der Versor- gungsbedarf hoch sei. Krankenhäu- ser erhielten hingegen auf Basis der Regelungen nach § 116 b Sozial - gesetzbuch V relativ einfach eine Zulassung. Dazu komme, dass nie- dergelassene Onkologen sich mit gedeckelten Budgets arrangieren müssten, während die Kliniken un- begrenzt Leistungen mit den Kran- kenkassen abrechnen könnten.

Ältere onkologische Patienten erfordern mehr Expertise

Wasem weist auf weitere Unter- schiede hin: Danach sind die Zulas- sungs- und Teilnahmevoraussetzun- gen zur Behandlung onkologischer Patienten für Krankenhaus- und Vertragsärzte zwar ähnlich hoch, doch wird die Einhaltung bei den Niedergelassenen kontinuierlicher überprüft. Auch können Kranken- häuser onkologische Patienten sta- tionär aufnehmen und im Rahmen des geltenden Verbotsvorbehalts Leistungen erbringen, während dies den Vertragsärzten verwehrt ist.

Prof. Dr. med. Mathias Freund, DGHO-Sekretär, betonte, dass die

Entwicklung zahlreicher neuer Tu- mormedikamente und die inter - nistischen Begleiterkrankungen der zunehmend älteren Patienten die Kollegen inzwischen vor erhebli- che Anforderungen stellten: „Diese Patienten bedürfen einer ganzheit - lichen Betreuung, dies kann nicht mehr nebenbei, am Nachmittag nach dem Operations- und Endo- skopieprogramm geschehen.“

Die medikamentöse Tumorthera- pie ist nach Freunds Ansicht auch nichts für Vertragsärzte, die nur auf geringe Fallzahlen kommen. Alle therapierenden Ärzte sollten in Netzwerke eingebunden sein, um eine umfassende Kompetenz zu ga- rantieren, forderte er. Deshalb soll- ten onkologische Zentren bei der Neuordnung der ambulanten Ver- sorgung eine zentrale Rolle spielen.

Dem Gutachten zufolge würde die Umsetzung der Vorschläge für den neuen Bereich „Ambulante Onkologie“ auf Landesebene er - folgen, und zwar in einem Landes- ausschuss Ambulante Onkologie mit Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung, der Landeskranken- hausgesellschaft und den Landes- verbänden der Krankenkassen. Re- präsentanten des Bundeslandes, der Landesärztekammer und des Me - dizinischen Dienstes der Kranken- kassen sollten beratend mitwirken.

Sinnvoll wäre nach Auffassung der Wissenschaftler auch ein ein- heitliches Vergütungssystem auf der Basis dreiseitiger Verträge zwi- schen dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesverei- nigung und der Deutschen Kran- kenhausgesellschaft. Darüber hin - aus schlagen sie eine monistische Finanzierung der Investitionskosten und gleiche Marktbedingungen für den Bezug von Zytostatika vor. ■

Sabine Rieser Im Referentenentwurf zum Versorgungsstruktur-

gesetz wird vorgeschlagen, einen sektorverbin- denden Versorgungsbereich einzuführen. Er soll mehr als die onkologische Versorgung umfassen.

Dazu heißt es unter anderem: „Es wird stufen- weise eine ambulante, spezialärztliche Versor- gung für Erkrankungen mit besonderen Krank- heitsverläufen, seltenen Erkrankungen, hochspe-

zialisierten Leistungen sowie bestimmten ambu- lanten Operationen und stationsersetzenden Ein- griffen als eigenständiger Bereich im Gesund- heitsversorgungssystem der GKV mit gleichen Qualifikationsanforderungen für niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte und Kranken- häuser geschaffen. Die Vergütung erfolgt vorläu- fig nach EBM.“

NEUORDNUNG IST TEIL DES GESETZENTWURFS

*Das Gutachten ist nachzulesen unter:

www.bnho.de/

aktuelles.

P O L I T I K

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Das VStG sieht vor, dass sich die Krankenhäuser bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) im Wettbewerb mit den Nie- dergelassenen beschränken müssen, und zwar

Dass die Betroffenen solche „Pseu- dotherapien“ eigenmächtig und ohne Kenntnis des Be- handlers anwenden, liegt jedoch auch daran, dass Ärzte nur selten gesprächsbereit sind,

Auch Frauenarzt Theurer beob- achtet in seiner Stuttgarter Praxis, dass sich bei älteren Patienten häu- fig die Werte verschieben: „Der Wunsch nach Sicherheit wird ver- stärkt,

Sollte, so erklärte Heitzer mit konzilianter Härte, das Wort von der Beitragsstabilität auch noch nach der jetzigen Deckelungsphase gültig blei- ben, dann werde es so lange einen

Gallen, des Inforama Oeschberg, des Schweizer Obstverbands, des Schweizerischen Spirituosenverbands, der Fondation Rurale Interjurassienne sowie des Schweizer Schnaps Forums.

1 Text gelesen hatten und auf welche Art von Ne- benwirkungen sie besonders achteten, wurde die Frage gestellt, „bei welchen Nebenwirkungen würden Sie das Medikament

Mit Anspielung darauf, dass sich die Psychotherapeuten bisher durch wenig Einigkeit hervorgetan haben, hofft Klitzsch, die neue Kammer möge eine aktive Rolle

Akteneinsicht durch den Patienten Wenn der Patient selbst Einsicht in seine Krankenakten nehmen will und auch der Arzt damit einverstanden ist, scheint die Situation zunächst