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Zusammenfassende Übersicht

5 Steuern in der Gewinn- und Verlustrechnung

5.6 Zusammenfassende Übersicht

Personensteuern

Einkommensteuer kein Eingang in die GuV

Körperschaftsteuer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ausländische Steuern Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Lohnsteuer Löhne und Gehälter

Kapitalertragsteuer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Zuschlagsteuern

Solidaritätszuschlag (auf KSt) Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Kirchensteuer Löhne und Gehälter

Sachsteuern

Gewerbesteuer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag Grundsteuer sonstige Steuern

Verkehrsteuern

Grunderwerbsteuer sonstige Steuern Kraftfahrzeugsteuer sonstige Steuern Umsatzsteuer sonstige Steuern

Versicherungsteuer sonstige Steuern /sonstiger betriebl. Aufwand Verbrauchsteuern sonstige Steuern

Steuerliche Nebenleistungen

Verzögerungsgelder sonstiger betrieblicher Aufwand Verspätungszuschläge sonstiger betrieblicher Aufwand

Zinsen Zinsen und ähnliche Aufwendungen/Erträge Säumniszuschläge Zinsen und ähnliche Aufwendungen

Zwangsgelder sonstiger betrieblicher Aufwand Abb. 17: Übersicht über die Zuordnung der Steuerarten zu den GuV-Posten

Wiederholungsfragen zu Kapitel 5:412

a) Wer ist Schuldner der ESt, der KSt oder der GewSt?

b) Alle Steuerarten, für die ein bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger Steuer-schuldner ist, gelangen als Aufwandsposten in die GuV.

c) Die pauschale Lohnsteuer kann ausnahmsweise als Erhebungsform der ESt auf-wandsmäßig in der GuV erfasst werden.

d) Letzteres gilt auch für die pauschale Kirchensteuer bei nicht konfessionsgebun-denen Einzelunternehmern oder bei nicht in einer Kirche aufzunehmenden Per-sonen- oder Kapitalgesellschaften.

e) Ein USt-Aufwand kann nicht aufwandswirksam in einer GuV zu finden sein, da die USt immer ein durchlaufender Posten ist.

412 Lösungsvorschläge finden sich auf den S. 153.

Antwortvorschläge zu den Wiederholungsfragen zu Kapitel 1

a. Die Gesellschafterversammlung einer managementgeführten GmbH überlegt, nach welchen rechnungslegungsgestützten Rechenwerken sie dem Management eine Erfolgsprämie zubilligen soll.

Die Erfolgsprämie gegenüber den Managern sollte aus dem Rechenwerk abge-leitet werden, nach dem auch die Eigentümer „entlohnt“ werden (Begegnung des Prinzipal-Agenten-Problems). Dies wäre bei nicht börsennotierten Rechtsformen der handelsrechtliche Jahresabschluss. Bei Börsennotierungen kann auch über den IFRS-Konzernabschluss oder den Börsenkurs als „Messlatte“ nachgedacht werden.

b. Ein Investor plant den Erwerb eines Gewerbebetriebs. Welches Rechenwerk wird er zur Unterstützung seiner Entscheidungsfindung heranziehen?

Unterstellen wir, dass der Wert eines Vermögensgegenstands dem kapitalisierten Nutzen der Zukunft aus diesem Vermögensgegenstand entspricht, benötigen wir eine zukunftsgerichtete Planungsrechnung – hier im Regelfall eine Unterneh-mensbewertung.

c. Der Gesetzgeber eines neuen EU-Beitrittsstaats sucht eine rechnungslegungsge-stützte Lösung zur Findung einer maximalen Ausschüttungsbemessungsgröße.

Wir würden eine Rechnungslegung empfehlen, die der deutschen HGB-Rech-nungslegung entspricht. Da für die Eigenkapitalgeber ein (rechtlich durchsetz-barer) Anspruch quantifiziert werden soll, der gleichzeitig das Vermögen der Un-ternehmung durch Dividenden/Entnahmen schmälert, sollte eine vorsichtige ob-jektivierte Form einer Rechnungslegung gewählt werden.

d. Bei einer GmbH ist die Fortführungsprämisse zu verneinen. Nach welcher Ver-mögenskonzeption soll der Insolvenzverwalter einen Status erstellen?

