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Verwaltungsvorschrift Hohlraumgebiete – VwV HohlrGeb

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Academic year: 2022

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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Oberbergamtes

zur Festlegung der Gebiete gemäß § 8 Abs. 2 SächsHohlrVO (Verwaltungsvorschrift Hohlraumgebiete – VwV HohlrGeb)

Vom 16. März 2012

Aufgrund von § 8 Abs. 2 der Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung – SächsHohlrVO) vom 20. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 191) werden die Gebiete, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist oder in denen Halden und Restlöcher mit Gefahren für die Nachfolgenutzung vorhanden sind, nachfolgend festgelegt.

Festlegung von Gebieten mit unterirdischen Hohlräumen

Die Gebiete, in denen mit unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist oder in denen Halden und Restlöcher mit Gefahren für die Nachfolgenutzung vorhanden sind, werden in der Karte „Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen – Hohlraumkarte“ ausgewiesen. In dieser Karte werden darüber hinaus der Vollständigkeit halber nachrichtlich auch die Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen, die dem

Geltungsbereich des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), unterliegen und auf die sich somit die Sächsische Hohlraumverordnung nicht bezieht, dargestellt.

Die Hohlraumkarte wird beim Sächsischen Oberbergamt digital geführt, sie wird ständig aktualisiert.

Die Hohlraumkarte ist veröffentlicht auf der Internetseite des Sächsischen Oberbergamtes http://www.bergbehoerde. sachsen.de → Hohlraumkarte.

Bedeutung der Gebietsausweisung

Gemäß § 8 Abs. 1 SächsHohlrVO kann beim Vorliegen eines berechtigten Interesses für die in der Hohlraumkarte ausgewiesenen Gebieten eine bergbehördliche Mitteilung eingeholt werden. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei geplanten Bauvorhaben vor. Der Bauherr sollte rechtzeitig vor Erstellung der Bauvorlagen vom Sächsischen Oberbergamt eine bergbauliche Mitteilung über mögliche Gefahren, die von unterirdischen Hohlräumen, Halden oder Restlöchern ausgehen, einholen.

Dem formlosen Antrag auf diese Mitteilung sind zwei Exemplare eines aktuellen Auszuges aus der Liegenschaftskarte beizufügen. Ein Exemplar davon erhält der Antragsteller im Rahmen der Mitteilung über unterirdische Hohlräume zurück. Der Antrag kann auch per E-Mail an poststelle@oba.sachsen.de gestellt werden. Die Liegenschaftskarte ist als pdf-Datei beizufügen.

Bei unterirdischen Hohlräumen, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen, ist die Sächsische Hohlraumverordnung nicht anzuwenden. Vor der Errichtung, Erweiterung oder wesentlichen Veränderung einer baulichen Anlage in einem solchen Gebiet sollte der Bauherr vom jeweiligen Unternehmen, das bergbauliche Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausführt, Informationen über zu erwartende Einwirkungen von Grubenbauen auf die Tagesoberfläche einholen.

Hinweise

Die Gebietsausweisung nach Nummer 1.1 beruht auf den beim Sächsischen Oberbergamt vorhandenen Informationen in Form von Kartenwerken, Sachdaten und bergschadenkundlichen Analysen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch außerhalb der festgelegten Hohlraumgebiete unterirdische Hohlräume, Halden und Restlöcher vorhanden sind, die Auswirkungen auf die Grundstücksnutzung haben. Weiterhin kann nicht

ausgeschlossen werden, dass innerhalb der festgesetzten Hohlraumgebiete unterirdische Hohlräume, Halden und Restlöcher vorhanden sind, die dem Sächsischen Oberbergamt nicht bekannt sind und deshalb in der Mitteilung nach § 8 Abs. 1 SächsHohlrVO nicht berücksichtigt werden können.

Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Freiberg, den 16. März 2012

Verwaltungsvorschrift Hohlraumgebiete

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 26.04.2012 Seite 1 von 2

(2)

Sächsisches Oberbergamt Prof. Dr. Cramer

Oberberghauptmann

Verwaltungsvorschrift Hohlraumgebiete

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 26.04.2012 Seite 2 von 2

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