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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlassvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrnbei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildungund Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriftendes Bunde

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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes

BMinBFBeihZustAnO 2010 Ausfertigungsdatum: 14.10.2010 Vollzitat:

"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die

Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes vom 14. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1403)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.11.2010 +++)  

I.  

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung des Anspruchs zuständig war.

II.  

Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bei Klagen, soweit es nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.

III.  

Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. November 2010 anzuwenden.

IV.  

Die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1251) tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2010 für die Zukunft außer Kraft.

Schlussformel  

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r B i l d u n g u n d F o r s c h u n g

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