• Keine Ergebnisse gefunden

KLEINE MITTEILUNGEN

Im Dokument MONAT VON (Seite 79-97)

Les dispositions concernant la Commission cantonale genevoise de PAI sont contenues dans le chapitre II de la loi susmentionn8e

KLEINE MITTEILUNGEN

Familienzulagen im Kanton Solothurn

Personelles

Nationalrat Fuchs und Ständerat Guntern haben am 18.

bzw. 19. Dezember 1963 folgende gleichlautende Motio-nen eingereicht:

«Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitneh-mer und Kleinbauern vom 20. Juni 1952 neu zu über-prüfen und den eidgenössischen Räten eine Änderung desselben mit wesentlichen Verbesserungen vorzuschla-gen.»

Durch Beschluß vom 22. November 1963 hat der Regie-rungsrat des Kantons Solothurn die Vollziehungsver-ordnung der Gesetzesnovelle vom 29. September 1963 angepaßt. Nach den neuen Bestimmungen, die auf den 1. Januar 1964 in Kraft getreten sind, gelten Kinder im Alter von 16 bis 20 Jahren, die infolge Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, als zulageberech-tigt, wenn die Erwerbsunfähigkeit mindestens 50 Pro-zent (bisher 80 ProPro-zent) beträgt.

Am 17. Januar 1964 hat der Staatsrat ein neues Regle-ment für die kantonale Familienausgleichskasse erlas-sen, welches dasjenige vom 23. November 1945 ersetzt.

Seite 7, Ausgleichskasse 8, Glarus, und Seite 23, IV-Kommission Glarus

Neue Adresse: Rathausplatz, Postfach 197 Glarus Seite 18, Ausgleichskasse 89, Banken

Neue Postfachadresse: Postfach Zürich 27

Zum neuen Präsidenten der 1V-Kommission Wallis wurde der Präsident der zweiten Kammer (Oberwallis), Anton I in sand, gewählt. Zum neuen Präsidenten der ersten Kammer (Unterwallis) wurde Jean -M arie Closuit ernannt.

Neue parlamenta-rische Vorstöße Motion Fuchs vom 18. Dez. 1963 Motion Guntern vom 19. Dez. 1963

Familienzulagen im Kanton Neuenburg

Adressenverzeichnis AHV/IV/E0

GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge

Urteil des EVG vom 5. April 1963 i. Sa. T. AG.

Art. 84 und 85 AHVG. Erhebt ein Beitragspflichtiger gegen eine Nachforderung Beschwerde, bezahlt er aber die Beiträge, so darf ver-mutet werden, er habe die Nachforderung anerkannt. Weisen jedoch in den Akten Tatsachen darauf hin, daß die Zahlung nicht einer An-erkennung der Beitragsschuld gleichkommt, so ist die Vermutung entkräftet und der Richter hat zu entscheiden.

Die Ausgleichskasse forderte von der Berufungsklägerin 1 683 Franken an Beiträgen auf bezahlten Löhnen nach. Die Rekurskommission hieß die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde am 30. April 1962 teilweise gut, wies die Akten aber zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes an die Ausgleichs-kasse zurück. In der Folge teilte die AusgleichsAusgleichs-kasse der Rekurskommission mit, die 1 683 Franken seien ihr, zusammen mit andern Beiträgen, bereits am 20. Februar 1962 vorbehaltlos überwiesen worden. Daraufhin schrieb die Re-kurskommission die Sache als gegenstandslos ab, weil durch die Zahlung die Verfügung anerkannt worden sei.

Die Berufungsklägerin legte Berufung ein. Zur Frage der Zahlung der streitigen Beiträge führte sie aus, die Beiträge seien versehentlich entrichtet worden, was sich schon daraus ergebe, daß sie am gleichen 20. Februar der Ausgleichskasse schrieb, sie möge sich wegen der Nachzahlung noch gedulden, da die betreffenden Akten von ihrem Treuhänder zur Zeit geprüft würden.

Das EVG hieß die Berufung aus folgenden Erwägungen gut:

Die Ausgleichskasse — obschon sie Kenntnis davon hatte, daß gegen ihre Verfügung Beschwerde erhoben worden war — forderte die T. AG durch Mahnung vom 19. Februar 1962 auf, die gemäß Verfügung zu entrichtenden Beiträge von 1 683 Franken innert 10 Tagen zu bezahlen, sonst werde die gesetzliche Mahnung zugestellt und eine Gebühr bis zu 10 Franken erhoben.

