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zu den Reparaturkosten

Im Dokument MONAT VON (Seite 193-199)

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf ein Motorfahrzeug müs-sen vom invaliden Ansprecher persönlich erfüllt werden. Kein Anspruch besteht z. B., wenn der Versicherte zwar schwer invalid ist, aber die existenzsichernde Tätigkeit von seiner nicht invaliden Ehefrau ausgeübt wird. Ebenso lehnte das Gericht die Zusprechung eines Motorfahrzeuges an einen schwer Poliogelähmten ab, der erklärte, er bedürfe des Autos, um Arbeit zu finden. Es stellte darauf ab, daß der Versicherte jahrelang kaum das Existenzminimum verdiente und nach mehreren erfolglosen Arbeitsvermittlungsversuchen der IV-Regionalstelle wenig Aussicht auf eine berufliche Eingliederung habe.

Bei der Beurteilung der Frage, welches Hilfsmittel einer berufs-tätigen taubblinden Versicherten, die den Arbeitsweg weder mit einem Führhund noch mit einem eigenen Motorfahrzeug hätte überwinden können, abzugeben wäre, erklärte das Gericht, die Aufzählung der Hilfs-mittel in Artikel 14, Absatz 1, IVV sei nicht abschließend. In einem sol-chen ganz besonderen Fall seien Taxifahrten von der Arbeitsstätte zum Wohnort ein geeignetes Hilfsmittel (ZAK 1963, S. 383).

II. Die Geldleistungen

Auf dem Gebiete der Geldleistungen ist hervorzuheben, daß nach vier Jahren des Bestehens der IV die großen Linien des Systems klar hervor-treten. Namentlich verfügt die IV jetzt auf einem so heiklen Gebiet, wie es die Bemessung der Invalidität darstellt, über eine derart

umfang-reiche Rechtsprechung, daß es möglich ist, in objektiver und einheit-licher Weise die meisten, wenn nicht überhaupt alle in der Praxis auf-tretenden Fälle zu erledigen.

A. Die Taggelder

In einem grundsätzlichen Entscheid (ZAK 1963, S. 36) hat das EVG ausgeführt, daß zur Entstehung eines Anspruchs auf Taggeld während der Wartezeit einerseits die IV-Kommission eine Eingliederungsmaß-nahme angeordnet haben muß und daß anderseits die Durchführung derselben nicht durch den Gesundheitszustand des Beteiligten verzögert werden darf. Diese zweifache Bedingung ist seither präzisiert und er-gänzt worden. In zwei aufeinanderfolgenden Urteilen hat das EVG die Frage des Anspruchs auf Taggeld für die dem Beschluß der IV-Korn-

mission vorgehende Wartefrist geprüft, wenn dieser Beschluß ungebühr-lich verzögert wurde.

In einem Urteil (ZAK 1963, S. 506) befaßte sich das EVG mit einem Versicherten, welcher, von zunehmender Blindheit bedroht, im Juli 1961 jegliche Tätigkeit aufgeben mußte. Nachdem er sich schon im März 1960 bei der IV-Kommission im Hinblick auf medizinische Vorkehren und eine mögliche spätere Arbeitsvermittlung angemeldet hatte, wurde sein Fall im Dezember 1960 der IV-Regionalstelle unterbreitet. Diese unter-nahm ihre Schritte erst, als sie von der völligen Arbeitsniederlegung des Versicherten Kenntnis erhielt (Mitte Juli 1961) ; ein Arbeitsplatz wurde für den Versicherten anfangs Oktober 1961 gefunden. Die Aus-gleichskasse sprach ihm das Taggeld vom Datum der Verfügung der Eingliederungsmaßnahmen (Dezember 1961) an zu. Die Rekurskom-mission gewährte ihm dieses jedoch schon von August 1961 an. Gegen den kantonalen Entscheid reichte das Bundesamt für Sozialversicherung beim EVG Berufung ein und machte 'geltend, daß der Versicherte selbst mögliche Eingliederungsmaßnahmen erst für später verlangt hatte, daß für die Versicherungsorgane kein Grund zur Beschleunigung ihres Vor-gehens vorlag, solange der Versicherte einer Arbeit nachging und daß diese infolgedessen mit aller erforderlichen Umsicht gehandelt hätten.

Es beantragte die Gewährung des Taggeldes vom Datum des Beschlusses der Kommission an (4. Oktober 1961). — Das EVG schloß sich dieser Ansicht nicht an. Es zog in Betracht, daß Artikel 18 IVV, nach welchem der Taggeldanspruch für die der Durchführung von Eingliederungsmaß-nahmen vorangehende Zeit mit dem Tag der Anordnung derselben durch die IV-Kommission entsteht, bei normalem Verfahrensablauf einen engen Kausalzusammenhang zwischen Beschluß und Leistungsbegehren voraussetzt. Der Ablauf des Verfahrens kann jedoch nicht mehr als normal gelten, wenn die zwischen dem Antrag auf Leistung und der Anordnung verstrichene Frist die objektiv zulässigen Grenzen über-schreitet. Dies ist der Fall bei einem Beschluß, welcher 10 Monate nach dem Auftrag zur Arbeitsvermittlung und mehr als 18 Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug ergeht, ohne daß im übrigen untersucht werden müßte, ob die Verzögerung den Organen der Versicherung zur Last gelegt werden kann oder nicht. Das Gericht hieß infolgedessen den Anspruch des Versicherten auf ein Taggeld vom 1. August 1961 an gut.

