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Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung unddie erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Institutennach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung - ZIEV)

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Academic year: 2022

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(1)

Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-Instituts-

Eigenmittelverordnung - ZIEV)

ZIEV

Ausfertigungsdatum: 15.10.2009 Vollzitat:

"ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3643), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2330) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.12.2018 I 2330

 *)    Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Artikel 7 und 8 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5).

 

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 31.10.2009 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EGRL 64/2007 (CELEX Nr: 32007L0064) +++)  

Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 10.12.2018 I 2330 mWv 14.12.2018 Eingangsformel  

Auf Grund des § 12 Absatz 6 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, des

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Verbände der Zahlungsinstitute:

Abschnitt 1

Angemessenheit und Erforderlichkeit

§ 1 Angemessenheit der Eigenmittel und Erforderlichkeit der Absicherung

(1) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nicht ausschließlich Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit angemessene Eigenmittel nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut nach Satz 1 verfügt über angemessene Eigenmittel, wenn es jederzeit Eigenmittel in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode entspricht.

(2) Ein Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das Zahlungsauslöse- oder

Kontoinformationsdienste erbringt, hat ungeachtet des Betrags des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes jederzeit eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall nach Maßgabe dieser Verordnung vorzuhalten. Ein Institut nach Satz 1 verfügt über eine erforderliche Absicherung für den Haftungsfall, wenn es diese jederzeit in einer Höhe vorhält, die den Vorgaben der nach dieser Verordnung anzuwendenden Kriterien entspricht.

(3) Ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das nur Zahlungsauslösedienste erbringt, hat jederzeit den Betrag des Anfangskapitals nach § 12 Nummer 3 Buchstabe b des

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes weiterhin als angemessene Eigenmittel vorzuhalten.

(2)

Abschnitt 2

Regelungen für die Eigenmittelberechnung von Zahlungsinstituten

§ 2 Berechnung der Eigenmittelanforderungen

(1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Eigenmittelanforderungen die in § 4 dargestellte Methode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine andere Methode festgelegt worden ist.

(2) Der bei der Berechnung nach den §§ 4 und 5 anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht 1.   0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt;

 2.   1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere der in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungsdienste erbringt.

 

§ 3 Berechnung nach Methode A

(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens 10 Prozent ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Als fixe Gemeinkosten sind allgemeine Verwaltungsaufwendungen, die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen anzusetzen, die das Zahlungsinstitut in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses ausgewiesen hat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann die Eigenmittelanforderung nach Satz 1 bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten

Geschäftstätigkeit des Zahlungsinstituts an die aktuelle Geschäftstätigkeit anpassen.

(2) Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr ausüben, müssen eine Eigenmittelanforderung in Höhe von 10 Prozent der im Geschäftsplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erfüllen. Die Bundesanstalt kann für die Zwecke dieser Berechnung eine Anpassung des Geschäftsplans verlangen.

§ 4 Berechnung nach Methode B

Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens der Summe der folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht, wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungsinstitut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist:

1.   4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis 5 Millionen Euro plus

 2.   2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro plus

 3.   1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro plus

 4.   0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro plus

 5.   0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens über 250 Millionen Euro.

 

§ 5 Berechnung nach Methode C

(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenmittelunterlegung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen Indikator nach Absatz 2 entspricht, multipliziert mit dem in Absatz 3 definierten Multiplikationsfaktor und mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k.

(2) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der folgenden Bestandteile:

1.   Zinserträge,

 2.   Zinsaufwand,

 3.   Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie

 4.   sonstige betriebliche Erträge.

(3)

In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen

Indikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von einem Unternehmen getragen werden, das nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder entsprechenden ausländischen Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) erlassen worden sind, beaufsichtigt wird. Der maßgebliche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölfmonatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegangenen Geschäftsjahres erfolgt, für dieses vorausgegangene Geschäftsjahr

errechnet. Die ermittelten Eigenmittelanforderungen dürfen jedoch nicht weniger als 80 Prozent des Betrags ausmachen, der sich bei Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Methode C ergeben würde, wenn bei der Berechnung der Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für die vorausgegangenen drei

Geschäftsjahre zugrunde gelegt würde. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.

