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Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie

über die Bestimmung der nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen zuständigen Stellen

(VwV VerpflZustSMS)

Az.: 22-0500.40-01/102

Vom 5. Oktober 1998

Aufgrund von § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 29. Oktober 1993 (SächsGVBl.

S. 1041) wird für den Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

Für die Verpflichtung nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen ( Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), ist zuständig:

im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 die für die Einstellung oder Bestellung zuständige Behörde oder Stelle; diese kann sich bei der Durchführung der Verpflichtung der Behörde oder Stelle bedienen, bei der die zu verpflichtende Person beschäftigt oder für die sie tätig ist.

im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde oder Stelle, für die der Verband oder sonstige Zusammenschluß, der Betrieb oder das Unternehmen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt.

im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die für die öffentliche Bestellung zuständige Behörde oder Stelle.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 5. Oktober 1998 Der Staatsminister

für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

VwV VerpflZustSMS

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 06.11.1998 Seite 1 von 1

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