Dagegen hat das EVG in einem anderen Urteil (ZAK 1963, S. 385) eine ungerechtfertigte Verzögerung seitens der Verwaltung, welche einen Anspruch auf Taggeld für die der Durchführung von Eingliederungs-maßnahmen vorangehende Frist begründet hätte, verneint. Der Versi-

cherte litt an beidseitiger Coxarthrose und mußte am 21. April 1961 jegliche Tätigkeit aufgeben und sich am 23. Mai in Spitalpflege begeben, nachdem er sich schon am 25. März bei der IV angemeldet hatte. Nach einer Operation wurde er am 22. Juni entlassen. Durch Beschluß vom 14. September — welcher durch Verfügung vom 1. Dezember 1961 dem Versicherten eröffnet wurde — entschied die IV-Kommission, daß die IV die Kosten des medizinischen Eingriffs übernehme und ein Taggeld vom Datum des Spitaleintritts an ausrichte. Dieser Beschluß wurde in letzter Instanz vom EVG gutgeheißen und der kantonale Entscheid auf Gewährung von Taggeldern für die der Durchführung der Eingliederung vorangehende Zeit aufgehoben. Das EVG hat zuerst präzisiert, daß in Notfällen, welche eine unmittelbare Durchführung der medizinischen Maßnahmen erfordern, bevor überhaupt eine Anmeldung erfolgt ist, ein Taggeld frühestens vom Einsetzen der Eingliederung an zugesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall war allerdings die Anmeldung der Eingliederung zuvorgekommen, aber nichts wies auf einen Notfall hin.

Es sei deshalb die Anordnung der IV-Kommission vom 14. September, die nur wenige Monate nach dem Spitaleintritt (23. Mai) erfolgte, mit einem normalen Verfahrensablauf vereinbar. Auch unter der für den Versicherten günstigsten Annahme hätte sich die IV-Kommission erst nach dem Spitaleintritt äußern können, was automatisch eine Gewäh-rung von Taggeld für die vorangehende Zeit ausschließt.

Im weiteren hat das EVG einen Taggeldanspruch für die Wartefrist nach der Anordnung der IV-Kommission abgelehnt, wenn der Versicherte selbst ohne rechtserhebliche Veranlassung die Durchführung der ange-ordneten Maßnahmen hinauszögert. Es entschied (ZAK 1963, S. 544), daß ein Versicherter seinen Leistungsanspruch verwirke, wenn er zwar während einiger Zeit auf die Anwendung der angeordneten Eingliede-rungsmaßnahmen warten müsse, aber dann diese selbst während Mo-naten hinauszögere. Diese Haltung des Betreffenden läßt vermuten, daß er nicht wirklich die Durchführung der angeordneten Maßnahmen «er-wartete». Anders verhielte es sich, wenn er von der ersten sich ihm hiezu bietenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Bei Annahme einer andern Lösung, so bemerkte das EVG richtig, könnte in der Folge ein Versicherter, der sich einer einmal angeordneten Eingliederungsmaß-nahme nicht oder noch nicht unterziehen will, gleichwohl Taggeld be-ziehen und dann erklären, er wünsche die Eingliederung noch nicht oder überhaupt nicht.

Die Bedingungen für die Gewährung von Taggeldern für die Warte-zeit lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Ein Anspruch besteht grundsätzlich vom Zeitpunkt des Beschlus-ses der IV-Kommission an, sofern derselbe keine ungebührliche Verzö-gerung erfahren hat (ZAK 1963, S. 385 und 506).

Das Warten auf die Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen muß sich aus Gründen erklären lassen, welche nicht in der Person des Versicherten liegen (z. B. wegen Platzmangel im Spital). Es darf also nicht durch den Gesundheitszustand (ZAK 1963, S. 36) noch durch die negative Einstellung des Versicherten selbst (ZAK 1963, S. 544) bedingt sein.

B. Die Renten 1. Begriff der Invalidität

Im Verlaufe des vergangenen Jahres mußte sich das EVG wiederholt mit Psychopathen befassen, die eine ausgesprochene Tendenz zur Kri-minalität aufwiesen. Es ergab sich dabei die Frage, ob diese Psycho-pathen als Invalide im Sinne der IV zu betrachten seien. Das Problem war von einiger Wichtigkeit; denn die Abgrenzung zwischen den schwe-ren Charakterstörungen (Psychopathien) und dem deliktischen Verhal-ten (hauptsächlich bei SittlichkeitsdelikVerhal-ten) ist in der Praxis äußerst schwierig vorzunehmen, vor allem im Falle eines Geistesschwachen mit beschränkter Zurechnungsfähigkeit. In einem früheren Urteil hatte das EVG erklärt, daß die Verwahrung eines Psychopathen «auf Grund seiner deliktischen Anlagen» die Annahme einer Invalidität im Sinne des Ge-setzes nicht erlaube.