(3) Der Multiplikationsfaktor entspricht

1.   10 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators bis 2,5 Millionen Euro,

 2.   8 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,

 3.   6 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro,

 4.   3 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro,

 5.   1,5 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators über 50 Millionen Euro.

 

§ 6 Festlegung der Methode

(1) Im Einzelfall kann die Bundesanstalt unbeschadet der Befugnisse nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 3 dieser Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Berechnung nach einer anderen in den §§ 3 bis 5 genannten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt.

(2) Das Zahlungsinstitut kann im Erlaubnisantrag nach § 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder später die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode beantragen, wenn es der Auffassung ist, dass die anzuwendende Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt. Im Antrag hat das Zahlungsinstitut seine Auffassung schriftlich zu begründen. Ein solcher Antrag darf unbeschadet der Möglichkeit der Antragstellung im Erlaubnisantrag jedoch nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden.

Abschnitt 3

Regelungen für die Eigenmittelberechnung von E-Geld-Instituten

§ 7 Berechnung der Eigenmittelanforderungen

E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.

§ 8 Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten

Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 6 des

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen, finden die §§ 2 bis 6 entsprechende Anwendung.

§ 9 Berechnung nach Methode D für die Ausgabe von E-Geld

(1) Die Eigenmittel müssen sich für die Ausgabe von E-Geld mindestens auf 2 Prozent des durchschnittlichen E- Geld-Umlaufs im Sinne des § 1 Absatz 14 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes belaufen.

(2) Erbringt ein E-Geld-Institut Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nicht mit der Ausgabe von E-Geld oder mit einer der in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Tätigkeiten in Verbindung stehen, und ist die Höhe des E-Geld-Umlaufs im Voraus nicht bekannt, gestattet die Bundesanstalt die Berechnung

(4)

der Eigenmittelanforderungen unter Zugrundelegung eines repräsentativen Anteils, der typischerweise für die Ausgabe von E-Geld verwendet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser repräsentative Anteil auf der Grundlage historischer Daten nach Überzeugung der Bundesanstalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschätzt werden kann. Sofern eine ausreichend lange Geschäftstätigkeit des E-Geld-Instituts nicht vorliegt, bestimmt sich die Berechnung der Eigenmittelanforderungen auf der Grundlage des aus dem Geschäftsplan hervorgehenden erwarteten E-Geld-Umlaufs. Die Bundesanstalt kann jederzeit eine Anpassung des

Geschäftsplans verlangen.

Abschnitt 4

Kriterien für die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall bei Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten

§ 10 Kriterien bei Zahlungsauslösediensten

(1) Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 16 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die

1.   das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren und die Anzahl der ausgelösten Zahlungsvorgänge,

 2.   die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Zahlungsauslösedienste haben, und

 3.   der Umfang der Tätigkeit, insbesondere der Gesamtwert der ausgelösten Zahlungsvorgänge,

 des Instituts erforderlich macht.

(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.

§ 11 Kriterien bei Kontoinformationsdiensten

(1) Ein Institut, das Kontoinformationsdienste erbringt, muss eine Absicherung für den Haftungsfall nach § 36 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in einer Höhe vorhalten, die

1.   das Risikoprofil, insbesondere der Wert der eingegangenen Erstattungsbegehren und die Anzahl der Zahlungskonten, auf die zugegriffen wurde,

 2.   die Art der Tätigkeit, insbesondere das Nachgehen anderer Geschäftstätigkeiten, die Auswirkungen auf die Kontoinformationsdienste haben, und

 3.   der Umfang der Tätigkeit, insbesondere die Gesamtzahl der Kunden, die Kontoinformationsdienste nutzen,

 des Instituts erforderlich macht.

