• Keine Ergebnisse gefunden

Verordnung über die Umbenennung und dieAnpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt(Treuhandanstaltumbenennungsverordnung - TreuhUmbenV)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verordnung über die Umbenennung und dieAnpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt(Treuhandanstaltumbenennungsverordnung - TreuhUmbenV)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 2 -

Verordnung über die Umbenennung und die

Anpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt

(Treuhandanstaltumbenennungsverordnung - TreuhUmbenV)

TreuhUmbenV

Ausfertigungsdatum: 20.12.1994 Vollzitat:

"Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3913), die durch Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 G v. 2.11.2000 I 1481 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 23b Satz 1 des Treuhandgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des Artikels 14 Abs. 5 Satz 6 Nr. 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, der durch Artikel 12 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) neu gefaßt worden ist, und des § 10 der

Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:

§ 1  

Die Treuhandanstalt wird in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben umbenannt.

§ 2  

(1) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist auch für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheides nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes zuständig bei

Vermögenswerten, die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden. Diese Zuständigkeit besteht auch für den Fall, daß Beteiligungen an in Satz 1 bezeichneten

Kapitalgesellschaften auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden.

(2) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist auch zuständig, wenn Vermögenswerte von in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 3 der Grundstücksverkehrsordnung sinngemäß.

(4) § 4 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt im übrigen unberührt.

§ 3  

(weggefallen)

§ 4  

Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz oder der Grundstücksverkehrsordnung bei Stellen, die nach dieser Verordnung nicht mehr zuständig sind, beantragt oder eingeleitet worden sind, werden sie von diesen zu Ende geführt. Verfahren nach dem

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 2 von 2 -

Investitionsvorranggesetz können aber an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

abgegeben werden, wenn das Schreiben zur Übersendung des Vorhabenplans an den Anmelder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes noch nicht abgesandt worden ist. Die Vorgänge müssen bis zum Ablauf des 31. März 1995 bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eingegangen sein.

§ 5  

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Schlußformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

"Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 29. 1 bis 4 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und

"Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. 1310) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:. §

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1900) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 13 Absatz 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. 1900, 1921) verordnet das Bundesministerium

Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von juristischen Personen,

(3) Die Aktien und Geschäftsanteile der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben an den in Anlage 2 bezeichneten Gesellschaften werden mit Wirkung vom 1. Juli 1996 auf

§ 4 Form und Inhalt der Mitteilung der Tatsache und der Veröffentlichung an die Bundesanstalt (1) Mitteilungen an die Bundesanstalt nach § 11a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2

Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Versorgungsausgleichskasse nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgungsausgleichskasse wurde mit Verfügung vom 24.

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in Verbindung mit