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Die zweite Revision der Erwerbsersatzordnung

Im Dokument MONAT VON (Seite 146-149)

In ZAK 1964, Seite 2, wurde mitgeteilt, daß die eidgenössischen Räte am 19. Dezember 1963 das Bundesgesetz über die zweite EO-Revision ver-abschiedet haben. In der materiellen Behandlung wichen sie dabei ledig-lich bei Artikel 16 EOG von den Anträgen des Bundesrates in seiner Botschaft vom 31. Mai 1963 (ZAK 1963, S. 298) ab. Während dieser gegenüber dem geltenden Recht beantragt hatte, den Höchstansatz der gesamten Entschädigungen von 28 auf 36 Franken im Tag hinaufzu-setzen, erhöhten ihn die Räte auf 40 Franken. Dazu sind nach neuem Recht, außer den Mindestansätzen der beiden Grundentschädigungen, nicht nur wie bisher zwei, sondern drei Kinderzulagen und außerdem — ganz neu — eine Unterstützungszulage voll auszurichten. Hier ist beson-ders zu beachten, daß sich die Gewährleistung einer Unterstützungs-zulage lediglich auf den relativen Höchstansatz von 90 Prozent bezieht, d. h. daß die Unterstützungszulage für die erste Person nicht deswegen zu kürzen oder zu verweigern ist, weil mit deren Zusprechung diese Prozentgrenze überschritten würde. Dagegen gehen die Kürzungsbestim-mungen von Artikel 14 EOG und Artikel 12 EOV vor. Trotz der Ge-währleistung darf also die Unterstützungszulage die auf den Tag um-gerechnete tatsächliche Unterstützungsleistung des Wehrpflichtigen nicht übersteigen und ist gegebenenfalls auf den Differenzbetrag zwi-schen dem Einkommen und der für die unterstützte Person geltenden Einkommensgrenze zu beschränken.

Nachdem am 18. März 1964 die Referendumsfrist gegen die zweite EOG-Revision unbenützt abgelaufen ist, hat der Bundesrat das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 1964 in Kraft gesetzt. Daher werden nun-mehr alle vom 1. Januar 1964 an geleisteten Diensttage nach neuem Recht entschädigt. Für Dienstleistungen im Jahre 1964, für die die Ent-schädigungen noch nach bisherigem Recht ausbezahlt worden sind, wer-den die Differenzbeträge zwischen altem und neuem Recht nachbezahlt.

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Da sich die zweite Revision des EOG im wesentlichen auf die Er-höhung der Entschädigungsansätze beschränkte, bestand kein Anlaß, die Vollziehungsverordnung (EOV) einer allgemeinen Revision zu unter-ziehen. Die Änderungen konnten sich vielmehr auf zwei Problemkreise beschränken.

Sowohl im Vernehmlassungsverfahren für die zweite Revision wie auch anläßlich deren parlamentarischen Behandlung wurde durchaus anerkannt, daß den Begehren der militärdienstleistenden Studierenden durch die Erhöhung der Mindestansätze der beiden Grundentschädigun-gen im allgemeinen und für Beförderungskurse im besondern weitgehend Rechnung getragen werde. Es wurde jedoch auch die Prüfung der Frage gewünscht, ob den Studierenden nicht noch durch Änderungen der Aus-führungsbestimmungen, also der EOV, weiter entgegengekommen wer-den könne.

In diesem Sinne wurde in den Artikeln 1 und 5 EOV der Ausdruck

«nachweisen» ersetzt durch «gaubhaft machen». Außerdem wurde dem Artikel 1, Absatz 2, EOV der folgende Satz beigefügt:

«Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abge-schlossen oder hätten sie sie während der Zeit des Militärdienstes beendet, so wird vermutet, daß sie eine Erwerbstätigkeit aufgenom-men hätten.»

Entsprechend wurde Artikel 2, Absatz 2, EOV durch einen zweiten Satz ergänzt:

«Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abge-schlossen oder hätten sie sie während der Zeit des Militärdienstes beendet, so bemißt sich die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf.»

Soweit hievon Wehrpflichtige erfaßt werden, die ihre Ausbildung vor dem Einrücken abgeschlossen haben, entspricht die neue Ordnung der in ZAK 1962, Seite 303, dargestellten Regelung.

Die zweite EOG-Revision bewiret eine Erhöhung der Entschädigungs-ansätze nach Maßgabe der in den letzten Jahren gestiegenen Erwerbs-einkommen. Es erschien daher als gegeben, auch die ziffernmäßigen Bemessungselemente der Unterstützung szulagen zu erhöhen. Somit wurde der in Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe b, EOV bisher mit 150 bzw. 180 Franken im Monat höchstens zu bemessende Gegenwert nicht entlöhnter Arbeit auf 210 bzw. 240 Franken heraufgesetzt.

Im Absatz 2 des gleichen Artikels wäre es an und für sich gegeben gewesen, den Betrag von 5 Franken im Tag für die Unterkunft und 147

Verpflegung des Wehrpflichtigen entsprechend dem seit 1. Januar 1962 in Kraft stehenden Artikel 11, Absatz 1, AHVV auf 5,50 Franken zu erhöhen. Um periodisch notwendige Angleichungen zu vermeiden, wird auf die einschlägigen Bestimmungen der AHVV verwiesen, so daß Artikel 9, Absatz 2, zweiter Satzteil, nunmehr lautet:

«.. . und hievon der nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinter-lassenenversicherung ermittelte Wert seines Naturaleinkommens abzuziehen.»

Damit werden also gegenwärtig auch für die Anwendung der vor-erwähnten Bestimmung der EOV Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben und im Hausdienst mit 5,50 Franken im Tag bewertet, während auf Arbeitnehmer in der Landwirtschaft bzw. in sowohl landwirtschaftlichen wie nichtlandwirt-schaftlichen Betrieben Artikel 10 bzw. 12 AHVV sinngemäß Anwendung finden.

Schließlich wurden die in Artikel 10, Absatz 1, Buchstabe b, fest-gesetzten Einkommensgrenzen von Franken 360 auf 540 Franken erhöht oder, falls die unterstützte Person mit dem Wehrpflichtigen oder unter sich zusammenleben, auf 450 für die erste, 300 für die zweite und auf 180 Franken für jede weitere unterhaltene oder unterstützte Person festgesetzt.

Wie die zweite EOG-Revision hat der Bundesrat auch die Revision der EO rückwirkend auf den 1. Januar 1964 in Kraft gesetzt. Damit kann sich die ebenfalls rückwirkend geltende Gewährleistung einer Unterstützungszulage gemäß Artikel 16 des revidierten EOG voll aus-wirken. Die für Dienstleistungen im Jahre 1964 nach bisherigem Recht festgesetzten Unterstützungszulagen sind daher zu überprüfen.

Inkrafttreten des Sozialversicherungsabkommens mit Jugoslawien

Das am 8. Juni 1962 zwischen der Schweiz und Jugoslawien abgeschlos-sene Abkommen über Sozialversicherung ist am 1. März 1964 in Kraft getreten. Es bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters-, Hinter-lassenen- und Invalidenversicherung, auf die Versicherung gegen Be-triebs- und Nichtbetriebsunfälle und gegen Berufskrankheiten sowie auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen; jugoslawischerseits ist es auf die entsprechenden Versicherungszweige anwendbar.

Der Vertrag beruht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der

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