Der Insolvenzverwalter sollte eine Rechnungslegung wählen, die berücksichtigt, dass es für die Unternehmung keine Zukunft gibt, also zukünftige Erträge, die als Barwert den Wert eines Vermögensgegenstands bestimmen können, nicht mehr anfallen. Es sind folglich Liquidationswerte anzusetzen. In Abhängigkeit davon, ob Vermögenswerte als Gesamtheit oder einzeln übertragen werden können/müs-sen, ist entsprechend zu bewerten.

e. Die Geschäftsleitung einer Brauerei-KG plant den Erwerb einer neuen Abfüllan-lage. Welches Rechenwerk gibt notwendige Informationen?

Das Rechenwerk für die mehrperiodige Nutzung eines Vermögensgegenstands des Anlagevermögens ist die Investitionsrechnung. Gesucht werden folglich die durch die Investition ausgelösten Ein- und Auszahlungen, die zu kapitalisieren sind.

f. Der Vorstand einer AG überdenkt die Produktpalette hinsichtlich der sofortigen Eliminierung einzelner Erzeugnisse aus dem Programm. Welches Rechenwerk hilft hier weiter?

Produkt- oder kostenträgerbezogene Informationen liefert die Finanzbuchhal-tung kaum, so dass auf eine – wie auch immer geartete – Kosten- und Erlösrech-nung zurückgegriffen werden sollte.

g. Der Steuerbilanzgewinn ist die Bemessungsgrundlage für alle Gewinnsteuerar-ten, also für die Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer.

Die Aussage ist falsch. Der Steuerbilanzgewinn dient lediglich aus Ausgangs-größe zur Ermittlung der genannten Bemessungsgrundlagen. Außerbilanzielle Korrekturen führen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb, der bei natürlichen Perso-nen den Einkünften nach § 15 EStG entspricht. Bei juristischen PersoPerso-nen ist dies – nach Abzug eines Verlustes aus anderen Jahren – die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage. Nach einer Veränderung über Hinzurechnungen und Kürzungen ergäbe sich ein Gewerbeertrag.

h. Den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt man mit der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG.

Diese Aussage ist falsch. Die Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG ist für Gewinneinkunftsarten vorbehalten. Den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bestimmt man in den Überschusseinkunftsarten. Dennoch kann man festhalten, dass sich die Technik nach § 4 Abs. 3 EStG nicht wesentlich von den Überschussermittlungstechniken unterscheidet.

i. Die Ergebnisse der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG sind stets höher als die Ergebnisse nach § 5 EStG.

Die Aussage trifft nicht zu. Die Gewinne sind in der Summe im Laufe der Jahre grundsätzlich gleich, jedoch verteilen sich diese unterschiedlich auf die einzelnen Jahre. Dadurch kann es grundsätzlich passieren, dass der Betriebsaufgabege-winn – ermittlungstechnisch bedingt – in differierender Höhe anfällt. Da dieser bei einer natürlichen Person gewerbesteuerfrei ist, wäre insoweit auch der (zivil-rechtliche) Gesamtgewinn abhängig von der Technik der Gewinnermittlung – also die Steuerbelastung in der Summe differieren kann (nicht die Gewinne aus Gewerbebetrieb, da die GewSt gem. § 4 Abs. 5a EStG keine abzugsfähige Be-triebsausgabe darstellt, also den Gewinn nicht beeinflusst).

j. Die Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG folgt einer Gewinn- oder Ver-mögenskonzeption, die auf der Grundlage der Einzelbewertung bei unterstellter Unternehmensfortführung ausschließlich zahlungsorientiert ist.