(2) Die Bundesanstalt kann unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes einem Institut aufgeben, die Höhe der erforderlichen Absicherung für den Haftungsfall nach den Kriterien gemäß Absatz 1 neu zu bestimmen, wenn die vom Institut angesetzte Höhe den Risiken der Geschäfte nicht angemessen Rechnung trägt.

Abschnitt 5

Melde- und Anzeigepflichten

§ 12 Meldungen zur Eigenmittelausstattung

(1) Ein Institut, das nicht ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringt, hat die für die Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verordnung bis zum 20. Geschäftstag des auf den Meldestichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf Antrag kann die Bundesanstalt die Frist verlängern.

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deutschen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzureichen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt weiter. Auf Anforderung der Bundesanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Berechnungen nach den anderen Methoden für Zahlungsinstitute einzureichen.

(5)

Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die für die elektronische Dateneinreichung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg.

§ 13 Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen

Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der

Eigenmittelanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenmittelanforderung nicht eingehalten wird.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.

Anlage (zu § 12 Absatz 1)

ZEMMeldebogen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach § 15 ZAG (Fundstelle: BGBl. I 2018, 2333 - 2336)

 

Institutsnummer: Prüfziffer:

Name: Ort:

Meldestichtag: Sachbearbeiter/-in:

  Telefon:

  

1. Berechnung der Eigenmittel  

 

ID Bezeichnung

Betrag1 Euro)(in

01

Kommentare 02

0010 1 Eigenmittel   1.1 + 1.2 + 1.4 + 1.5

0020 1.1 Kernkapital gem. Art. 25 CRR2   1.1.1 + 1.1.2

0030 1.1.1 Hartes Kernkapital gem. Art. 26 CRR3   1.1.1.1 + 1.1.1.2 + 1.1.1.3 + 1.1.1.4 + 1.1.1.5 + 1.1.1.6 + 1.1.1.7 + 1.1.1.8 + 1.1.1.9 + 1.1.1.10 + 1.1.1.11

0040 1.1.1.1 (+) eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive

Agio) gem. Art. 28 CRR    

0050   nachrichtlich: Kredite an Gesellschafter    

0060 1.1.1.2 (–) Entnahmen der Gesellschafter    

0070 1.1.1.3 (+/–) einbehaltene Gewinne gem. Art. 26 Abs. 1 Satz

1 Buchstabe c CRR    

0080 1.1.1.4 (+) sonstige Rücklagen gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1

Buchstabe e CRR   1.1.1.4.1 + 1.1.1.4.2

0090 1.1.1.4.1 darunter: Kapitalrücklagen    

0100 1.1.1.4.2 darunter: Gewinnrücklagen    

0110 1.1.1.5 (+) Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f CRR i. V. m. § 340g HGB

   

(6)

 

ID Bezeichnung

Betrag1 Euro)(in

01

Kommentare 02

0120 1.1.1.6 (–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem.

Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a CRR    

0130 1.1.1.7 (–) immaterielle Vermögenswerte (inklusive bilanzierte Geschäfts- oder Firmenwerte) gem.

Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b i. V. m. Art. 37 CRR

   

0140 1.1.1.8 (–) in der Bilanz ausgewiesene Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gem.

Art. 36 Abs. 1 Buchstabe e CRR i. V. m. Art. 41 Abs. 1 Buchstabe b CRR

   

0150 1.1.1.9 (–) eigene Instrumente des harten Kernkapitals

gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe f CRR     0160 1.1.1.10 (–) der maßgebliche Betrag der direkten,

indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche

  1.1.1.10.1 + 1.1.1.10.2

0170 1.1.1.10.1 darunter: an denen das Institut keine wesentliche

Beteiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe h CRR)     0180 1.1.1.10.2 darunter: an denen das Institut eine wesentliche

Beteiligung hält (gem. Art. 36 Abs. 1 Buchstabe i CRR)     0190 1.1.1.11 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich

des harten Kernkapitals gem. Art. 26 oder Art.