Am nächsten Tage schon ließ die Berufungsklägerin den ganzen Beitrag, der die bei der kantonalen Rekurskommission im Streite liegenden Beträge mitenthielt, an die Kasse überweisen. Gleichzeitig teilte sie dieser mit, ihr Treuhänder müßte zunächst noch die Akten prüfen, weshalb die Kasse sich gedulden möge.

Zwischen der Zahlung und diesem Schreiben bestand demnach ein deut-licher Widerspruch, weshalb die Zahlung, die ja keineswegs spontan erfolgte, nicht als vorbehaltlose Tilgung der Beitragsschuld und schon gar nicht als Anerkennung dieser Schuld zu bewerten ist. Die Parteien taten dies denn auch nicht, wie aus ihrer späteren Korrespondenz hervorgeht. Sie erachteten den Streitfall durchaus nicht als abgeschlossen. In diesem Sinne schrieb die Aus-

gleichskasse der Rekurskommission in jenem Brief vom 24. Juli 1962, worin sie die Zahlung «beiläufig» erwähnte: «Wir hoffen, daß es Ihnen nun möglich sein wird, auch in bezug auf Position G. S. zu entscheiden ...». Einen mate-riellen Entscheid erwartete auch der Vertreter der Berufungsklägerin, wie aus seinen Zuschriften an die Rekurskommission vom 16. August und 2. No-vember 1962 ersichtlich ist.

Wenn die Tatsache der Bezahlung, für sich allein genommen, für die Rekurskommission die Vermutung schaffen konnte, die Berufungsklägerin habe eine bestehende Beitragsschuld getilgt und deren Berechnung damit auch anerkannt, so erschütterte das aktenkundige Verhalten der Parteien diese Vermutung, so daß der Richter nunmehr von Amtes wegen für die richtige Verwirklichung des Rechtes sorgen und abklären mußte, unter welchen Um-ständen und in welcher Absicht die Zahlung erfolgt war (Art. 85, Abs. 2, Buchst. c und e, AHVG). Die Rekurskommission begnügte sich indessen mit einer telephonischen Auskunft der Ausgleichskasse, die den wahren Sach-verhalt nicht enthüllte, und ließ die Berufungsklägerin nicht zu Worte kom-men. Dadurch verletzte sie das gesetzlich vorgeschriebene Offizialprinzip (Urteil vom 15. Juni 1962 i. Sa. M. P., EVGE 1962, S. 157, ZAK 1962, S.485), weswegen ihr Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurtei-lung zurückzuweisen ist.

3. Der vom BSV angerufene Entscheid des EVG vom 9. September 1949 in Sachen S. (nicht veröffentlicht) vermag an diesem Ausgang nichts zu än-dern. In jenem Fall waren nämlich keine Tatsachen bekannt, welche die durch die Zahlung geschaffene Vermutung entkräftet hätten. Es kann deshalb dahin-gestellt bleiben, ob an der diesem Entscheid zugrundeliegenden Rechtsauf-fassung festzuhalten ist, was angesichts der seitherigen Rechtsprechung zum Offizialprinzip fraglich ist (Urteil vom 15. Juni 1962 i. Sa. M. P., EVGE 1962, S. 157, ZAK 1962, S.485).

Urteil vom 5. August 1963 i. Sa. D. S. AG

Art. 200, Abs. 1, AHVV. Verlegt eine Aktiengesellschaft ihren Sitz, nachdem eine Verfügung erlassen worden ist, so bleibt die Rekurs-behörde zuständig, die es beim Erlaß der Verfügung war. (Erwä-gung 1)

Art. 6, Abs. 2, Buchst b, AHVV. Voraussetzungen, unter denen Lei-stungen mit Fürsorgecharakter, die bei der Auflösung des Arbeits-verhältnisses gewährt werden, auch dann vom Erwerbseinkommen ausgenommen sind, wenn der Arbeitnehmer weder das übliche Pensionsalter erreicht hat oder invalid geworden ist, noch unter-stützungsbedürftig ist. (Erwägung 3)

Art. 97, Abs. 1, Art. 39 AHVV. Eine Nachzahlungsverfügung, die einer von der Ausgleichskasse gegebenen formlosen Erklärung wider-spricht, verstößt nicht gegen Treu und Glauben. (Erwägung 4a) Eine Aktiengesellschaft löste ihren Betrieb in B. auf, nachdem sämtliche Aktien einem Dritten in H. verkauft worden waren. Das Vermögen der Per-sonalfürsorgestiftung in der Höhe von 115 400 Franken wurde unter die Arbeitnehmer aufgeteilt. Die Ausgleichskasse betrachtete einen Teil davon

als Fürsorgeleistungen, während sie vom andern die Beiträge nachforderte.

