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Am Ende dieser Arbeit möchte ich die vier Großkapitel: Der Sorgfaltsmaßstab nach österreichischem Recht, die Business Judgment Rule, die Übernahme der BJR in das deutsche Aktiengesetz und die Rückschlüsse für Österreich noch einmal kurz zusammenfassen und die wichtigsten Punkte ansprechen.

1. Gemäß § 84 Abs 1 AktG haben Vorstände bei der Geschäftsführung den Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes anzuwenden. Dieser Maßstab ist objektiv, berücksichtigt aber immer den Einzelfall und stellt auf die Verkehrsauffassung ab. Aus § 70 AktG lässt sich ableiten, dass dem Vorstand dabei ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt wird. Die Grenzen des unternehmerischen Ermessens sind jedenfalls Gesetz und Satzung. Verstößt ein Vorstand schuldhaft gegen den objektiven Sorgfaltsmaßstab des § 84 Abs 1 AktG, haftet er gem § 84 Abs 2 AktG der Gesellschaft gegenüber für einen möglichen Schaden, wobei es in diesem Fall zu einer Beweislastumkehr kommt. Die Haftung ist also gleichzusetzen mit jener des Sachverständigen gem 1299 ABGB. Sollte der Vorstand ein Schutzgesetz verletzen, gibt es auch die Möglichkeit, dass Gläubiger oder Aktionäre den Vorstand direkt in Anspruch nehmen können. Auch für den Geschäftsführer der GmbH gilt der objektive Sorgfaltsmaßstab. Auch er kann mangelnde Kenntnisse nicht einwenden.

2. In den USA wurde die BJR schon seit Jahrhunderten durch case law bis zu ihrer heutigen Gestalt weiterentwickelt und zieht dort die Grenze zwischen einfach nur schlechten und pflichtwidrigen unternehmerischen Entscheidungen. Die wichtigsten zwei Entscheidungen für die Entwicklung der Business Judgment Rule waren zum einen Arson v Lewis und zum andern Smith v Van Gorkom. Aufgrund der einzelstaatlichen Kompetenz Gesellschaftsrecht zu regeln, gibt es in den USA viele verschiedene Erscheinungsformen dieser Rule. Niedergeschrieben ist eine abstrakte Fassung in einem Modellgesetz des American Law Institute. Sie besagt:

Wenn ein Vorstand eine Entscheidung für sein Unternehmen bewusst, sachkundig, ohne Interessenskonflikt und gutgläubig trifft, ist seine Entscheidung von einem

Gericht inhaltlich nicht mehr überprüfbar, auch wenn sie möglicherweise katastrophal für die Gesellschaft war. Im Gegensatz zur österreichischen Rechtsordnung hat in den USA der Kläger zu beweisen, dass eine der Voraussetzungen der Sorgfalt nicht vorliegt, um überhaupt eine gerichtliche inhaltliche Prüfung zu erwirken.

3. Deutschland ergänzte im Jahr 2005 seinen § 93 Abs 1 AktG mit dem zweiten Satz:

„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“

Dieser Kodifikation ging das in Deutschland viel diskutierte ARAG/Garmenbeck - Urteil des BGH voraus, welches maßgeblich zur Konkretisierung des unternehmerischen Ermessens beitrug. Mit der Kodifikation übernahm das deutsche Aktiengesetz die US - amerikanische BJR, allerdings mit dem großen Unterschied der Beweislast. Gemäß der deutschen Version der BJR muss immer noch der Vorstand selbst das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale beweisen. Eine weitere wichtige Frage ist, ob die BJR auch auf andere Organe, wie zum Beispiel den leitenden Angestellten anzuwenden ist. Diese Frage wird von der Literatur bejaht.

4. Seit dieser Kodifikation des unternehmerischen Ermessens in Deutschland gibt es in der Literatur in Österreich die Diskussion, ob es nötig wäre, diese Regelung auch in das österreichische Aktiengesetz zu übernehmen. Die Meinungen sind gespalten und die Frage nicht eindeutig beantwortbar. Fest steht, dass auch in Österreich der OGH in seinen Entscheidungen, wenn es um die Frage von unternehmerischen Ermessensentscheidungen geht, bei genauerer Betrachtung Teile der BJR prüft und diese sich aus verschiedensten bereits bestehenden unternehmensgesetzlichen Regelungen ableiten lassen.

Schlusswort

Abschließend möchte ich nochmals festhalten, dass Vorstände nicht das Unternehmensrisiko zu tragen haben und wenn sie bei einer Entscheidung die Voraussetzungen einer Business Judgment Rule erfüllen, sollten sie auch nicht für den Schaden haften. Ob die Rule nun kodifiziert wird oder nicht, ist nicht von Bedeutung.