Die Aussage trifft prinzipiell zu – allerdings enthält die konkrete Vorschrift des

§ 4 Abs. 3 EStG Abweichungen vom Zahlungsprinzip.

k. Die Gewinnermittlungsformen nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG unterschieden sich ehemals im Ansatz von Grund und Boden. Heute werden nur bei der Gewinner-mittlungsform nach § 4 Abs. 1 EStG Entnahmen und Einlagen korrigiert.

Die historische Unterscheidungsform ist zutreffend (wenngleich allenfalls akade-misch interessant). Ob Einnahmen bzw. Einlagen in den Gewinnermittlungsarten

korrigiert werden, hängt davon ab, wie die Verbuchung in der Finanzbuchhal-tung stattgefunden hat. Da allerdings § 5 Abs. 1 EStG Bezug nimmt auf „das Betriebsvermögen nach § 4 Abs. 1 EStG“, sind keine prinzipiellen Gründe für eine andere Handhabe der Einlagen/Entnahmen zu sehen.

l. Obwohl nach § 5 Abs. 1 EStG die Handelsbilanz maßgeblich für die Steuerbilanz ist, unterscheiden sich die beiden Rechenwerke heute – eine Einheitsbilanz ist kaum noch möglich.

Nicht die Handelsbilanz ist maßgeblich, sondern es sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Dies wird auch manifestiert in der materiellen Maßgeblichkeit. Da allerdings bereits schon die Geltung der formel-len Maßgeblichkeit wegen § 5 Abs. 1 letzter Teilsatz EStG in Frage gestellt wer-den kann und zudem mannigfache Spezialregelungen im Bereich der Bewertung von Wirtschaftsgütern und Verbindlichkeiten existieren trifft es zu, dass eine Ein-heitsbilanz nicht mehr erstellt werden kann. Hiervon sind allenfalls vernachläs-sigbare Ausnahmen denkbar.

m. Der Grundsatz der Pagatorik gilt für die HGB- und IFRS-Rechnungslegung.

Diese Aussage ist zutreffend. Beachte aber die folgende Aussage n.

n. Die Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung führt zu Ein- und Auszahlungen, die nicht erfolgswirksam werden.

Diese Aussage trifft zu. Sowohl die Eigen- als auch die Fremdkapitalbeschaffung führt zu einem Liquiditätszufluss in die Unternehmung. Gebucht wird im Haben jedoch gegen Eigenkapital oder gegen Verbindlichkeiten (gegenüber dem Kredit-geber). Eine Erfolgswirksamkeit scheidet aus. Tilgungen auf das Fremdkapital führen zu Auszahlungen, die im Soll allerdings – erneut erfolgsneutral – gegen die Verbindlichkeit gebucht werden.

Antwortvorschläge zu den Wiederholungsfragen zu Kapitel 2

a. Die vermögensverwaltende 1-2-3-Immobilienfonds GmbH & Co. KG fragt an, ob sie eine Steuerbilanz nach § 5 EStG aufzustellen habe?

Vermögensverwaltung ist keine gewerbliche Tätigkeit – insofern scheidet der Be-triebsvermögensvergleich nach § 5 EStG bereits aus. Als Kommanditgesellschaft ist die 1-2-3-Immobilienfonds GmbH & Co. KG buchführungspflichtig, so dass sie gem. § 140 AO diese Verpflichtung grundsätzlich auch für steuerliche Zwecke zu erfüllen hat, sofern das Buchhaltungsergebnis steuerrelevant ist. Letzteres ist zu verneinen. Der vermögensverwaltende Immobilienfonds erzielt steuerlich Ein-künfte aus Vermietung und Verpachtung, die durch den Überschuss der Einnah-men über die Werbungskosten zu quantifizieren sind. Vorzeitige Erfolgsverein-nahmungen durch den bilanziellen Ausweis von Forderungen oder die vorzeitige Aufwandserfassung über Verbindlichkeiten oder Rückstellungen sind unzulässig.

Insofern ist die handelsrechtliche Buchführungspflicht nicht zur steuerlichen Ein-kunftsermittlung brauchbar.

b. Eine Komplementär-GmbH mit zehn Buchungen im Kalenderjahr möchte über die Form ihres Abschlusses informiert werden.

Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft Formkaufmann, also buchführungspflich-tig. Zudem erwirtschaften Kapitalgesellschaften immer gewerbliche Einkünfte (§ 8 Abs. 2 KStG), so dass nur eine Bilanzierung nach § 5 EStG infrage kommt.

c. Eine Orthopädiepraxis der Ärzte A, B und C gibt Ihnen für den Abschluss fol-gende Informationen: Umsatz: 4,2 Mio. €; Patienten: ca. 820; Mitarbeiter: 19. Ist die Praxis (zukünftig) buchführungspflichtig? Muss sie eine Steuerbilanz i.S.v.

§ 5 EStG erstellen?

Nein. Als Freiberufler sind die Orthopäden niemals gewerblich tätig i.S.v.

§ 1 HGB, so dass sie – unabhängig von der Größe – immer mit einer Einnahme-nüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG als Gewinnermittlungsform auskom-men.

d. Drei natürliche Personen schließen sich zu einer gewerblich tätigen OHG zusam-men. Sie fragen bei Ihnen nach

• ob sie zur Buchführung verpflichtet sind,

Eine OHG ist als Handelsgesellschaft immer Kaufmann i.S.d. HGB, so dass sie gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB buchführungspflichtig ist.

• ob sie prüfungs- und veröffentlichungspflichtig sind,

Jahresabschlüsse von Personengesellschaften sind grundsätzlich weder prü-fungs- noch veröffentlichungspflichtig. Ausnahmen könnten allenfalls über das Publizitätsgesetz relevant werden.

• ob sie als OHG oder als natürliche Personen der Gewerbe-, Körperschaft- und Einkommensteuer unterliegen und

Die gewerblich tätige OHG ist Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 GewStG und unterliegt damit (nur) der GewSt.

Die Gesellschafter unterliegen mit ihren Ergebnisanteilen der Einkommen-steuer. Körperschaftsteuerpflichtig ist niemand.

• ob sie eine Steuerbilanz i.S.v. § 5 EStG aufzustellen haben (der OHG wäre eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG wegen der gerin-geren Formalaufwendungen deutlich lieber)?

Die handelsrechtliche Verpflichtung wird gem. § 140 AO auch zu einer steu-erlichen Buchführungspflicht. Da die OHG gewerblich tätig und buchfüh-rungspflichtig ist, muss sie gem. § 5 Abs. 1 EStG ihren Gewinn (über die Steu-erbilanz) ermitteln.

e. Der Besitzer der ältesten Trinkhalle Deutschlands in Essen-Borbeck fragt bei Ihnen an, ob er einen Wirtschaftsprüfer für seine Bilanzen bräuchte, ob er über-haupt eine Bilanz erstellen muss oder ob er als Kulturdenkmal gänzlich von allen steuerlichen Pflichten freigestellt sei?

Die Trinkhalle wird in der Rechtsform eines Einzelunternehmens geführt. Die Tä-tigkeit ist eine gewerbliche. Der Besitzer ist nur Kaufmann, wenn er nach Art und

Umfang seines Betriebs einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb nö-tig hat (§ 1 Abs. 2 HGB). Hiervon ist eher nicht auszugehen. Selbst wenn wir diesen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb bejahen, wäre der Besitzer als Kaufmann nur buchführungspflichtig, wenn er die Grenzen des

§ 241a HGB überschreitet (600.000 € Umsatz/60.000 € Jahresüberschuss an zwei aufeinander folgenden Stichtagen). Hiervon ist ebenfalls kaum auszugehen.

