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Das Gesetz des Kantons Aargau über Kinderzulagen für Arbeitnehmer

Im Dokument MONAT VON (Seite 108-111)

Entstehung des Gesetzes

Am 11. Januar 1955 erklärte der Große Rat eine Motion Trottmann er-heblich, die den Regierungsrat beauftragte, die Frage zu prüfen und dem Großen Rat Bericht und Antrag zu stellen für den Erlaß eines Ge-setzes betreffend die Ausrichtung von Familien- und Kinderzulagen an Arbeitnehmer und an Selbständigerwerbende mit kleineren Einkommen durch Errichtung von öffentlichen und privaten Ausgleichskassen. Fner erklärte der Große Rat am 24. März 1959 eine Motion Baumann er-heblich, die den Regierungsrat ersuchte, dem Großen Rat eine Vorlage zu unterbreiten, damit auf kantonalem Boden die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gemäß Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 ergänzt und auch an Kleinbauern Familienzulagen ausgerichtet werden können.

Mit Bericht und Antrag vom 5. Oktober 1962 legte der Regierungsrat dem Großen Rat einen Entwurf zu einem Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vor. In der Sitzung vom 23. Dezember 1963 hat der Große Rat die Vorlage genehmigt. Die Begehren, Kinderzulagen für Selbstän-digerwerbende einzuführen und den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern zusätzliche kantonale Zulagen zu gewähren, wurden vom Großen Rat entsprechend dem Antrag des Regierungsrates abgelehnt.

Damit hat der Aargau als 24. Kanton ein Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer erlassen.

Geltungsbereich

Dem Gesetz unterstehen alle Arbeitgeber, die im Kanton einen Wohn-oder Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung Wohn-oder eine Betriebsstätte haben. Nicht unterstellt sind: die kantonalen Gerichte, Verwaltungen, Anstalten und Betriebe, die landwirtschaftlichen Arbeitgeber, die Haus-dienstarbeitgeber für ihre weiblichen Angestellten sowie die Arbeitgeber für den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten. Arbeitgeber, welche ge-stützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag oder eine gesamtarbeitsvertrags-ähnliche Regelung Kinderzulagen ausrichten, können vom Regierungsrat unter gewissen Voraussetzungen von der Anschlußpflicht an eine Fami-lienausgleichskasse befreit werden. Die dem Gesamtarbeitsvertrag oder der gesamtarbeitsvertragsähnlichen Regelung nicht unterstellten Arbeits-verhältnisse des gleichen Betriebes können bei mindestens gleichwertigen

Leistungen befreit werden. Die Befreiung ist aufzuheben, wenn die ge-setzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind sowie auf Antrag der Parteien.

Bezugsberechtigte Personen

Bezugsberechtigt sind Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber dem Gesetz unterstellt sind. Nebenberufliche Arbeitnehmer erhalten die Zulage ge-mäß dieser Tätigkeit nur dann, wenn sie nicht schon gestützt auf die Haupttätigkeit die volle Zulage erhalten. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch; doch sind die Zulagen bei Unfall, Krank-heit oder Tod nach Erlöschen des Lohnanspruches noch während drei Monaten weiter auszurichten.

Ausländische Arbeitnehmer haben nur für ihre in der Schweiz woh-nenden Kinder Anspruch auf die Zulagen. Der Regierungsrat ist jedoch ermächtigt, die Anspruchsberechtigung auf die im Ausland wohnenden Kinder auszudehnen sowie den Bezügerkreis, die Art und den Umfang der Zulagen zu bestimmen.

Kinderzulagen

Die Kinderzulage beträgt mindestens 20 Franken im Monat für jedes Kind. Als zulageberechtigt gelten die ehelichen und Adoptivkinder, fer-ner die außerehelichen und Stiefkinder, sofern der Arbeitnehmer für deren Unterhalt überwiegend aufkommt, die Pflegekinder, für die der Arbeitnehmer voll aufkommt, sowie schließlich die Geschwister des Arbeitnehmers, für deren Unterhalt dieser überwiegend aufkommt. Die Altersgrenze ist auf 16 Jahre festgesetzt; für Kinder, die in Ausbildung begriffen oder infolge eines Gesundheitsschadens für dauernd oder län-gere Zeit mehr als zur Hälfte arbeitsunfähig sind, beträgt sie 20 Jahre.