36 CRR

   

0200 1.1.2 Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 i. V. m. Art. 52

CRR   1.1.2.1 + 1.1.2.2 +

1.1.2.3 0210 1.1.2.1 (+) eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive

Agio) gem. Art. 52 CRR    

0220 1.1.2.2 (–) eigene Instrumente des zusätzlichen

Kernkapitals gem. Art. 56 Buchstabe a CRR     0230 1.1.2.3 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich

des zusätzlichen Kernkapitals gem. Art. 51 oder Art. 56 CRR

   

0240 1.2 Ergänzungskapital gem. Art. 71 i. V. m. Art. 62 CRR4

  1.2.1 + 1.2.2

0250 1.2.1 (+) eingezahlte Kapitalinstrumente (inklusive

Agio) gem. Art. 63 CRR    

0260 1.2.2 (+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals gem. Art. 62 oder Art.

66 CRR

   

0270 1.3 Zwischenergebnis: Eigenmittel brutto   1.1 + 1.2 0280 1.4 (–) Abzugsposten für Beteiligungen gem. §

15 Abs. 1 Satz 3 ZAG    

0290 1.5 Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 ZAG    

Hinweis: Die dargestellte Tabelle deckt nicht sämtliche Positionen zur Berechnung der Eigenmittel ab; hierzu wird ausdrücklich auf § 15 ZAG in Verbindung mit § 1 Abs. 29 ZAG verwiesen. Abweichend von der Ermittlung der

(7)

anrechenbaren Eigenmittel besteht das Anfangskapital nach § 1 Abs. 30 ZAG nur aus den Positionen des harten Kernkapitals gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a bis e CRR.

 

1    Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen. Jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives Vorzeichen.

 

 

2    CRR bezeichnet in dieser Anlage die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

 

 

3    Bei der Berechnung der Eigenmittel müssen mindestens 75 Prozent des Kernkapitals in Form von hartem Kernkapital nach Artikel 50 CRR berücksichtigt werden.

 

 

4    Bei der Berechnung der Eigenmittel darf das Ergänzungskapital höchstens ein Drittel des harten Kernkapitals betragen.

 

2. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Zahlungsinstitute5  

0300 Skalierungsfaktor   gemäß § 2 Abs. 2 ZIEV

  

  ID Bezeichnung Betrag1

(in Euro) 01

Kommentare 02 0310 2 Eigenmittelanforderungen für

Zahlungsinstitute insgesamt   Endergebnis der gerechneten Methode6 0320 2.1 Eigenmittelanforderungen nach

Methode A   Eigenmittelanforderungen nach § 3

ZIEV (2.1.1 + 2.1.2 + 2.1.3) * 0,1 0330 2.1.1 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen  

0340 2.1.2 Abschreibungen und

Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen

   

0350 2.1.3 Sonstige betriebliche Aufwendungen     0360 2.2 Eigenmittelanforderungen nach

Methode B   Eigenmittelanforderungen nach § 4

ZIEV (2.2.1.1 +

2.2.1.2 + 2.2.1.3 + 2.2.1.4 + 2.2.1.5) * Zeile 0300

0370 2.2.1 Zahlungsvolumen    

0380 2.2.1.1 Tranche bis 5 Mio. Euro   Betrag nach § 4 Nr. 1 ZIEV 0390 2.2.1.2 Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio.

Euro   Betrag nach § 4 Nr. 2 ZIEV

0400 2.2.1.3 Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio.

Euro   Betrag nach § 4 Nr. 3 ZIEV

0410 2.2.1.4 Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio.

