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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlassvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrnbei Klagen von Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts inAngelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung

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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in

Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung

BAGBeihZustAnO

Ausfertigungsdatum: 22.11.2010 Vollzitat:

"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die

Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1948)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.12.2010 +++)  

I.  

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S.

713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Einverständnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung zu entscheiden, soweit die Bundesnetzagentur für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.

II.  

Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S.

713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Einverständnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Vertretung des Dienstherrn bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts in Angelegenheiten nach der Bundesbeihilfeverordnung übertragen, soweit die Bundesnetzagentur nach dieser Anordnung zur Entscheidung über den Widerspruch befugt war. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

III.  

Diese Anordnung wird am 1. Dezember 2010 wirksam. Die Abschnitte I und II sind auch anzuwenden auf bereits laufende Verfahren der Beschäftigten des Bundesarbeitsgerichts.

Schlussformel  

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r A r b e i t u n d S o z i a l e s

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