Wenn beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig sind, darf nur eine Kinder-zulage ausgerichtet werden, wobei der Anspruch in der Regel dem Ehe-mann zusteht. Für Kinder aus geschiedener oder getrennter Ehe steht der Anspruch jenem Elternteil zu, bei dem sich das Kind in Obhut be-findet. Bietet der anspruchsberechtigte Arbeitnehmer keine Gewähr für eine zweckentsprechende Verwendung der Zulagen, so sind diese der-jenigen Person, Amtsstelle oder Anstalt auszurichten, die für das Kind sorgt. Die Zulagen treten zu allfälligen gerichtlich festgelegten Unter-haltsbeiträgen hinzu, sofern der Richter keine andere Regelung trifft.

Nicht bezogene Zulagen können für die letzten 12 Monate vor der Gel-tendmachung des Anspruches nachgefordert werden. Die Rückforderung

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zu Unrecht bezogener Zulagen ist in entsprechender Weise geordnet wie die Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Renten im AHVG.

Organisation

Alle dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber haben einer vom Regierungs-rat anerkannten oder der kantonalen Familienausgleichskasse beizu-treten.

Für die Anerkennung der privaten Familienausgleichskassen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Zur Gründung von Kassen sind beruf-liche und zwischenberufberuf-liche Arbeitgeberverbände befugt. Der Kasse müssen mindestens 8 Arbeitgeber angehören, die mindestens 600 Arbeit-nehmer beschäftigen. Die gesetzlichen Mindestleistungen sind zu erbrin-gen, eine geordnete Geschäftsführung ist zu gewährleisten und die Kassenvorschriften haben den Bestimmungen des Gesetzes zu entspre-chen. Die erwähnte Mindestzahl der Arbeitgeber wird jedoch nicht ver-langt bei Familienausgleichskassen, die von einer AHV-Verbandsaus-gleichskasse geführt und für sämtliche dieser Kasse angeschlossene Arbeitgeber errichtet werden. Anerkennungsbehörde ist der Regierungs-rat, dem auch die Kassenvorschriften und deren Änderungen sowie all-fällige Auflösungs- und Fusionsbeschlüsse privater Kassen zur Geneh-migung zu unterbreiten sind.

Neue Familienausgleichskassen können erstmals auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, sodann auf den 1. Januar 1966 und später jeweils in Abständen von fünf Jahren errichtet werden. Mit der Anerkennung erlangen die Kassen das Recht der Persönlichkeit. Sie unterstehen einer jährlichen Überprüfung durch eine unabhängige Re-visionsstelle, die ihren Bericht der Direktion des Innern einzureichen hat.

Die anerkannten Familienausgleichskassen sind von der Entrichtung aller Steuern befreit.

Der Kanton errichtet eine kantonale Familienausgleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt. Deren Führung wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen. Der kantonalen Familienausgleichs-kasse gehören alle dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber an, die nicht binnen drei Monaten nach Erwerb der Arbeitgebereigenschaft von der Anschlußpflicht an eine Familienausgleichskasse befreit werden oder keiner privaten Kasse beitreten.

Finanzierung

Die Finanzierung der Kinderzulagen und der Verwaltungskosten hat durch die Arbeitgeber zu erfolgen. Werden die Zulagen durch Familien-

ausgleichskassen ausgerichtet, so erfolgt die Finanzierung durch Bei-träge in Prozenten der AHV-Lohnsumme. Allfällige überschüsse sind nach Bildung eines angemessenen Betriebs- und Reservefonds zur Herab-setzung der Beiträge oder zur Erhöhung der Zulagen zu verwenden. Die Beiträge der privaten Kassen werden durch eine mehrheitlich aus gebern zusammengesetzte Verwaltungskommission, worin die Arbeit-nehmer angemessen vertreten sein müssen, festgelegt. Die Beiträge der kantonalen Familienausgleichskasse werden durch den Regierungsrat im Rahmen der Arbeitgeberbeiträge der von ihm anerkannten privaten Kassen festgesetzt.

Durchführung und Rechtspflege

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen

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