Wenn Vorstände allerdings Schutzgesetze verletzen oder bei ihren Entscheidungen eigene Interessen verfolgen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten, und damit ihre Aktionäre oder möglicherweise sogar die gesamte Wirtschaft schädigen, sind sie voll dafür haftbar zu machen, zivil- und auch strafrechtlich.

Literaturverzeichnis

Bücher und Kommentare

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Haftungsrisiken der Geschäftsleitung und ihre Deckung (2003)

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Entscheidungsverzeichnis

Österreich

OGH 3 Ob 34/97i, ARD 5017/30/99 = SZ 71/108 = ecolex 1998, 774 (Reich-Rohrwig)

OGH 1 Ob 144/01k, GesRZ 2002, 86 (90) = ecolex 2003/22 = wbl 2002, 325 = GeS 2002, 26 = RdW 2002/350

OGH 1 Ob 617/91, JBl 1992,444 (Ostheim) = SZ 64/160 = RdW 1993,142

OGH 17.10.2003, 1Ob 20/03b

OLG Wien 6. 10. 1999, 8 Ra 263/99 a.

Deutschland

ARAG/Garmenbeck - Urteil, BGHZ 135, 244, 235 vgl weiters BGH ZIP 1997, 883

BGHZ 129, 30, 34 = NJW 1995, 1299

BGH v. 30.1.1995 - II ZR 132/93, BGHZ 136, 133, 144 f.

USA

Godbold v. Branch Bank, 11 Ala. 191, 199 (1847); Leslie v. Lorrillard, 18 N.E. 363, 365 (N.Y. 1888).

Strassburger v. Early, 752 A. 2d 557, 559 (Del. 2000).

Dooley & Veasey, 44 Bus. Law. 503, 522 (1989)

Brehem v Eisner, 746 A.2d 244, 259 (Del.2000)

Arson v. Lewis 473 A.2d 805 Supreme Court of Delaware, 1984

Smith v. Van Gorkom, 488 A.2d 858, 884 (Del.1985)

Walt Disney Company Derivative Litigation, 2003 Del. Ch. LEXIS 52 (May 28, 2003)

Anhang

• Schaubild US - amerikanischer Gesellschaften233

• § 4.01 der Principles of Corporate Governance des American Law Institute

233 http://amlaw.us/TabelleUSGesellschaftsformen.pdf

Gesellschaftsformen des US-amerikanischen Rechts

ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl Personengesellschaften)

„Zwitter“ mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl Kapitalgesellschaften)

Unterformen der Business Corporation Gesellschaftsformen

General Partnership Grundmodell

Limited Partnership Limited Liability Par-nership

- parallel zur General Partnership

- max 35 Gesellschafter

- strenge formelle

- parallel zur General Partnership

- jede beliebige Einzelperson (incorporator) - corporate book

- Gesellschaftssatzung 1 (articles of incorporation / certificate of incorporation) - initial meeting (initial directors)

- Gesellschaftssatzung 2 (bylaws)

- Wahl des board of directors unter Bestellung von executive officers - gesetzl Mindesteinlage (capital stock) je nach Bundesstaat

- Offenlegungspflicht: „Corporation/Corp., Incorporation/Inc., Limited/Ltd., Company/Co.“

- Elemente von Personen- und Kapitalgesellschaft

2.b. Kollisionsrecht a) Innenverhältnis

§106 UPA: Sitztheorie;

- nicht alle Staaten erken-nen L.L.P. an; wenn doch:

- Selbstorganschaft - grds wie General Part-nership, jedoch meist Übertragung auf Board of Managers (dann Struktur wie Corporation) - anders als Corporation ist L.L.C. abhängig vom

Dienstleistungen a) nach ULPA:

Bar-/Sachwerte b) nach RULPA:

auch Dienstleistungen

Bargeld, Sachwerte,

Dienst-leistungen Bargeld, Sachwerte,

Dienstleistungen Bargeld, Sachwerte dito dito

5. Haftung / - Limited Partner: nach Einlage ª Haftung wie bei General Partnership

- Tod, Austritt (Ausnahme:

Fortsetzungsklausel)

7. Übertragung - jederzeitiges

- Körperschaftsteuer (corporate income tax) ª Doppelbesteuerung bei shareholdern 8. Besteuerung - keine, ABER:

Steuer-erklärung notwendig

- S Corporation = Small Business Corp.

ª Besteuerung wie Partnership = Einfachbesteuerung - Voraussetzung:

a) nicht mehr als 35 Anteilseigner

b) jeder ist US-Bürger mit inländ Wohnsitz (Ö keine jur Person) c) nur eine Art von Anteilen