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9.4 Anleitung zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

9.4.1 Prüfung

Der Ausgangspunkt für die Kalkulation der finanziellen Auswirkungen sind die einzelnen Maß-nahmen. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob sich aus den Maßnahmen überhaupt finan-zielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und/oder die Planstellen des Bundes oder am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaften oder für die Sozialversicherungs-träger ergeben.

Die Prüfung auf finanzielle Auswirkungen hat für den gesamten Berechnungszeitraum (siehe Unterabschnitt 9.2.3.2) zu erfolgen.

Beispiel „Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen“

Die Bundesregierung möchte die Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen erhöhen und defi-niert dies als Ziel im Koalitionsabkommen. Dieses Ziel soll mit der nächsten gesetzlichen Novelle umgesetzt werden, wobei 2 konkrete Maßnahmen gesetzt werden:

1. Bessere Information in Schulen durch Informationsbroschüren

2. Polizeiliche Kontrollen durch Aktion „Scharf“ und Intensivierung der Radarkontrollen Lösung:

Für jede dieser Maßnahmen ist eine Prüfung auf finanzielle Auswirkungen vorzunehmen:

1. Die Herstellung der Informationsbroschüren verursacht Kosten.

2. Die Intensivierung der Radarkontrollen führt zu mehr Personalaufwand bei der Polizei, auch wenn keine zusätzlichen Planstellen damit verbunden sind.

- > Daher ist für beide Maßnahmen eine Berechnung durchzuführen.

Wichtig – alle Aufwendungen/Erträge aufnehmen, brutto ausweisen

Bei der Prüfung sind grundsätzlich alle mit der Maßnahme verbundenen finanziellen Auswirkun-gen miteinzubeziehen. Es ist von einer gesamthaften Betrachtung der durch die Maßnahme ausgelösten Veränderungen auszugehen.

Dementsprechend sind die Mehraufwendungen und durch allfällige im Gegenzug wegfallende Maßnahmen entstehende Minderaufwendungen unsaldiert zu betrachten. Das heißt Aufwen-dungen/Erträge für bisherige Regelungen, Leistungen oder Aktivitäten, die durch die neuen Maß-nahmen ersetzt werden, sind als Minderaufwendungen/Mindererträge (negatives Vorzeichen) über die Berechnungsperiode auszuweisen.

KEINE finanziellen Auswirkungen liegen hingegen vor, wenn in den Maßnahmen einzelne Rege-lungen, Leistungen oder Aktivitäten enthalten sind,

- die bisherige Aktivitäten, Leistungen oder Regelungen ersetzen und mit diesen in Inhalt und Umfang ident sind (formale Neuerlassung) oder

- die zwar hinsichtlich eines inhaltlichen Aspekts geringe Änderungen hervorrufen, die jedoch kei-ne Auswirkungen auf die dafür erforderlichen Aufwendungen/Erträge (Wertverzehr) oder dessen

Finanzielle Auswirkungen

116 Beispiele:

Die Intensivierung der Radarkontrollen führt zu mehr Personalaufwand bei der Polizei, dieser Personalaufwand ist zu berechnen, obwohl keine zusätzlichen Planstellen damit verbunden sind.

In einem Politikbereich wird eine grundlegende Reform vorgenommen und mittels eines Geset-zes neu geregelt. Inhaltlich führt die Reform dazu, dass ein Teil A der Verwaltungstätigkeiten in gleicher Weise fortgeführt wird wie bisher, ein Teil B der bisherigen Tätigkeiten B* nur geringfügig anders als bisher durchgeführt und die Tätigkeiten C neu hinzukommen.

Lösung:

- > Die Aufwendungen für die neuen Tätigkeiten C in der Verwaltung sind zu ermitteln, die im Ge-genzug entfallenden Aufwendungen sind zu erheben und als Minderaufwendungen darzustellen, gleichbleibende Aktivitäten (A und B*) sind nicht zu berücksichtigen.

