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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für denErlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung desBundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundeskanzleramtesin Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz undder Auslandsreisekostenverordnung

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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften

BKWid/VtrBRKGuaAnO

Ausfertigungsdatum: 30.03.2011 Vollzitat:

"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften vom 30. März 2011 (BGBl. I S. 552)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.4.2011 +++)  

I.  

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundeskanzleramtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der Auslandsreisekostenverordnung einschließlich der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt selbst den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Das Bundeskanzleramt behält sich vor, im Einzelfall über Widersprüche selbst zu entscheiden.

II.  

Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundeskanzleramtes bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach der Nummer I dieser Anordnung übertragen. Das Bundeskanzleramt behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

III.  

Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. April 2011 anzuwenden.

Schlussformel  

D e r C h e f d e s B u n d e s k a n z l e r a m t e s

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