• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Neuordnung der ambulanten Onkologie: G-BA-Umsetzung unter Beobachtung" (24.02.2012)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Neuordnung der ambulanten Onkologie: G-BA-Umsetzung unter Beobachtung" (24.02.2012)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 348 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 109

|

Heft 8

|

24. Februar 2012

NEUORDNUNG DER AMBULANTEN ONKOLOGIE

G-BA-Umsetzung unter Beobachtung

Die niedergelassenen Hämatologen und Onkologen sind für einen

eigenen ambulanten spezialfachärztlichen Versorgungsbereich eingetreten.

Nun sind sie gespannt, wie das neue Gesetz umgesetzt wird.

D

r. med. Stephan Schmitz, Vorsitzender des Berufsver- bands der niedergelassenen Häma- tologen und Onkologen (BNHO), bleibt dabei: „Es war ein mutiger Schritt der Politik, mit dem Versor- gungsstrukturgesetz einen neuen Bereich der ambulanten spezial- fachärztlichen Versorgung einzu- führen.“ Er soll die bisherigen Re- gelungen in § 116 b Sozialgesetz- buch (SGB) V ersetzen. Schmitz ist durchaus zufrieden, dass es so ge- kommen ist, wie er im Gespräch betont. Der BNHO fordert seit längerem einheitliche Wettbewerbs - bedingungen für Vertragsärzte und Krankenhäuser bei der Versorgung onkologischer Patienten. Er hat mehrfach kritisiert, dass die bisheri- ge Regelung in § 116 b keinen ein- heitlichen Ordnungsrahmen vor- sieht (DÄ, Heft 16 und 24/2011).

Schmitz will jedoch wachsam beobachten, wie die Vorgaben im Versorgungsstrukturgesetz (VStG) vom Gemeinsamen Bundesaus- schuss (G-BA) umgesetzt werden.

Dies soll bis 31. Dezember 2012 im Unterausschuss Sektorenübergrei-

fende Versorgung geschehen. Der BNHO befürchtet, dass das Gesetz dort verwässert, wenn nicht gar ausgehebelt werden könnte. Dann bliebe es bei der Öffnung der Kran- kenhäuser, die von Beginn an für Streit sorgte („Einblicke in eine un- faire Welt“, DÄ, Heft 12/2009;

„Wie viel ambulant darf statio- när?“, DÄ, Heft 46/2010) – und zu vielen Gerichtsprozessen geführt hat.

Das VStG sieht vor, dass sich die Krankenhäuser bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) im Wettbewerb mit den Nie- dergelassenen beschränken müssen, und zwar auf schwere Verlaufsfor- men von Erkrankungen mit beson- deren Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszu- stände mit geringen Fallzahlen so- wie hochspezialisierte Leistungen.

Für schwere Verlaufsformen onko- logischer Erkrankungen ist der G-BA zudem verpflichtet, Kooperations- vorgaben zu machen. Kliniken, die sich an der ambulanten Versorgung beteiligen wollen, müssen sich um Partner unter den Vertragsärzten bemühen. Auch soll überwiegend die Überweisung eines Vertragsarz- tes Voraussetzung dafür sein, dass ein Patient sich ambulant im Kran- kenhaus behandeln lassen kann.

Selbsteinweisungen aus dem statio- nären in den ambulanten Klinikbe- reich sind weiter möglich. Schmitz begrüßt zwar die Ein engung, zum Beispiel auf schwere Verlaufsfor- men, geht aber davon aus, dass es bei der Konkretisierung Auseinan-

Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie (DGHO) hat wie der Berufsver- band BNHO die Neuregelung des § 116 b So- zialgesetzbuch V begrüßt, darunter die ver- pflichtenden Kooperationsvereinbarungen. Pro- bleme befürchtet sie unter anderem bei der Umsetzung, beispielsweise bei der Definition des „besonderen Krankheitsverlaufs“. Würden die Grenzen zu eng gezogen, bestehe die Ge- fahr, dass Patienten häufiger zwischen den Versorgungsbereichen wechseln müssten.

Die DGHO schlägt zudem vor, dass der G-BA die Zugangsvoraussetzungen für den

neuen Bereich sehr konkret fasst. Stichwort Mindestmenge: Wer teilnehmen will, hätte eine bestimmte Zahl von Behandlungsfällen in ei- nem festgelegten Zeitraum nachzuweisen. Der Berufsverband beurteilt Mindestmengen kriti- scher, zumal ihre Evidenz umstritten ist.

