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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für denErlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung desDienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Auswärtigen Amts inReisekostenangelegenheiten (AARKZustAnO)

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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den

Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Reisekostenangelegenheiten (AARKZustAnO)

AARKZustAnO

Ausfertigungsdatum: 08.01.2013 Vollzitat:

"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Reisekostenangelegenheiten vom 8. Januar 2013 (BGBl. I S. 68)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.2013 +++)  

Eingangsformel  

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Auswärtige Amt an:

I.  

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und der

Auslandsreisekostenverordnung zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat. Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.

II.  

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach Abschnitt I übertragen. Das Auswärtige Amt behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung selbst wahrzunehmen.

III.  

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.

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