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VwV zuständige Behörde nach Verpflichtungsgesetz

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Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

über die Bestimmung der nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen zuständigen Behörde

Vom 17. Januar 1994

Aufgrund von § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen ( Verpflichtungsgesetz) vom 29. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1041) wird für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern bestimmt:

Für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes ist zuständig:

1. im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes die für die Einstellung oder Bestellung

zuständige Behörde oder Stelle. Diese kann sich bei der Durchführung der Verpflichtung der Behörde oder Stelle bedienen, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist,

2. im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes die Behörde oder Stelle, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluss, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt.

3. im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes die für die öffentliche Bestellung zuständige Behörde oder Stelle.

Dresden, den 17. Januar 1994 Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert

Änderungsvorschriften

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Bestimmung der nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen zuständigen Behörde

vom 16. Januar 1996 (SächsABl. S. 131)

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums des Innern

vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167)

VwV zuständige Behörde nach Verpflichtungsgesetz

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 09.02.1996 Seite 1 von 1

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