Der Verband der Leitenden Krankenhaus- ärzte Deutschlands hat die einseitige Verpflich- tung zu Kooperationsverträgen kritisiert. „Die Krankenhäuser sind auf das Wohlwollen der Vertragsärzte angewiesen, was angesichts von mehr als 100 Konkurrenzklagen, mit denen sich niedergelassene Ärzte gegen die Beteili-

gung von Krankenhäusern an der ambulanten Versorgung nach 116 b wehren, bestenfalls als naiv zu bezeichnen ist“, monierte ihr Präsi- dent, Prof. Dr. med. Hans Fred Weiser.

Auch die Deutsche Krankenhausgesell- schaft lehnt die einseitige Kooperationsver- pflichtung ab. Die Vertragsärzte seien schon durch ihre Zulassung berechtigt, ambulante onkologische Leistung zu erbringen. Wenn diese jetzt durch Kooperationsverweigerung Krankenhäuser von einem Versorgungsbereich ausschließen können, sei dies kein fairer Wett - bewerb.

KRITIK AM NEUEN § 116 B BEI DEN KLINIKERN

„Es war ein mu - tiger Schritt der Politik “ – Stephan Schmitz, Vorsitzender des BNHO, ist mit der neuen ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zufrieden.

Probleme könnte es bei der Umsetzung durch die Selbstver-

waltung geben. Foto: BNHO

P O L I T I K

(2)

Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 109

|

Heft 8

|

24. Februar 2012 A 349 DROGEN- UND SUCHTPOLITIK DER BUNDESREGIERUNG

Modelle und Kampagnen

Die Bundesdrogenbeauftragte stellte die Nationale Strategie zur Drogen- und Suchtpolitik vor. Sie setzt auf Prävention und Frühintervention.

D

ie Suchtpolitik steht auf- grund des demografischen Wandels und gesellschaftlicher Entwicklungen vor neuen Heraus- forderungen: Sucht im Alter ist keine Seltenheit mehr; alt gewor- dene Junkies passen nicht in kon - ven tionelle Pflegeheime. Riskante Konsummuster wie das „Koma - saufen“ oder der gleichzeitige Konsum verschiedener illegaler Drogen nehmen zu. Der Verbrei- tung neuer synthetischer Drogen („legal highs“) muss etwas ent - gegengesetzt werden. Der patholo- gischen Internetsucht muss begeg- net werden.

„Wir nehmen diese Herausfor - derungen an und müssen neue An- gebote machen“, sagte die Bundes- drogenbeauftragte Mechthild Dyck- mans (FDP) bei der Vorstellung der Nationalen Strategie zur Drogen- und Suchtpolitik der Bundesregie- rung. Die Nationale Strategie hat gerade das Bundeskabinett passiert und löst den Aktionsplan Drogen und Sucht von 2003 ab.

Dyckmans bezeichnete die Stra- tegie, die auf zielgruppenspezifi- sche Suchtprävention, Gesundheits- förderung und Frühintervention setzt, als „richtungsweisend“. Sie sieht unter anderem vor, dass Ärzte, Suchthilfe und Altenhilfe für Sucht - erkrankungen im Alter sensibili- siert werden sollen. Bei Menschen über 60 Jahre stehen die Medi - kamentenabhängigkeit, aber auch Alkoholsucht im Vordergrund.

Die Drogenbeauftragte will Sucht- erkrankungen jedoch „möglichst gar nicht erst entstehen lassen“.

Sie setzt dabei auf den Ausbau der Alkoholpräventionskampagnen der Bundeszentrale für gesund- heitliche Aufklärung (BZgA). Wei- ter sollen Eltern darin unterstützt werden, Suchtrisiken bei ihren Kindern rechtzeitig zu erkennen.

Haus- und Kinderärzte sollen ver- stärkt Frühinterventionen durchfüh- ren. „Allgemeinmediziner müssen Patienten rechtzeitiger dem Sucht- hilfesystem zuführen“, forderte Dyckmans. Denn gerade bei der Inanspruchnahme von Suchtbera- tungsangeboten gebe es immer noch Defizite. Zielgruppenspezi- fisch soll auch Punktnüchternheit in Schwangerschaft und Stillzeit gefördert werden. Auch hier sieht die Politik die Ärzte, in erster Li- nie Gynäkologen, während der Vorsorgeuntersuchungen, in der Pflicht, die Schwangeren über die Risiken des Alkoholkonsums für ihr Kind aufzuklären.

Verbessert werden soll weiterhin die professionelle Zusammenarbeit im Drogen- und Suchthilfesystem in Deutschland. „Niemand darf ver- loren gehen“ an den komplexen Schnittstellen zwischen Suchtbera- tungsstellen, ambulanten und sta- tionären Suchthilfeeinrichtungen, Rehabilitation oder der Jugendhilfe, sagte die Drogenbeauftragte.

