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Das Wichtigste zur Zielformulierung in Kürze

Zweck: Darstellung der Wirkung, die durch das Regelungs- oder sonstige Vorhaben erreicht wer-den soll.

Formulierung: Die Ziele werden wirkungsorientiert formuliert, d.h. nach außen, in die Gesell-schaft hinein gerichtete Wirkungen, die mit 1 bis 5 Indikatoren versehen werden. Diese ermögli-chen die spätere Überprüfung im Zuge der internen Evaluierung.

Anforderung: § 41 BHG 2013 sieht vor, dass die Angaben zur Wirkungsorientierung den Krite-rien der Relevanz, der inhaltlichen Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleich-barkeit und der ÜberprüfVergleich-barkeit genügen müssen.

Verknüpfung zur wirkungsorientierten Steuerung: Trägt ein Ziel eines Regelungs- oder sons-tigen Vorhabens zu einem Wirkungsziel auf Untergliederungsebene im Bundesvoranschlag bei oder stellt es eine Maßnahme auf Globalbudgetebene dar, so ist diese im Rahmen der Zielformu-lierung anzugeben.

5.2.1 Was sind Regelungs- und Vorhabensziele?

Ein Ziel ist ein angestrebter, zukünftiger Zustand, zu dessen Erreichung Maßnahmen ge-setzt werden.

Die Regelungs- oder Vorhabensziele müssen in einem Zusammenhang mit dem in der Prob-lemanalyse beschriebenen Problem stehen, das mit Erreichung der Regelungs- oder Vorha-bensziele als (zumindest partiell) gelöst anzusehen ist.

Ohne Festlegung und genauer Definition von Zielen sowie passender Indikatoren ist es nicht möglich, den Erfolg eines Regelungs- oder sonstigen Vorhabens zu bewerten: Für die Mes-sung des Erfolges sind der Ausgangszustand (zum Zeitpunkt der wirkungsorientierten Folgen-abschätzung) darzustellen und der Zielzustand (zum Evaluierungszeitpunkt) festzustellen (vgl.

§ 5 und Anlage 2 der WFA-GV).

Auch bei der Zielformulierung wird im Sinne der Wirkungsorientierung die Frage, was mit einer neuen Regelung oder einem Vorhaben nach außen hin bewirkt werden soll, in den Mittelpunkt gestellt.

Den Gegensatz dazu stellen Leistungsziele dar, die lediglich auf den Output, also das unmit-telbare Ergebnis der Handlungen der öffentlichen Verwaltung abzielen. Diese werden bei der Formulierung der Maßnahmen dargestellt.

Die systematischen Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung

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Bei jeder Folgenabschätzung ist zumindest ein Ziel zu definieren. Es ist aber auch möglich, mehrere voneinander abgegrenzte Ziele gleichzeitig mit einem Regelungs- oder sonstigen Vorhaben zu verfolgen. Alle Ziele sind mit Indikatoren und Zielzuständen zu versehen und darzustellen.

5.2.2 Verwendung von Indikatoren für die Zielsetzung

Nachdem die Beschreibung des Ziels angegeben hat, was mit einem Regelungs- oder sonsti-gen Vorhaben erreicht werden soll, werden durch die Festlegung der Indikatoren (Kennzahlen und Meilensteine) die angestrebten Veränderungen zwischen dem Zielzustand und dem Aus-gangszustand messbar gemacht. Wenn möglich, sollten hierfür Kennzahlen herangezogen werden. In Ausnahmefällen kann jedoch auch die Zielerreichung durch Meilensteine beschrie-ben werden (zu Kennzahlen und Meilensteinen siehe Kapitel 3).

Abbildung 13 Fiktives Beispiel zur Setzung von Indikatoren

Ziel 1: Schutz der ArbeitnehmerInnen, insbesondere werdende Mütter, in Gastro-nomiebetrieben vor dem Einatmen von Tabakrauch (Passivrauchen)

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Anteil der Beschäftigten, der in

Nichtrau-cherlokalen arbeitet: YY% Anteil der Beschäftigten, der in Nichtraucherlo-kalen arbeitet: XX%

Anteil der Beschäftigten, der in Lokalen mit abgetrennten Raucherbereichen arbei-tet: YY%

Anteil der Beschäftigten, der in Lokalen mit abgetrennten Raucherbereichen arbeitet: XX%

Anteil der Beschäftigten, der in Lokalen arbeitet, in denen durchgehend geraucht werden darf: unter XX%

Anteil der Beschäftigten, der in Lokalen arbei-tet, in denen durchgehend geraucht werden darf: unter XX%

- Verfahren aufgrund der Überschreitung des

Arbeitsverbots werdender Mütter in Räumen, in denen geraucht wird: 0

Gemessen werden sollten somit unmittelbare Wirkungen auf AdressatInnen (z. B. Verhaltens-änderung – Einhaltung von Geschwindigkeitslimits) oder mittelbare Wirkungen (z. B. weniger Unfälle aufgrund überhöhter Geschwindigkeit).