Die Aktiengesellschaft erhob Beschwerde. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde gut. Das BSV legte Berufung ein. Diese wurde vom EVG aus folgenden Erwägungen gutgeheiße.-

1. Weil die Berufungsbeklagte seit Beginn des Verfahrens als D. S. AG in H. aufgetreten ist, stellt sich die Frage, ob die kantonale Rekurskommission von B. als Beschwerdeinstanz zuständig gewesen sei, was von Amtes wegen zu prüfen ist.

Die angefochtene Verfügung ist von einer Verbandsausgleichskasse er-lassen worden. Zur Beurteilung der Beschwerde war demzufolge nach Art. 200, Abs. 1, AHVV die Rekursbehörde des Kantons zuständig, in dem die Be-schwerdeführerin bei Erlaß der Verfügung ihren Sitz hatte.

Den Akten ist zu entnehmen, daß die D. S. AG ihren Sitz am 12. Juli 1962 von B. nach H. verlegt hat. Am 4. Juli 1962, als die angefochtene Verfügung erging, war sie demnach noch in B. seßhaft, woraus die Zuständigkeit der Vorinstanz folgt.

3. Die umstrittenen freiwilligen Zuwendungen sind als Abgangsentschä-digungen zu betrachten, die den wegen Betriebsaufgabe entlassenen Ange-stellten der Berufungsbeklagten aus dem Vermögen der betriebseigenen Stif-tung ausgerichtet wurden. Die Frage, ob diese Entschädigungen zum maß-gebenden Lohn gehören oder nicht, ist gemäß Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV zu entscheiden, wonach «Versicherungs- und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht als mittelbare Lohnzahlung zu betrachten sind», nicht zum Erwerbs-einkommen gerechnet werden.

Die Rechtsprechung hat entschieden, unter Fürsorgeleistungen gemäß der genannten Bestimmung müßten freiwillige Leistungen verstanden wer-den, die jemandem «einzig im Hinblick auf die bestehende Unterstützungs-bedürftigkeit und Unterstützungswürdigkeit gewährt werden» (vgl. TJrteil vom 29. August 1956 i. Sa. N. AG, EVGE 1956, S. 160, ZAK 1956, S. 439).

Ferner erklärte das EVG in seinem Urteil vom 3. Oktober 1959 i. Sa. M. & Cie.

(ZAK 1961, S. 32), eine «Fürsorgeleistung an Stelle einer Pension» liege nur dann vor, wenn der Empfänger durch sein Alter oder seinen Gesundheits-zustand daran gehindert werde, die Erwerbstätigkeit fortzusetzen («que dans les cas oü les beneficiaires se trouvent reellement empeches de poursuivre leur activite en raison de leur äge ou de leur sante»).

Beschränkt auf einen Tatbestand wie den gegenwärtigen, wo die Arbeit-nehmer sich infolge einer Personalfürsorge-Einrichtung in einem gewissen Umfang bei Alter und Invalidität gesichert sahen, auch wenn sie keine recht-lichen Ansprüche hatten, ist es angebracht, die in der Praxis entwickelten Grundsätze in folgender differenzierter Weise anzuwenden:

Wie die Erfahrung und gerade auch der vorliegende Fall lehren, wird die Abgangsentschädigung einesteils wegen des abgelaufenen Arbeitnehmerver-hältnisses gewährt, andernteils zweifellos aus sozialen Erwägungen. Wegen dieses gemischten Charakters wird selten einmal gesagt werden können, daß nur das eine oder das andere Motiv allein ausschlaggebend sei. Würde deshalb