Selbst wenn beide Ausgangslagen gegeben wären, wäre er zwar buchführungs-pflichtig, aber als Einzelunternehmer nicht prüfungspflichtig. Steuerbefreiungen als Kulturdenkmal kann er nicht für seinen Gewerbebetrieb beanspruchen.

f. Der vermögende Privatier P unterstützt die gewerbliche Existenzgründungsidee seines Enkels E, indem er sich im Innenverhältnis kapitalmäßig beteiligt und mit ihm einen Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft abschließt. Ist für diese stille Gesellschaft eine Buchführung zu erstellen? Muss die stille Gesellschaft eine Steuerbilanz i.S.v. § 5 EStG aufstellen?

Bei einer Innengesellschaft fehlt es an einer nach außen gerichteten Tätigkeit, so dass keine Kaufmannseigenschaft gegeben ist. Insofern gibt es handelsrechtlich keine Buchführungspflicht. Steuerlich bilden P und sein Enkel eine Mitunterneh-merschaft mit gewerblichen Einkünften – allerdings ohne Betriebsvermögen, so dass die Grenzen von § 141 AO nicht überschritten werden können. Es besteht keine Buchführungspflicht. Die Gewinnermittlung würde über § 4 Abs. 3 EStG erfolgen.

g. Zwei Jungunternehmer beraten als GbR Unternehmen der freien Wirtschaft aber auch der öffentlichen Hand im Einsatz und in der Anwendung von Standardsoft-ware, da die derzeit eingesetzten Programme viel zu umfangreich sind und zudem allenfalls zu 10 % von den Anwendern genutzt werden. Sie rechnen damit, dass sie in den ersten beiden Jahren – wegen geplanter „Kampfpreise“ – Umsätze von höchstens 150.000 € sowie allenfalls Nullergebnisse im Jahr haben werden. Ab dem dritten Wirtschaftsjahr wird allerdings ihre Marktdurchdringung so hoch sein, dass die Umsätze sich verdoppeln und ein Gewinn in der Nähe von 100.000

€ erreicht wird. Nach zwei Jahren wollen sie auch eine der beiden Ehefrauen als Buchhalterin einstellen.

1. Dürfen die beiden Jungunternehmer in der Rechtsform einer GbR tätig wer-den?

Die Jungunternehmer betreiben kein Handelsgewerbe, so dass die OHG nicht verpflichtend ist. Sie dürfen eine GbR bilden.

2. Welche Konsequenz hat die gewählte Rechtsform für die Buchführungs-pflicht?

Die Rechtsform hat zur Konsequenz, dass sie nicht über die Handelsgesell-schaft OHG buchführungspflichtig sind. Allerdings sind sie Kaufleute i.S.d.

HGB, so dass dennoch eine Buchführungspflicht besteht.

3. In welcher Form müssen sie ihren Gewinn ermitteln?

Die Gewinnermittlung erfolgt gem. § 5 EStG, da sie mit der Beratung im Zu-sammenhang mit einer Standardsoftware gewerbliche Einkünfte erwirtschaf-ten bei gleichzeitiger Buchführungspflicht.

h. Drei Steuerberater schließen sich zu einer OHG zusammen (zulässig nach

§ 49 Abs. 1 StBerG). Sie möchten von Ihnen wissen, nach welcher Gewinner-mittlungstechnik sie ihren Gewinn ermitteln müssen?

Die OHG ist als Handelsgesellschaft buchführungspflichtig (§§ 6 Abs. 1 i.V.m.

238 Abs. 1 HGB). Da sie als Steuerberatungsgesellschaft Einkünfte nach

§ 18 EStG erzielt, kommt als Gewinnermittlungstechnik zwingend § 4 Abs. 1 EStG infrage (freiwillig geht auch nach § 5 EStG).

Antwortvorschläge zu den Wiederholungsfragen zu Kapitel 3

a. Was verstehen Sie unter einer „Einheitsbilanz“?

Als Einheitsbilanz wird eine Bilanz bezeichnet, die gleichzeitig die handels- als auch die steuerrechtlichen Anforderungen erfüllt. Auf diese Weise wurde früher – zu Zeiten der „händischen“ Buchführung – der Formalaufwand klein gehalten.

b. Erläutern Sie „materielle Maßgeblichkeit“, „formelle Maßgeblichkeit“ und „um-gekehrte Maßgeblichkeit“?