Internetsucht als Krankheit klassifizieren

Dyckmans hält es für notwendig, dass die Internetsucht als Krank- heit nach der ICD-10 klassifiziert wird. Um weitere Erkenntnisse zu gewinnen, hat sie ihre Jahresta- gung im Herbst diesem Thema ge- widmet.

Die Nationale Strategie zur Dro- gen- und Suchtpolitik bleibt in vie- lem vage. Formuliert werden neben den Herausforderungen Forderun- gen, was verbessert werden sollte.

Hinsichtlich der Umsetzung ver- weist die Drogenbeauftragte jedoch zumeist auf Modellprojekte und

BZgA-Kampagnen.

Petra Bühring

@

Der Bericht im Internet:

www.aerzteblatt.de/12349 dersetzungen geben könnte. „Eine

onkologische Erkrankung lässt sich im Grunde ja immer als Erkran- kung mit einer schweren Verlaufs- form interpretieren“, gibt er zu be- denken. Einfacher werde es dage- gen sicher sein, bestimmte seltene diagnostische oder therapeutische Verfahren zu definieren.

Der BNHO-Vorsitzende räumt zu- dem ein, dass es eine Herausforde- rung sein wird, die Kooperationsver- pflichtung praktikabel umzusetzen.

Einerseits schreibt das VStG nämlich eine Zusammenarbeit zwischen Kli- niken und Vertragsärzten vor, anderer - seits soll diese entfallen können, wenn sich kein Partner findet. Schmitz zufolge gibt es aber bereits vielfälti - ge Kooperationen zwischen Schwer- punktpraxen und Krankenhäusern.

Neue Honorarsystematik nach Vorbild der DRGs

Richtig finden es die niedergelasse- nen Hämatologen und Onkologen, dass die Leistungen im neuen Be- reich der ASV nach einer einmali- gen Honorarbereinigung extrabud- getär vergütet werden sollen. „Es ist auch gut, dass dafür eine eigene Ho- norarsystematik entwickelt werden soll, die sich an den DRGs orien- tiert“, betont Schmitz. „Meine Hoff- nung ist, dass sich die Vertreter der Vertragsärzte und die Deutsche Kranken haus gesellschaft zusammen dafür einsetzen, dass eine vernünfti- ge Honorarbasis für die Onkologen entsteht.“ Allerdings kann das dau- ern. Denn das Gesetz gibt hierfür keine Frist vor.

Auch die Diskussionen um die Qualifikation der Ärzte, die onkolo- gische Patienten ambulant behan- deln, sind nicht beendet. „Wir hätten uns gewünscht, dass das Gesetz noch etwas konkreter den Facharztstan- dard definiert“, erläutert Schmitz.

„Nun sollte der G-BA dafür sorgen, dass Krebspatienten in einer Ambu- lanz tatsächlich von einem qualifi- zierten Facharzt behandelt werden müssen und nicht nur von einem As- sistenzarzt in Weiterbildung. Schließ - lich schafft man mit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung ja eine Art Label, dem die Patienten am Ende vertrauen sollen.“

Dr. rer. nat. Marc Meißner, Sabine Rieser

P O L I T I K

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Wenn der eine glaubt, daß man der Prävention mehr Mittel zu- kommen lassen müsse, plädieren an- dere mit sicher gleich guten Gründen für kurative Maßnahmen.. Sicher ist,

ASV-zugelassene Krankenhäuser können – über den Behandlungsumfang hinaus – weitere fachärztliche Leistungen erbringen, so- fern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit

Der ASV-Berechtigte erstellt die Abrechnung nach den Vor- gaben der ASV-AV und übermittelt die Daten elektronisch über das sichere Netz der KV RLP

1 Anmerkung zur Vertretung der Teamleitung | eines Teammitgliedes | der Hinzuzuziehenden: die Auflistung der im Anzeigeformular genannten Vertreterin oder des

1 Anmerkung zur Vertretung der Teamleitung | eines Teammitgliedes | der Hinzuzuziehenden: die Auflistung der im Anzeigeformular genannten Vertreterin oder

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Die weibliche Form schließt die männliche mit ein. Seite

1 Anmerkung zur Vertretung der Teamleitung | eines Teammitgliedes | der Hinzuzuziehenden: die Auflistung des im Anzeigeformular genannten Vertreters oder des

1 Anmerkung zur Vertretung der Teamleitung | eines Teammitglieds | der Hinzuzuziehenden: Die Auflistung des im Anzeigeformular genannten Vertreters oder des