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Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf demGebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereichdes Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (ZOVers-BMPT)

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Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (ZOVers- BMPT)

ZOVers-BMPT

Ausfertigungsdatum: 09.02.1995 Vollzitat:

"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation vom 9. Februar 1995 (BGBl. I S.

282)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15. 3.1995 +++)

I. Übertragung von beamtenversorgungsrechtlichen Zuständigkeiten

(1) Auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858) übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern

-   dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation,

 -   dem Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation

 die Ausübung des Rechts, über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach

§§ 10 bis 12 BeamtVG von Beamten zu entscheiden, sofern sie deren Dienstvorgesetzte sind. Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeit nach Satz 1 und damit dem Bundesministerium für Post und

Telekommunikation vorbehalten sind Entscheidungen, die die in Satz 1 genannten Behördenleiter selbst betreffen.

(2) Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge bestimmt sich nach der

Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung vom 5. September 1991 (BGBl. I S. 1983), geändert durch Anordnung vom 28.

November 1994 (BGBl. I S. 3854).

II. Erlaß von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung

(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) übertrage ich die Befugnis, bei versorgungsrechtlichen Entscheidungen nach Abschnitt I Absatz 1 Satz 1 Widerspruchsbescheide zu erlassen, den dort genannten Behördenleitern, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen oder den Erlaß des Verwaltungsakts abgelehnt haben.

(2) Im übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung, der Beihilfe und der Unterstützung nach der Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. November 1994 (BGBl. I S. 3855).

(3) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen auf Grund von Entscheidungen nach Abschnitt I Absatz 1 Satz 1 dieser Anordnung den dort genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.

Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.

III. Inkrafttreten

(1) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Schlußformel  

B u n d e s m i n i s t e r i u m f ü r P o s t u n d T e l e k o m m u n i k a t i o n

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