Unter der materiellen Maßgeblichkeit versteht man die Übernahme der handels-rechtlichen GoB für die steuerliche Gewinnermittlung. Von der formellen Maß-geblichkeit spricht man, wenn ein tatsächlicher handelsrechtlicher Wertansatz – bei steuerlicher Zulässigkeit – in die Steuerbilanz übernommen werden muss. Mit der umgekehrten Maßgeblichkeit wurde die Möglichkeit bezeichnet, steuerliche – regelmäßig GoB-widrige – Wahlrechte auszuüben, wenn diese zuvor Eingang in die Handelsbilanz gefunden haben. Dieser GoB-widrige Eingang wurde über Öffnungsklauseln im HGB geschaffen.

c. Der BFH hat in seinem Grundsatzbeschluss in 1969 bezüglich der Maßgeblich-keit Aussagen betreffend Bewertungsverpflichtungen bzw. Bewertungswahlrech-ten gegeben. Nennen Sie diese!

Der BFH hat festgeschrieben, dass handelsrechtliche Aktivierungs- oder Passi-vierungspflichten auch steuerlich greifen. Gleiches gilt für entsprechende -verbote. Aktivierungswahlrechte im Handelsrecht werden zu Aktivierungspflich-ten im Steuerrecht; Passivierungswahlrechte im Handelsrecht werden zu Passi-vierungsverboten in der Steuerbilanz.

d. Die umgekehrte Maßgeblichkeit ist mit dem BilMoG abgeschafft worden. Öff-nungsklauseln im HGB, die es gestattet haben, GoB-widrige steuerliche Wertan-sätze in die Handelsbilanz zu übernehmen, sind aufgehoben worden. Ist auch die formelle Maßgeblichkeit durch das BilMoG beendet worden? Interpretieren Sie

§ 5 Abs. 1 Satz 1, letzter Teilsatz EStG!

Der Gesetzgeber hat – ausweislich der Regierungsbegründung zum BilMoG – das Ziel gehabt festzuschreiben, dass in der Steuerbilanz GoB-widrige Wahl-rechte nunmehr unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden dürfen. In seiner Formulierung hat er die „GoB-Widrigkeit“ vergessen. Insofern gehen wir davon aus, dass – unter Beachtung der formellen Maßgeblichkeit – eine auf die Steuerbilanz begrenzte isolierte Wahlrechtsausübung in den Grenzen der GoB nicht stattfinden darf. Sollte es sich um ein GoB-gemäßes steuerliches Wahlrecht handeln, ist der Steuerpflichtige an den Wertansatz der Handelsbilanz gebunden.

Diese Auffassung ist allerdings strittig!

e. Wie schätzen Sie die Chancen ein, dass in der Praxis eine gesetzmäßige Einheits-bilanz erstellt werden kann?

Sehr gering! Die zwingenden Abweichungen zwischen den Rechenwerken Han-dels- und Steuerbilanz sind mittlerweile so groß, dass eine Einheitsbilanz kaum noch erstellt werden kann. Überspitzt gesprochen könnte man sagen, dass viel-leicht noch sehr kleine Unternehmen eine Einheitsbilanz erstellen können – die sind dann allerdings kaum buchführungspflichtig!

f. Was bedeutet Wertaufhellung?

Von einer Wertaufhellung spricht man dann, wenn ein zum Bilanzstichtag beste-hender Wert dem Bilanzierenden erst später – vor Bilanzerstellung – bekannt wird. Wertaufhellende Umstände sind – im Gegensatz zu wertbildenden Umstän-den – in der Bilanz zum Bilanzstichtag zu erfassen.

g. Was versteht man unter dem Grundsatz der Pagatorik?

