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Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf demGebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereichdes Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen - ZOVers -

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen - ZOVers -

BMPZVersAnO

Ausfertigungsdatum: 21.11.1958 Vollzitat:

"Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw.

im Dienstbereich des Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen - ZOVers - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Absatz 3 Buchstabe d der Anordnung vom 12. August 1967 (BAnz. 1967) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Abs. 3 Buchst. d AnO v. 12.8.1967 BAnz. 1967, Nr. 157 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1967 +++)

 Überschrift u. Abschn. A bis C II: Diese AnO ist mit Ausnahme d. Abschn. C Abs. III u. IV aufgehoben worden;

Abschn. C Abs. III u. IV gilt weiter für d. Personenkreis, dessen Rechtsverhältnisse sich nach d. Gesetz zur Regelung d. Rechtsverhältnisse d. unter Art. 131d GG fallenden Personen richten, gem. Art. IV Satz 2 AnO v.

23.9.1982 I 1382 mWv 1.10.1982

A und B

 

-

C. Sonstige Zuständigkeitsvorschriften

I. und II. (weggefallen) -

III.  

Gemäß § 60 Abs. 2 G 131 bestimme ich zum Dienstvorgesetzten, der an die Stelle des letzten vor dem 8. Mai 1945 zuständig gewesenen Dienstvorgesetzten tritt, hinsichtlich der Beamten z. Wv. oder früheren Beamten auf Widerruf der BesGr. A 11 bis A 4b 1

a)   die nicht im Postdienst wiederverwendet werden, die Präsidenten der OPDn bzw. der LPD Berlin, in deren Bezirk der Beamte wohnt, bei Wohnsitz im Saarland den Präsidenten der OPD Trier,

 b)   die im Postdienst wiederverwendet werden, die Präsidenten der OPD, LPD Berlin, des FTZ, PTZ und SAP, in deren Bereich der Beamte z. Wv. usw. wiederverwendet wird. Für die Beamten der übrigen Besoldungsgruppen behalte ich mir die erforderlichen Entscheidungen vor.

 

IV.  

Die nach Abschnitt A Abs. I zuständige OPD bzw. die LPD Berlin wird je für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, a)   nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b G 131 die Anerkennung als Aussiedler auszusprechen,

 b)   nach § 4 Abs. 2 G 131 und § 4b Abs. 1 G 131 Personen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen gleichzustellen,

 c)   nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 die Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Wiederverwendung festzustellen.

 

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Schlußformel  

Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und Bundesminister der Finanzen und tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.

 Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen

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