In die Berechnung werden nur direkte Veränderungen auf die einzelnen Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen inkludiert. Beispielsweise werden bei einer Gehaltserhöhung die direkten Auswirkungen auf den Personalaufwand, nicht jedoch die Auswirkungen auf das Steueraufkommen, die SV-Beiträge oder die Kaufkraft (= indirekte Auswirkungen) dargestellt.

Folgende Fragestellungen sollen bei der Prüfung unterstützen:

Abbildung 24: Leitfragen finanzielle Auswirkungen

Leitfragen finanzielle Auswirkungen

• Sind Auswirkungen für den Bund, die Länder, Gemeinden oder die Sozialversicherungsträger zu erwarten?

Betroffene Haushalte

• Fallen neue Aufgaben, Leistungen oder Tätigkeiten innerhalb der Verwaltung an, ändern sie sich oder entfallen Aufga-ben/Leistungen oder Tätigkeiten?

Personalaufwand

• Fällt betrieblicher Sachaufwand an?

Z.B. Mieten oder Material

Betrieblicher Sach-aufwand

• Werden für die Umsetzung der Maßnahmen Werkleistungen9 zugekauft?

Z.B. Beratungsleistungen, IT Leistungen, Studien

Werkleistungen

• Werden monetäre oder nicht monetäre Transfers an öffentliche Körperschaften oder private Haushalte oder Unternehmen

ge-Transferaufwand

9 Werkleistungen sind gem. BHG 2013 Teil des betrieblichen Sachaufwands. Sie werden im Rahmen der Ab-schätzung der finanziellen Auswirkungen jedoch getrennt ausgewiesen, um den Anteil von Fremdleistungen deutlicher zu zeigen.

währt?

Z.B. Förderungen, Unterstützungsleistungen

• Sind für die Durchführung der Maßnahmen Investitionen not-wendig?

Z.B. der Kauf von Büroeinrichtungen oder spezieller Maschinen.

• Werden Verkäufe vorgenommen?

Z.B. Verkauf von Anlagevermögen, Beteiligungen

Investitionstätigkeit

Werden Darlehen gewährt oder aufgenommen? Fallen Aufwen-dungen für bzw. Erträge aus Zinsen an?

Finanzaufwand/-ertrag; Finanzie-rungstätigkeit; Darle-hen (FinA-Rechner:

Sonstige)

• Ist mit zusätzlichen oder verminderten Erträgen zu rechnen?

Z.B. Erträge aus Abgaben oder Vermietung

Erträge aus der operativen Verwal-tungstätigkeit und Transfers

Wenn eine diese Fragen zutrifft, so ist für die entsprechende Maßnahme eine Berechnung durchzuführen. Konkret müssen in einer der folgenden Aufwands- oder Ertragsgruppen finan-zielle Auswirkungen bzw. Veränderungen der Vermögenswerte und Fremdmittel auftreten, damit eine Berechnung notwendig wird.

Finanzielle Auswirkungen

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Abbildung 25: Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen Ertragsgruppen

a. Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers b. Finanzerträge

Aufwandsgruppen c. Personalaufwand d. Transferaufwand

e. Betrieblicher Sachaufwand (davon Werkleistungen) f. Finanzaufwand

Veränderung der Vermögenswerte und Fremdmittel aufgrund g. der Investitionstätigkeit

h. der Finanzierungstätigkeit

i. der Gewährung und Rückzahlung von Darlehen und gewährten Vorschüssen

Wichtig

Aufwendungen im Zuge der Vorbereitung einer Rechtsnorm werden in der Kalkulation nicht be-rücksichtigt. Diese so genannten Entstehungsaufwendungen z.B. Personalaufwand für die Erstel-lung des Gesetzesentwurfes, Aufwendungen durch die Beschlussfassung des Parlaments etc.

sind in die Kalkulation nicht zu inkludieren. Umsetzungsaufwendungen sind sehr wohl anzuset-zen.