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Verfahrensstadien bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller

4.2 Was ist einer Folgenabschätzung zu unterziehen?

4.3.4 Verfahrensstadien bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller

Rechtliche Grundlagen

§ 58 Abs. 2 BHG 2013 regelt, dass bei Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundes-ministerin für Finanzen hergestellt werden muss.

§ 58 Abs. 3 BHG 2013 regelt, dass dies auch bei einer wesentlichen Abänderung oder Einstellung von Vorhaben gilt, für welche zuvor das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bun-desministerin für Finanzen hergestellt wurde.

§ 10 WFA-GV sieht u.a. vor, dass die wirkungsorientierte Folgenabschätzung für Vorhaben so früh wie möglich zu beginnen und nach Änderungen zu aktualisieren ist.

Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand (§ 57 Abs. 1 BHG 2013). – Diese Definition entspricht inhaltlich dem bisherigen Begriff des Einzelvorhabens, dem die Abgrenzung aus dem öffentlichen Beschaf-fungswesen zugrunde liegt.

Planung des Vorhabens

Ebenso wie bei Regelungsvorhaben ist auch bei sonstigen Vorhaben die Folgenabschätzung grundsätzlich so früh wie möglich zu beginnen (§ 10 WFA-GV). Sobald abschätzbar ist, dass das Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung ist, sollte umgehend mit den Arbei-ten zur wirkungsorientierArbei-ten Folgenabschätzung begonnen werden.

Die Folgenabschätzung hat spätestens zum Zeitpunkt der Einvernehmensherstellung mit dem Bundesministerium für Finanzen vorzuliegen und wird diesem sowie der ressortübergrei-fenden Wirkungscontrollingstelle übermittelt. Die Qualitätssicherung wird hierbei für Vorha-ben mit Gesamtaufwendungen von mehr als 10 Millionen Euro durch die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt durchgeführt.

Die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung

50 Einvernehmensherstellung bei der Planung

Gesetzliche Grundlagen

§ 58 Abs. 2 BHG 2013 legt fest, dass Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung der rechtzeitigen Zustimmung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen bedür-fen.

Das Einvernehmen kann insb. entfallen, wenn das Vorhaben nach Art und Umfang in einem Bun-desgesetz vorbestimmt ist.

Die näheren Regelungen der Koordinationspflichten sind in § 2 Vorhabensverordnung geregelt.

Ist die Durchführung eines Vorhabens beabsichtigt, aus der voraussichtlich Mittelverwendun-gen des Bundes erwachsen werden, die nach Art oder Umfang des Vorhabens von außer-ordentlicher finanzieller Bedeutung sind, hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem Bundesministerium für Finanzen hierüber rechtzeitig während der Planung das Einver-nehmen herzustellen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag inklusive Folgenabschätzung und unter Anschluss der gemäß § 2 Abs. 9 Vorhabensverordnung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Damit soll sichergestellt werden, dass

eine sachgerechte Beurteilung nach den Zielen und Grundsätzen der Haushaltsführung in

§ 2 Abs. 1 BHG 2013 durch das Bundesministerium für Finanzen möglich ist und

ausreichend aussagekräftige und aufschlussreiche Unterlagen (wie etwa Beschreibung des Vorhabens, soweit in diesem Verfahrensstadium verfügbare nachvollziehbare Kosten- und Leistungsaufstellungen, Zahlungspläne inkl. Bedeckungsvorschlag sowie Ziel- und Wirkungserwartungen) dafür übermittelt werden.

Wie bereits bisher auf Basis des BHG 1986 ist es zur Beurteilung eines Vorhabens erforder-lich, auch finanzielle Aspekte zu prüfen. Die Prüfung der Abschätzung der nicht-finanziellen Wirkungsdimensionen von Vorhaben sowie die diesbezügliche Unterstützung der Ressorts ist Gegenstand des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings. Die Prüfung nicht-finanzieller Aspekte eines Vorhabens im Rahmen der Einvernehmensherstellung fokussiert demgegenüber auch nicht auf die Qualitätssicherung und Unterstützung der Ressorts bei der Erstellung der Abschätzungen, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung des Vorhabens, die Einbettung in den sozioökonomischen Kontext, die Kohärenz mit den Zielen der Haushaltsfüh-rung, den Zielen im Strategiebericht und im Bundesvoranschlag etc. . So ist es z. B. nur mög-lich, die Effizienz als einen der Grundsätze der Haushaltsführung zu bewerten, wenn die Zielsetzungen und die nichtintendierten Auswirkungen klar, vollständig und nachvollziehbar dargestellt sind. Für die Qualität der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist z. B. die Plausibilität des zugrundeliegenden Mengengerüsts ebenso entscheidend wie der dem Um-fang des Vorhabens angemessene Grad der Detaillierung der Darstellung des Vollzugsprozes-ses.

Durchführung von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung

Die Regelungen für die Durchführung eines Vorhabens in § 58 BHG 2013 entsprechen inhalt-lich weitgehend § 43 BHG 1986. Ein Vorhaben darf gemäß § 58 BHG 2013 nur durchgeführt werden, wenn

es zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist,

mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und

die Bedeckung im Bundesfinanzrahmengesetz sowie im Bundesfinanzgesetz sichergestellt ist.

Bei der Einvernehmensherstellung wird die wirkungsorientierte Folgenabschätzung nach Maß-gabe der Vorhabensverordnung berücksichtigt.