— gerade in Umkehrung dessen, was in den Urteilen vom 25. Oktober 1955 i. Sa. Z. AG (EVGE 1955, S. 261, ZAK 1956, S. 81) und vom 9. Oktober 1952 i. Sa. T. (EVGE 1952, S. 183) gesagt wurde — nach dem Grundsatz verfahren,

daß wegen des wirtschaftlichen Zusammenhanges mit dem Arbeitsverhältnis die Abgangsentschädigung in der Regel maßgebender Lohn sei, so führte dies zum Ergebnis, daß nur dann die ausnahmsweise Fürsorgeleistung zu bejahen wäre, wenn der Arbeitnehmer bereits das übliche Pensionsalter er-reicht hat oder bereits invalid ist oder wenn er schon unterstützungsbedürftig und überdies unterstützungswürdig ist. Dabei würde der nicht seltene Tat-bestand ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer nach langjähriger Tätigkeit und in bereits vorgerücktem Alter ein Arbeitsverhältnis verlassen muß, das ihm eine gewisse soziale Fürsorge bot, und daß er nun wegen seiner persön-lichen Voraussetzungen nicht mehr in der Lage ist, auf dem Arbeitsmarkte zum Ersatz eine ähnliche Sicherung zu finden. Wird in einem solchen Falle sein Verlust durch eine Abgangsentschädigung mehr oder weniger abgegol-ten, dann bedeutet dies ein derart deutliches -Überwiegen des Fürsorgegrundes, daß die Ausnahme des Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV zu bejahen ist. Wegen der bereits in die Nähe gerückten Bedürftigkeit (Altersgrenze oder Invalidi-tät) gestaltet jener Tatbestand die Abgangsentschädigung zur vorwegge-nommenen Fürsorgeleistung, vorweggenommen lediglich infolge der vorzeiti-gen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Empfänger als «unter-stützungsbedürftig» im weiteren Sinne dieses Wortes gelten kann.

Diese Abwägung hat nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu er-folgen. Bei den streitigen Zuwendungen überwiegen nun nirgends die Merk-male solcher Fürsorgeleistung. Die Ausgleichskasse hat dies zwar anschei-nend, auf Grund der Darlegungen in der Beschwerdeschrift, für die an M. L.

ausgerichtete Abgangsentschädigung angenommen, indessen zu Unrecht.

M. L. war zwar während ungefähr 20 Jahren bei der Berufungsbeklagten tätig; sie ist jedoch erst 39jährig, und nichts deutet darauf hin, daß sie ihre Existenz nicht auch inskünftig selbst zu sichern vermöchte, dies ungeachtet ihrer vor kurzem erfolgten Verwitwung und der (bloß vorübergehenden) Folgen ihres schweren — gemäß KUVG versicherten — Skiunfalls.

4. An diesem Ergebnis ändern auch die Einwendungen der Beitrags-pflichtigen nichts, wonach die Nachforderung das Prinzip von Treu und Glauben verletzen ... soll.

a. Die Berufungsbeklagte machte in der Beschwerdeschrift geltend, die Ausgleichskasse habe ihr seinerzeit, auf telephonische Anfrage hin, erklärt, von den umstrittenen Zuwendungen seien keine Beiträge zu entrichten. Die trotzdem verfügte Nachforderung widerspreche deshalb dem Grundsatz von Treu und Glauben.

In ihrer Vernehmlassung hat die Kasse bestritten, hinsichtlich der um-strittenen Zuwendungen eine solche Auskunft erteilt zu haben. Nur bezüglich der an K. ausgerichteten Entschädigung — die nicht im Streite liegt — habe sie Beitragsfreiheit angenommen und dies die Berufungsbeklagte auch wissen lassen.

Aber auch abgesehen davon länge in der besseren Erkenntnis, was die Verwirklichung des zwingenden Rechtes erfordere, nicht schon eine Verlet-zung von Treu und Glauben, wenn sich der Beitragspflichtige auf eine frühere, mangels Verfügung unverbindliche Auskunft berufen könnte.

In einem weiteren Urteil vom 2 9. A ugu st 1 9 6 3 i. Sa. S. AG, dem ein gleicher Tatbestand zu Grunde lag, hat das EVG u. a. ausgeführt:

«... Die Anwendung dieses Kriteriums (siehe das oben wiedergegebene Urteil, Erwägung 3) führt dazu, ... auch die Abgangsentschädigung als beitragsfrei zu erklären, die an den zur Zeit seiner Entlassung 61 Jahre alten G. F. ausgerichtet wurde, der damals auf 31 Dienstjahre zurückblicken konnte.

Es dürfte bei G. F. immerhin ein Grenzfall vorliegen, der nicht ohne weiteres den Schluß zuläßt, das Alter von 61 Jahren sei für männliche Arbeitnehmer in analogen Fällen schlechthin ausschlaggebend. Entscheidend sind vielmehr alle Umstände, die im Hinblick auf den in Art. 6, Abs. 2, Buchst. b, AHVV enthaltenen Zweckgedanken in Betracht fallen. ...»

'Urteil des EVG vom 28. Juni 1963 i. Sa. L. B.