Ohne Indikatoren kann nicht festgestellt werden, ob das Ziel durch das Regelungs- oder sons-tige Vorhaben erreicht werden konnte. Gleichzeitig ist es wichtig, Indikatoren auszuwählen, die durch die gesetzten Maßnahmen tatsächlich beeinflusst werden können.

Beispiele: Unterschied direkte vs. indirekte Messung der Zielerreichung

Eine direkte Messung des (fiktiven) Wirkungsziels „Erhöhung der sozialen Kompetenzen von 14-18jährigen SchülerInnen“ scheint zum Beispiel schwierig. Soziale Kompetenzen können nicht gemessen werden. Mehrere Indikatoren müssen dafür herangezogen werden, z. B. die Beurtei-lung des sozialen Verhaltens der SchülerInnen über das Schulklima, Anzahl von gesetzten Dis-ziplinarmaßnahmen o.ä.

Das (fiktive) Wirkungsziel „Förderung eines CO2-effizienten Verhaltens im Bereich der Produktion, des Handels und der Konsumation von Produkten und Dienstleistungen“ könnte etwa durch die Kennzahl „CO2 Ausstoßmenge“ in definierten Segmenten zu einem definierten Zeitpunkt gemes-sen werden.

Es ist empfehlenswert, pro Ziel 1 bis maximal 5 Indikatoren zu definieren, da somit die Zieler-reichung aus mehreren Blickwinkeln beleuchtet werden kann.

Insbesondere auf Ebene der Zieldefinition ist den quantitativen Kriterien (Kennzahlen) gegenüber den qualitativen Kriterien (Meilensteinen) der Vorzug zu geben. Damit soll sichergestellt werden, dass für die interne Evaluierung eine möglichst objektive Beurteilung der Zielerreichung durchgeführt werden kann.

Ist jedoch das Ziel einer quantitativen Beurteilung nicht zugänglich, so kann auch auf der Ebene der Zielfestsetzung eine Beschreibung rein durch qualitative Kriterien erfolgen.

Dazu wird im Ressort für die Verwendung zuverlässiger und aussagekräftiger Indikatoren ein ausgebautes System der Erfassung relevanter Kennzahlen im Ressort benötigt.

Andere Möglichkeiten zur Findung von Indikatoren sind beispielsweise Befragungen oder Stichproben.

5.2.3 Anforderungen für die Festlegung der Regelungs- oder Vorhabensziele

Rechtliche Grundlagen

§ 41 BHG 2013 sieht vor, dass die Angaben zur Wirkungsorientierung den Kriterien der Relevanz, der inhaltlichen Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und der Über-prüfbarkeit genügen müssen.

In der WFA-Grundsatz-Verordnung wird festgelegt, dass diese Kriterien auch für die Regelungs- und Vorhabensziele anzuwenden sind.

§ 68 BHG 2013 iVm § 5 Abs. 1 der Wirkungscontrollingverordnung beauftragt die

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64 Kriterien:

Die folgenden Kriterien bilden den Prüfungsschwerpunkt bei der Qualitätssicherung der wir-kungsorientierten Folgenabschätzung durch die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt:

1. Relevanz: Die Regelungs- und Vorhabensziele sind inhaltlich und in ihrer Dimension geeig-net, das beschriebene Problem zu beseitigen, einzudämmen oder zu mildern.

2. Inhaltliche Konsistenz: Die Ziele stehen mit dem Problem in einem direkten Zusammen-hang. Weiters ist, sofern das Regelungs- oder sonstige Vorhaben der Erreichung eines Wir-kungsziels im Bundesvoranschlag dient oder eine Maßnahme in einem Globalbudget darstellt, dies entsprechend darzustellen.

3. Verständlichkeit: Die Ziele werden so formuliert, dass diese von allen interessierten Bürge-rInnen verstanden werden können. Fachbegriffe, Abkürzungen und komplizierte Satzstellun-gen sind zu vermeiden. Ein Ziel nimmt in üblicher Schriftgröße 1 bis maximal 3 Zeilen in Anspruch.

