• Keine Ergebnisse gefunden

VwV Zuständigkeiten Vorschlagswesen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "VwV Zuständigkeiten Vorschlagswesen"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1.

2.

Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

über die Zuständigkeiten bei Anwendung der VwV Vorschlagswesen (VwV Zuständigkeiten Vorschlagswesen)

Vom 25. Juni 2013

I.

Für den Bereich der Steuerverwaltung ist zuständige Stelle im Sinne der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung für das Vorschlagswesen in der Sächsischen Verwaltung ( VwV Vorschlagswesen) vom 6. Oktober 2011 (SächsABl. S. 1435), enthalten in der

Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1642), das allgemeine Organisationsreferat des Landesamtes für Steuern und Finanzen. Zum Bereich der

Steuerverwaltung im Sinne des Satzes 1 gehören die Finanzämter und die Abteilung Steuern des Landesamtes für Steuern und Finanzen.

Für den übrigen Geschäftsbereich einschließlich des Staatsministeriums der Finanzen ist zuständige Stelle im Sinne der VwV Vorschlagswesen das allgemeine Organisationsreferat des Staatsministeriums der Finanzen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2013

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Hansjörg König

Staatssekretär

Zuletzt enthalten in

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen

vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)

VwV Zuständigkeiten Vorschlagswesen

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 30.08.2013 Seite 1 von 1

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Die in

Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss des Polizeivollzugsdienstes

Auf Grund von § 22 Absatz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. 142) geändert worden ist, wird den Beruflichen Schulzentren

Auswahlkommission, die aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied soll eine erfahrene Schulleiterin oder

Aufgrund von § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen ( Verpflichtungsgesetz)

Zum Begriff der gesteigerten (unangemessenen) Aggressivität siehe Nummer 1.1. Bei Hunden, die zu Schutzzwecken ausgebildet werden und nicht den diensthundhaltenden Behörden

2 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und

(1) Soweit in Angelegenheiten, für die das Gerichtskostengesetz, das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen oder das Gerichts- und Notarkostengesetz gilt,