Euro   Betrag nach § 4 Nr. 4 ZIEV

0420 2.2.1.5 Tranche über 250 Mio. Euro   Betrag nach § 4 Nr. 5 ZIEV 0430 2.3 Eigenmittelanforderungen nach

Methode C   Eigenmittelanforderungen nach § 5

ZIEV (2.3.5.1 +

2.3.5.2 + 2.3.5.3 + 2.3.5.4 + 2.3.5.5) * Zeile 0300;

mindestens 0,8 * Betrag in Zeile 540

0440 2.3.1 Zinserträge    

(8)

  ID Bezeichnung Betrag1 (in Euro)

01

Kommentare 02

0450 2.3.2 (–) Zinsaufwand    

0460 2.3.3 Einnahmen aus Provisionen und

Entgelten    

0470 2.3.4 Sonstige betriebliche Erträge    

0480 2.3.5 Maßgeblicher Indikator   2.3.1 + 2.3.2 + 2.3.3 + 2.3.4 0490 2.3.5.1 Tranche bis 2,5 Mio. Euro   Betrag nach § 5 Abs. 3

Nr. 1 ZIEV 0500 2.3.5.2 Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio.

Euro   Betrag nach § 5 Abs. 3

Nr. 2 ZIEV 0510 2.3.5.3 Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio.

Euro   Betrag nach § 5 Abs. 3

Nr. 3 ZIEV 0520 2.3.5.4 Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio.

Euro   Betrag nach § 5 Abs. 3

Nr. 4 ZIEV

0530 2.3.5.5 Tranche über 50 Mio. Euro   Betrag nach § 5 Abs. 3 Nr. 5 ZIEV

0540 2.3.6 Eigenmittelanforderungen nach Methode C unter Verwendung des Durchschnittswerts des maßgeblichen Indikators für vorausgegangene drei Geschäftsjahre

   

 

5    Bei Zahlungsinstituten ist die in § 2 Abs. 1 ZIEV vorgegebene Methode B anzuwenden, sofern nicht nach § 6 ZIEV eine andere Methode festgelegt worden ist. Die Anforderungen sind für die jeweils

angewendete Methode vollständig zu melden. Die Ziffern 2 bis 5 sind von Unternehmen, die ausschließlich Zahlungsauslösedienste erbringen, nicht anzugeben.

 

 

6    Das jeweilige Endergebnis für die gerechnete Methode (Zeile 0320, 0360 oder 0430) ist in diese Zeile zu übertragen.

 

3. Berechnung der Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute  

0550 3 Eigenmittelanforderungen für E-Geld-Institute

insgesamt   Eigenmittelanforderungen nach

§ 7 ZIEV

= 3.1 + 3.2

0560 3.1 Eigenmittelanforderungen nach Methode D   Eigenmittelanforderungen nach

§ 9 ZIEV

= 3.1.2 0570 3.1.1 Durchschnittlicher E-Geld-Umlauf i. S. d. § 1 Abs. 14

ZAG    

0580 3.1.2 Gewichtung des durchschnittlichen E-Geld-Umlaufs   = 3.1.1 * 0,02 0590 3.2 Eigenmittelanforderungen für erbrachte

Zahlungsdienste   Gemäß § 8 ZIEV

= Zelle 310 4. Überschuss/Defizit oder Eigenmittel

 

0600 Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2

und Abs. 2 Satz 3 ZAG   0010 – 0310 nur bei

Zahlungsinstituten 0610 Überschuss/Defizit ohne Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz 2

und Abs. 2 Satz 3 ZAG   0010 – 0550 nur bei

E-Geld-Instituten

(9)

0620 Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1

Satz 2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG   0600 mit Korrekturposten

gewichtet 0630 Überschuss/Defizit inklusive Korrekturposten gem. § 15 Abs. 1 Satz

2 und Abs. 2 Satz 3 ZAG   0610 mit Korrekturposten

gewichtet 5. Eigenmittelunterlegung nach der CRR7

 

0640 Eigenmittelunterlegung erfolgt nach CRR   8

 

7    Nur auszufüllen von Instituten, die eine Erlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) haben.

 

 

8    „1“ eintragen, wenn die Eigenmittelanforderungen nach ZIEV kleiner oder gleich den Eigenmittelanforderungen nach der CRR;

„2“ eintragen, wenn die Eigenmittelanforderungen nach ZIEV größer den Eigenmittelanforderungen nach der CRR.

 

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