Der (in der externen Rechnungslegung existente) Grundsatz der Pagatorik be-sagt, dass grundsätzlich alle in einem Unternehmen zahlungswirksamen Vor-gänge auch erfolgswirksam werden. Die Ausnahme besteht in der Eigen- und Fremdfinanzierung, die zur Liquiditätsverbesserung der Unternehmung führt, ohne dass die erfolgswirksam wird.

h. Was haben der Versand einer Rechnung oder der Zahlungseingang mit dem Re-alisationsgrundsatz zu tun?

Nichts! Die Frage, wann der Anspruch auf Gegenleistung entsteht, ist weder von der Rechnungstellung noch von einem Zahlungseingang abhängig.

i. Was haben das Anschaffungs- oder Herstellungskostenprinzip mit einer objekti-vierten Bilanzierung gemeinsam?

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten korrespondieren mit in der Vergan-genheit geleisteten – und damit belegbaren, objektivierten – Zahlungen. Anders verhält es sich bei solchen Werten, die – ohne, dass die Werte an einem Markt gegen Entgelt konkretisiert werden – vermutlich zahlungswirksam werden (Ver-kehrswerte).

j. Nehmen Sie Stellung zu der Aussage, dass gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einzelunternehmern, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu finden sein kann!

Ein Einzelunternehmer kann seine Vermögenswerte für Einkommenszwecke oder privat verwenden. Bei Vermögenswerten, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden kann er selbst entscheiden, kann er – bei einer betrieblichen Nut-zung von bis zu 50 % – selbst entscheiden, ob die Vermögenswerte dem Betriebs- oder dem Privatvermögen zugeordnet werden sollen (gewillkürtes Betriebsver-mögen). Anders verhält es sich bei Personen- und Kapitalgesellschaften. Alle Vermögenswerte, die von einer Personengesellschaft für betriebliche Zwecke ge-nutzt werden – dann handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft – sind Be-triebsvermögen, wenn sie der Mitunternehmerschaft gehören. Stellen Mitunter-nehmer ihrer MitunterMitunter-nehmerschaft Wirtschaftsgüter zur Verfügung, sind diese dem Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers zuzuordnen. Das Gesetz macht die Zuordnung nicht von einer Nutzungsquote abhängig, sodass wir davon ausgehen, dass gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen unmöglich ist. Kapitalge-sellschaften werden intransparent besteuert. Alle Wirtschaftsgüter, die der Kapi-talgesellschaft gehören, sind deren Betriebsvermögen. Gewillkürtes Betriebsver-mögen ist ausgeschlossen.

k. Beschreiben Sie eine Anschaffung, bei der ein Geschäfts- oder Firmenwert aus-gewiesen werden kann!

Ein Geschäfts- oder Firmenwert kann als Vermögensgegenstand nicht isoliert er-worben werden. Werden ganze Unternehmen gekauft ist dies im Wege eines asset deals oder als share deal möglich. Werden shares gekauft, kauft der Erwerber Anteile als Vermögensgegenstände, die entsprechend bilanziert werden. Werde allerdings alle Vermögensgegenstände als Sachgesamtheit – assets – erworben, muss der Kaufpreis auf die erworbenen assets aufgeteilt werden. Insoweit, wie der Kaufpreis die Verkehrswerte der einzelnen Vermögensgegenstände über-steigt, ist ein Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen.

l. Was versteht man unter einem Vermögensgegenstand? Ist ein entgeltlich erwor-bener Geschäfts- oder Firmenwert gemessen an Ihrer Definition ein Vermögens-gegenstand bzw. ein Wirtschaftsgut?

Unter einem Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut versteht der BFH Sachen, Rechte, tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Er-langung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, die i.d.R. eine Nutzung über mehrere Jahre erbringen und die mit dem Betrieb übertragbar sind. Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist danach kein Vermögensgegenstand, da dieser zumindest einer besonderen Bewertung nicht zugänglich ist.

m. Was versteht man unter „wirtschaftlichem Eigentum“?

Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der den rechtlichen Eigentümer fast über die gesamte Nutzungsdauer von der Nutzung/Verwertung eines

Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der den rechtlichen Eigentümer fast über die gesamte Nutzungsdauer von der Nutzung/Verwertung eines