Diese Rechtsprechung wurde seither präzisiert (ZAK 1963, S. 331).

Es handelte sich hier um einen leicht schwachsinnigen Versicherten, der sehr früh auch charakterliche Schwächen zeigte. In einer Erziehungs-anstalt machte er sich durch seine Kleptomanie bemerkbar. Bald nach seiner Entlassung im Alter von 17 Jahren beging er Unzuchtsdelikte.

Eine Strafe zu 4 Monaten Gefängnis wurde nach Artikel 14 StGB in Verwahrung umgewandelt. In der Folge wurde der Versicherte noch zu verschiedenen Malen wegen Vermögens- und Unzuchtsdelikten verurteilt, das letzte Mal im September 1962. Auf die beim EVG eingelegte Beru-fung hin stellte dieses fest, daß sorgfältig zu unterscheiden sei zwischen Psychopathie einerseits und deliktischen Neigungen anderseits. Damit der Versicherte als Invalider gilt, muß seine Geistesstörung einen sol-chen Schweregrad aufweisen, daß er durch sie verhindert wird, von seiner Arbeitsfähigkeit Gebrauch zu machen; mit andern Worten: zwi-schen der geistigen Verwirrung und der Erwerbsunfähigkeit muß ein

direkter Zusammenhang von Ursache und Wirkung bestehen. Ein solcher Zusammenhang fehlt aber, wenn die Unmöglichkeit, einer Arbeit nach-zugehen, nicht von der seelischen Störung des Versicherten, sondern hauptsächlich von seinem kriminellen Verhalten herrührt (das ihm einen Freiheitsentzug eingetragen hatte). In einem solchen Fall kann man nicht von einer Invalidität im Sinne der IV sprechen.

In einem späteren Urteil hat das EVG nochmals die Berechtigung einer solchen Lösung geprüft, und zwar für den Fall von als unzurech-nungsfähig erwiesenen Verbrechern im Sinne von Artikel 10 StGB.

Ohne die Frage endgültig zu entscheiden, hat das Gericht immerhin zu verstehen gegeben, daß nur eine bleibende oder längere Zeit dauernde Unzurechnungsfähigkeit als geistiger Gesundheitsschaden im Sinne von Artikel 4 IVG gelten kann.

2. Bemessung der Invalidität

Obwohl die Bemessung der Invalidität häufig Anlaß zu Rechtsstreiten gibt, sind die Urteile, welche auf diesem Gebiete Neues bringen, selten.

Einige Klarstellungen hinsichtlich der Bestimmung der maßgebenden Einkommen, welche zur Festsetzung des Invaliditätsgrades dienen, mögen dennoch nützlich sein.

So hatte das EVG (ZAK 1963, S. 388) zu entscheiden über das maß-gebende Einkommen, welches ein Versicherter ohne Invalidität erzielt hätte. Dieser war mit 15 Jahren Opfer eines Unfalls geworden, der ihn zwei Finger der linken Hand kostete. Er beendete zwar seine Lehre als Maschinenzwicker, übte diesen Beruf aber nie aus. 8 Jahre lang war er als Hausierer tätig, mit einem Unterbruch von einem Jahr, da er als Offiziersputzer in einer Kaserne arbeitete. Um in den Genuß einer Voll-rente zu gelangen, machte der Versicherte bei der Berufung geltend, daß er ohne Invalidität als Putzer 10 200 Franken verdient hätte, wel-cher Betrag im Vergleich mit dem tatsächlichen gegenwärtigen Hau-sierer-Einkommen von 2 900 Franken einer zwei Drittel überschreitenden Invalidität entsprochen hätte. Das EVG konnte sich dieser Ansicht nicht anschließen. Es zog in Betracht, daß der Versicherte in seiner Jugend den Beruf eines Maschinenzwickers erlernt hatte und bestimmte, daß der Erwerb in eben dieser Eigenschaft zur Berechnung herangezogen werden müsse (8 400 Franken), auch wenn er diesen Beruf infolge seiner körper-lichen Behinderung, welche ihm gleichwohl erlaubte, die Lehre zu be-enden, nie ausgeübt hatte. Keinesfalls könne dagegen das Einkommen in Rechnung gezogen werden, das er als Putzer erzielte, da er diese

Tätigkeit nur während kurzer Zeit ausübte und sie sich für den Be-troffenen auf lange Sicht als ungeeignet erwies. Von ähnlichen Erwä-gungen ausgehend entschied das EVG in einem andern Fall (ZAK 1963, S. 509), daß man sich bei der Bestimmung des maßgebenden Einkom-mens des Versicherten ohne Invalidität auf das durchschnittliche Ein-kommen im erlernten Beruf stützen müsse, auch wenn dieser tatsächlich nie ausgeübt wurde. Diese Rechtsprechung bringt eine nützliche Ergän-zung der in Artikel 26 IVV enthaltenen Vorschriften.

Nicht anwendbar sind dagegen die Vorschriften des Artikels 26 IVV

Im Dokument MONAT VON (Seite 193-199)