Einvernehmen bei Einstellung, Änderung, Fortsetzung (§ 58 Abs. 3 BHG 2013)

Die bei der Planung von Vorhaben erstellte Folgenabschätzung ist bei Einstellung, Ände-rung oder Fortsetzung zu aktualisieren und im Rahmen der Einvernehmensherstellung an das Bundesministerium für Finanzen zu übermitteln.

Insofern für die Durchführung eines Vorhabens oder Programms gemäß § 58 Abs. 2 das Ein-vernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen war oder ist, hat das haus-haltsleitende Organ auch über

eine beabsichtigte Einstellung oder

wesentliche Abänderung oder

die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für not-wendig erachtete Fortsetzung

des Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen.

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn die insgesamt benötigten Mittelverwendungen gegenüber der Einvernehmensherstellung um mehr als 10 % überschritten werden (§ 6 Abs. 1 Vorhabensverordnung).

Die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung

52 Zeitlicher Ablauf bei Vorhaben

Abbildung 9 Ablauf bei Vorhaben und rechtsetzenden Maßnahmen

Quelle: Bundeskanzleramt, Wirkungscontrollingstelle

Folgende Ausführungen gelten sinngemäß für die Änderung oder Einstellung von Vorhaben.

1. Planung des Vorhabens

2. Durchführung der Folgenabschätzung

Ist die Durchführung eines Vorhabens von außerordentlicher finanzieller Bedeutung beab-sichtigt, so hat die Folgenabschätzung spätestens zum Zeitpunkt der Einvernehmensherstel-lung mit dem Bundesministerium für Finanzen vorzuliegen und ist auch - unabhängig davon, ob die Gesamtaufendungen über oder unter 10 Millionen Euro liegen - der ressortübergrei-fenden Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt zu übermitteln (vgl. § 10 WFA-GV).

3. Qualitätssicherung (bei Gesamtaufwendungen über 10 Millionen Euro)

Die wirkungsorientierten Folgenabschätzungen werden für Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 mit Gesamtaufwendungen über 10 Millionen Euro durch die

ressortübergrei-fende Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt qualitätsgesichert. Für die Durchfür-hung der Qualitätssicherung sind jedenfalls 5 Arbeitstage einzuplanen.

Hierbei wird geprüft, ob die Qualitätskriterien der Relevanz, inhaltlichen Konsistenz, Ver-ständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit eingehalten wur-den.

4. Einvernehmensherstellung mit Bundesministerium für Finanzen

Bei Gesamtaufwendungen unter 10 Millionen Euro prüft das Bundesministerium für Finan-zen die Qualität der Folgenabschätzung insoweit, als es für die Herstellung des Einverneh-mens notwendig ist.

5. Umsetzung des Vorhabens 6. Interne Evaluierung

Die interne Evaluierung wird zu dem in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung festge-legten Zeitpunkt durchgeführt (§ 11 WFA-GV).

5 Die systematischen Schritte der

wirkungsorientierten Folgenabschätzung

Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung ist in systematisch strukturierter Form in einzelnen Schritten pro Regelungsvorhaben beziehungsweise Regelungskomplex oder Vorhaben durch-zuführen. Diese Schritte umfassen die Problemanalyse, Ziel- und Maßnahmenformulierung, Abschätzung der Auswirkungen und Planung der internen Evaluierung.

Abbildung 10 Übersicht über die zentralen Schritte der wirkungsorientierten Folgenab-schätzung

1 Problemanalyse

Grund des Tätigwerdens Gestaltungsspielraum Ausmaß des Problems Betroffene

Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen 2 Zielformulierung

Festlegung von Zielen

Bestimmung von ein bis fünf Indikatoren je Ziel und des Zielzustandes zum Evaluie-rungszeitpunkt

Darstellung eines allfälligen Zusammenhangs mit einem Wirkungsziel oder einer Maß-nahme im Bundesvoranschlag

3 Maßnahmenformulierung

Festlegung von Maßnahmen, die zur Zielerreichung beitragen

Bestimmung von ein bis fünf Indikatoren je Maßnahme sowie des Zielzustandes zum Evaluierungszeitpunkt (so möglich und sinnvoll)

4 Abschätzung der Auswirkungen

Die systematischen Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung

56 5 Planung der internen Evaluierung

Festlegung, wie und wann (längstens nach fünf Jahren) die interne Evaluierung durch-geführt wird

6 Ergebnisdarstellung 7 Interne Evaluierung

Vorbereitung (ab Planung der internen Evaluierung):

Sammlung der Daten für den Vergleich der Ausgangs- und Zielwerte und der tatsäch-lich eingetretenen Werte unter Verwendung der anfangs festgelegten Indikatoren

Durchführung (nach längstens fünf Jahren):

Prüfung der Wirkungszusammenhänge zwischen Regelungs- bzw. Vorhabensziel und den gesetzten Maßnahmen und Indikatoren

Vergleich der tatsächlich eingetretenen mit den abgeschätzten wesentlichen Auswir-kungen und Überprüfung auf nichtintendierte AuswirAuswir-kungen

Darstellung möglicher Verbesserungspotentiale und Empfehlungen zur Umsetzung Bericht zur internen Evaluierung (§ 6 Wirkungscontrollingverordnung)

Die Schritte 1 bis 3 (Problemanalyse, Zielformulierung sowie Maßnahmenformulierung) stellen dabei den sog. allgemeinen Teil der wirkungsorientierten Folgenabschätzung dar, da sie für alle Regelungs- und sonstigen Vorhaben nach dem gleichen Muster ablaufen und den Schwerpunkt der Qualitätssicherung durch die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle bilden.