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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach demLastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt

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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt

BAAZustV

Ausfertigungsdatum: 05.07.2000 Vollzitat:

"Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das

Bundesausgleichsamt vom 5. Juli 2000 (BGBl. I S. 1022), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1334) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2009 I 1334 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 19.7.2000 +++)  

Eingangsformel   Auf Grund

-   des § 367 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248) sowie

 -   des § 312 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes, der durch Artikel 2 Nr. 5 des

Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3180) eingefügt worden ist,

 verordnet die Bundesregierung:

§ 1  

Die Zuständigkeit, die nach § 332a Abs. 3 und § 335b Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes im Rahmen des Aufgebotsverfahrens erforderliche Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu veranlassen, wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen.

§ 2  

Die Zuständigkeit zur Erteilung einheitlicher Bescheide nach § 335b Absatz 1, § 349 Absatz 3 Satz 3 des Lastenausgleichsgesetzes über die Höhe des Schadensausgleichs bei Beteiligungen wird auf das Bundesausgleichsamt übertragen; bei Schäden einer Personengesellschaft des Handelsrechts gilt dies nur, soweit die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungstatbestand erlangt hat.

§ 3  

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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