4. Nachvollziehbarkeit: Grundlage für den Inhalt der Regelungs- oder Vorhabensziele bilden das Regierungsprogramm der jeweiligen Legislaturperiode, Regierungsbeschlüsse, gesetzli-che Vorgaben oder andere Vorhaben, insbesondere im Zusammenhang mit den Aufgaben des jeweiligen Ressorts. Ein Zusammenhang zwischen Grundlage und Ziel muss gewährleis-tet sein.

5. Vergleichbarkeit: Die Ziele werden mit Indikatoren versehen, die zum jetzigen Zeitpunkt und auch zum Zeitpunkt der vorgesehenen internen Evaluierung voraussichtlich anhand aktueller Zahlen verglichen werden können.

6. Überprüfbarkeit: Die Erreichung eines Wirkungszieles wird mithilfe 1 bis maximal 5 Kenn-zahlen oder Meilensteinen dargestellt. Bei deren Auswahl ist darauf zu achten, dass bei der Beurteilung der Zielerreichung die Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen.

Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle unterstützt die Ressorts bei der Umsetzung der oben angeführten Qualitätskriterien und zeigt Verbesserungspotential auf. Außerdem kann sie auf Zielkonflikte zwischen Ressorts hinweisen.

Darstellung eventueller Zusammenhänge mit Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Die Regelungs- oder Vorhabensziele müssen nicht notwendigerweise mit einem Wirkungsziel auf Untergliederungsebene oder einer Maßnahme auf Globalbudgetebene im Bundesvoran-schlag in direkter Verbindung stehen, da dort nur die Prioritäten dargestellt werden müssen.

Sollte dies jedoch der Fall sein, ist das im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschät-zung anzugeben.

Regelungs- oder sonstige Vorhaben können beispielsweise gleichzeitig Maßnahmen eines Globalbudgets zur Erreichung eines bestimmten Wirkungsziels darstellen oder einem be-stimmten Wirkungsziel direkt beitragen. Auf diese Weise wird die wirkungsorientierte Folgen-abschätzung mit den Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlag verknüpft, um insgesamt ein durchgängiges System einer wirkungsorientierten Steuerung zu erzeugen.

Fiktives Beispiel: UG 24 Gesundheit: Gesundheitsprävention und Novelle zum Tabakgesetz

In diesem Beispiel wurde in der UG 24 folgendes Wirkungsziel definiert:

Wirkungsziel 1: Förderung der Gesundheit der österreichischen Bevölkerung durch Prä-ventionsarbeit

Warum dieses Wirkungsziel: Die kostengünstigste und effizienteste Methode, die Gesundheit der Bevölkerung zu verbessern, ist eine Verstärkung der Präventionsarbeit und damit die Hilfe zur Selbsthilfe: Das Gesundheitssystem wird entlastet und viele der häufigsten Krankheitsursachen wie Diabetes, Herzkreislauferkrankungen und bestimmte Krebsarten können in einem Teil der Fälle am Entstehen verhindert werden.

Wie wird dieses Wirkungsziel verfolgt: Ausbau und Ausweitung der Präventions- und Aufklä-rungsarbeit; Schulungen im Schul- und Vorschulbereich, Forcierung der betrieblichen Gesund-heitsvorsorge, strengere Bestimmungen zum NichtraucherInnenschutz, Verbesserung der Nährwertinformationen auf Lebensmitteln,…

Wird daher im Laufe des Finanzjahres eine Novelle zum Tabakgesetz beschlossen, welche strengere Bestimmungen zum Schutz von NichtraucherInnen vorsieht, ist dieser Beitrag zur Er-reichung des Wirkungsziels in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung anzugeben:

Novelle zum Tabakgesetz

Ziel 1: Senkung der RaucherInnenquote

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag: Die Senkung der Rauche-rInnenquote stellt einen Beitrag zu Wirkungsziel 1 der UG 24 „Förderung der Gesundheit der ös-terreichischen Bevölkerung durch Präventionsarbeit“ dar.

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Abbildung 14 Zusammenhang mit der wirkungsorientierten Steuerung

Quelle: Bundeskanzleramt, Wirkungscontrollingstelle

Möglichkeit der internen Evaluierung

Schon bei der Zieldefinition und der Auswahl der dazugehörigen Indikatoren ist darauf zu achten, dass eine spätere interne Evaluierung möglich ist.

Dies wird dadurch erreicht, dass die Qualitätskriterien eingehalten werden sowie, indem zum Zeitpunkt der internen Evaluierung die Kennzahlen der gewählten Indikatoren in aktueller Fassung vorliegen und verfügbar sind.