Art. 16, Abs. 2, AHVG. Die Entstehung des Rentenanspruchs unter-bricht den Lauf der Verjährung von 5 Jahren für die Festsetzung der Beiträge gemäß Art. 16, Abs. 1, nicht, sondern nur die Verjäh-rung von 3 Jahren für ihren Bezug gemäß Art. 16, Abs. 2. Die nicht entsprechend Abs. 1 innert der Frist von 5 Jahren festgesetzten Bei-träge sind verjährt; sie können daher mit der Rente gemäß Abs. 2, am Ende, selbst dann nicht mehr verrechnet werden, wenn der Rentenanspruch — rückwirkend — vor Ablauf der fünfjährigen Frist entstanden ist.

Der im April 1890 geborene Versicherte polnischer Herkunft ist seit 1914 in der Schweiz niedergelassen. Da bei Vollendung seines 65. Altersjahres die Be-dingung der zehn vollen Beitragsjahre nicht erfüllt war, wurde ihm die Ge-währung einer Altersrente verweigert, und die an die AHV geleisteten Bei-träge wurden ihm im Jahre 1955 zurückvergütet. Die entsprechenden Ver-fügungen blieben unangefochten. — Im Juni 1961 gelangte der Versicherte erneut an die Ausgleichskasse und berief sich auf seine Eigenschaft als Flücht-ling im Sinne des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951. Die Aus-gleichskasse hielt jedoch an der Ablehnung eines Rentenanspruches fest, weil die Beiträge zurückerstattet worden waren. Die Rekurskommission hingegen war der Auffassung, daß die Rückvergütung der Beiträge angesichts der Flüchtlingseigenschaft des Versicherten zu Unrecht erfolgt sei, und billigte diesem den Anspruch auf eine Rente ab 1. Juli 1955 zu (Entscheid vom 2. Februar 1962).

In Vollziehung dieses nicht angefochtenen Entscheides setzte die Aus-gleichskasse die Rente des Versicherten fest, wobei sie lediglich auf die Bei-träge abstellte, die von ihm als Selbständigerwerbender geleistet worden waren. Da der Versicherte außerdem noch als Lehrer am Konservatorium tätig gewesen war, legte er Beschwerde ein mit dem Antrag, es seien zur Berechnung seiner Rente auch die Beiträge, die aus dieser Tätigkeit hätten erhoben werden sollen, zu berücksichtigen. Die Rekurskommission war der Auffassung, die Entstehung des Rentenanspruchs (1. Juli 1955) habe die Ver-jährungsfrist unterbrochen, und nahm deshalb an, die Arbeitgeber- und Arbeit-nehmerbeiträge der Jahre 1950 bis 1955 könnten noch mit der Rente ver-

rechnet und demnach für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresbei-trages herangezogen werden (Entscheid vom 30. November 1962).

Das EVG hieß die vom BSV gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit folgender Begründung gut:

Der Rentenanspruch des Versicherten auf Grund der von 1948 bis 1955 geleisteten Beiträge, deren im Jahre 1955 erfolgte Rückvergütung durch den kantonalen Entscheid vom 2. Februar 1962 aufgehoben wurde, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann es übrigens auch nicht sein, weil der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Es geht bei der Streit-sache einzig um die Berücksichtigung der Beiträge vom Einkommen als Lehrer am Konservatorium, die der Versicherte zusätzlich hätte leisten sollen.

Während das kantonale Gericht annimmt, daß diese Beiträge durch Ver-rechnung mit der dem Versicherten ab 1. Juli 1955 zugesprochenen Rente noch erhoben werden können und demnach zur Berechnung dieser Rente heranzu-ziehen seien, wird dies vom BSV der eingetretenen Verjährung wegen be-stritten.

Das kantonale Gericht begründet seine Auffassung damit, daß die Bei-träge der Jahre 1950 bis 1955 im Zeitpunkt der Entstehung des Renten-anspruchs (1. Juli 1955) noch nicht verjährt waren und daher mit der Rente verrechnet werden können. Diese Auffassung beruht jedoch auf einer Ver-wechslung der beiden gesetzlichen Verjährungsfristen, nämlich einerseits der Verjährungsfrist für die Beitragsfestsetzung und anderseits derjenigen für die Beitragserhebung. Art. 16, Abs. 1, AHVG besagt, daß Beiträge, die nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können. Art. 16, Abs. 2, AHVG legt fest, daß die gemäß Abs. 1 geltend gemachte Beitragsforderung 3 Jahre nach Ablauf des Kalender-jahres, in welchem sie rechtskräftig wurde, erlischt. Der Verfall der einen oder anderen dieser Fristen zieht die Verwirkung nach sich. Es bleibt keine Naturalobligation bestehen, die freiwillig oder durch Verrechnung erfüllt wer-den könnte (vgl. EVGE 1955, S. 194; ZAK 1955, S. 454).

