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ZuVO Kostenerstattung nach § 22 SchKG

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Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz

über die Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach § 22 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

erlassen als Artikel 15 der Verordnung zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung

Vom 11. Dezember 2012

Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach § 22 des Gesetzes zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 1398), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975, 2982) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesdirektion Sachsen.

ZuVO Kostenerstattung nach § 22 SchKG

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.03.2012 Seite 1 von 1

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