Gewiß sieht Art. 16, Abs. 2, AHVG im letzten Satz folgende Ausnahme vor: «Bei Entstehung des Rentenanspruchs nicht erloschene Beitragsforde-rungen können in jedem Fall gemäß Art. 20, Abs. 3, noch verrechnet werden.»

Aber diese Ausnahme betrifft nur die Frist zur Eintreibung der durch Ver-fügung innert der in Abs. 1 vorgesehenen Zeit festgesetzten Beiträge, was aus dem Zusammenhang des Textes eindeutig hervorgeht. So hat das EVG bereits früher (EVGE 1957, S. 38; ZAK 1957, S. 409) entschieden, daß mit der nach Art. 16, Abs. 1, AHVG einmal eingetretenen Verjährung jede Ver-rechnungsmöglichkeit im Sinne von Art. 16, Abs. 2, letztem Satz, entfällt;

diese Maßnahme kann nur getroffen werden, wenn die Beiträge in der in Abs. 1 vorgesehenen Frist festgesetzt wurden und wenn die Vollstreckungs-frist bei der Entstehung des Rentenanspruchs noch nicht abgelaufen war.

Im vorliegenden Fall hätten nach dem Wortlaut von Art. 16, Abs. 1, die für das Einkommen in den Jahren 1950 bis 1955 geschuldeten Beiträge — gesamthaft oder teilweise — spätestens zwischen 1955 und 1960 nachgefor-dert werden können. Es ist jedoch unbestritten, daß sie während dieser Frist weder geltend gemacht, noch festgesetzt worden sind. Besondere Umstände, welche die fünfjährige Verjährungsfrist erstrecken würden (Verfahren wegen

Steuerhinterziehung oder strafbare Handlung gemäß Art. 16, Abs. 1, 2. und 3. Satz, AHVG) liegen auch nicht vor. Alle Beiträge dieser Jahre waren somit verjährt, als die kantonale Rekursbehörde in ihrem Entscheid vom 30. No-vember 1962 sie erstmals festsetzte. Sie können daher nicht mehr erhoben werden, weder direkt noch auf dem Verrechnungswege, und sind folglich auch für die Rentenberechnung nicht in Betracht zu ziehen.

Invalidenversicherung Eingliederung

Urteil des EVG vom 29. Oktober 1963 i. Sa. J. F.

Art. 12, Abs. 1, IVG. Solange eine medizinische Behandlung in ihrer Gesamtheit auf die Erhaltung des Lebens ausgerichtet ist, gelten besondere Vorkehren zur Wiederherstellung der körperlichen Lei-stungsfähigkeit, die mit diesem Behandlungskomplex in engem Zu-sammenhang stehen, nicht als medizinische Eingliederungsmaß-nahmen. (Erwägung 2)

Art. 12, Abs. 1, IVG. Bei Poliomyelitis gilt die Physiotherapie nicht als Eingliederungsmaßnahme der IV, solange die künstliche Be- atmung zur Erhaltung des Lebens notwendig ist. (Erwägung 2) Die 1926 geborene, als Hausfrau tätige Versicherte erkrankte im April 1961 an Poliomyelitis. Ende April 1961 traten Lähmungserscheinungen auf, was zur Einweisung ins Spital führte. Im Spital mußte wegen starker Atemnot eine Tracheotomie mit Anschluß an ein Engström-Beatmungsgerät vorge-nommen werden. Von anfangs Juni an konnte stundenweise und von Ende Juni an tagsüber auf die künstliche Beatmung verzichtet werden. Am 7. Au-gust 1961 wurden dann die Kanüle entfernt und die künstliche Beatmung end-gültig eingestellt. Schon bald nach dem Spitaleintritt war mit physiotherapeu-tischen Vorkehren begonnen worden, die man nach der am 2. November 1961 erfolgten Entlassung aus dem Spital weiterführte.

Gestützt auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug übernahm die IV u. a.

Gestützt auf eine Anmeldung zum Leistungsbezug übernahm die IV u. a.

Im Dokument MONAT VON (Seite 79-97)