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4.2 Was ist einer Folgenabschätzung zu unterziehen?

4.2.2 Vorhaben

Rechtliche Grundlagen

BHG 2013: § 57 Abs. 1: Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.

Abs. 2: Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlage-vermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.

Nach dem neuen Haushaltsrecht sind auch Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Be-deutung einer Folgenabschätzung zu unterziehen.

Laut Anhang A der Vorhabensverordnung gelten bei der Planung von Vorhaben von außer-ordentlicher finanzieller Bedeutung für die Einvernehmensherstellung folgende Wertgrenzen:

Abbildung 6 Angang A Vorhabensverordnung

Benennung der Vorhaben Besondere

Wertgren-zen (in Mio. €)

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 4

1.: Durchführung von Vorhaben

1.1.: Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

1.1.1.: Unbewegliche

1.1.1.1 Straßen- und Brückenbauten 70

1.1.1.2 Beiträge an Länder/Gemeinden/sonstige Rechtsträger für Baumaßnahmen

aus Anlass von Straßenbauten 5

1.1.1.3 Bundesflüsse, Wasserbauten gem. Anlage § zu 2 Teil 2 K BMG, Beiträge für Interessentengewässer aufgrund des

Wasserbautenförderungsgeset-zes 25

1.1.1.4 Hochbau (Neu-, Zu- und Umbauten), Sonderanlagen 25

1.1.2.: Bewegliche

1.1.2 Bewegliche 5

1.2.: Instandhaltung/Instandsetzung

1.2.1 Straßen- und Brückenbauten 25

1.2.2 Sonstige Bauvorhaben (einschließlich Bauten im Wege der BIG) 10 1.3.: Erwerb (Anschaffung von Sachen)

1.3.1.: Entgeltlicher Erwerb;

1.3.1.1 Unbewegliche Sachen (auch Baurecht); Kaufpreis 5

1.3.1.2 Bewegliche Sachen (auch Superädifikate); Kaufpreis 5

1.3.2.: Unentgeltlicher Erwerb

1.3.2.1 Mit Folgekosten; pro Jahr 5

1.3.2.2 Mit Auflagen und/ oder Bedingungen IMMER

1.4.: Werkverträge/ Dienstleistungsaufträge

1.4.1.1 Allgemeines Entgelt 5

1.4.1.2 Allgemeines Entgelt; BMF akkordierter Mustervertrag/Arbeitsbehelf 10

1.4.2 Forschungsaufträge; Entgelt 5

1.5.: Anmietungen (Pachtungen)

Die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung

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60 Abs 5 BHG 2013 keine Einvernehmensherstellung aus dem Titel Vorbelastung erforderlich). Beträge exkl. Betriebskosten und MwSt.

1.5.1.3 Mietverträge, soweit der Hauptmietzins die Richtwerte gemäß der Anlage 3 zur WFA-Finanzielle Auswirkungen Verordnung bzw. gemäß den jeweils

ergangenen Kundmachungen überschreitet IMMER

1.5.2.: Bewegliche Sachen

1.5.2.1 Allgemein; jährliches Zahlungserfordernis 5

1.5.2.2.1 ADV; jährliches Zahlungserfordernis 5

1.5.2.2.2 ADV; BMF akkordierter Mustervertrag; jährlich 15

1.5.2.2.3

ADV: bei Vertragsdauer über 10 Jahre, wenn in dieser Zeit keine Kündi-gungsmöglichkeit besteht oder Vorauszahlungen bestehen, die den jährlichen Miet(Pacht)zins übersteigen oder die Übernahme von ansonsten vom Bestandnehmer nicht zu tragenden Investitionskosten durch den Bund und/ oder die Einräumung einer Kaufoption für den Bund bestehen bzw. besteht.

IMMER

2.: Anerkenntnisse/Vergleiche

2.1.1. Gerichtsanhängig und nicht gerichtsanhängig: Wenn die Finanzprokuratur

die Anerkennung (den Abschluss eines Vergleiches) nicht empfiehlt n.a.1)

2.1.2

Gerichtsanhängig und nicht gerichtsanhängig: Wenn die Finanzprokuratur die Anerkennung (den Abschluss eines Vergleiches) empfiehlt und als Ergebnis der Anerkennung eine Verpflichtung des Bundes begründet werden soll.

n.a.1)

3.: Vorberechtigungen/Berechtigungen

3.1 Jährlich wiederkehrende oder einmalige Einzahlungen; Jahresbetrag n.a.1) 3.2 Berechtigungen mit jährlichen Folgekosten; Jahresbetrag n.a.1)

3.3 Berechtigungen mit Auflagen und/ oder Bedingunger n.a.1)

4.: Andere Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013 (zB Erlässe und Richtlinien)

4.1 Festsetzung von Entgelten (insbesondere Tarifen) für Leistungen des

Bundes n.a.1)

4.2 Wenn durch die Festsetzung von Entgelten (insbesondere Tarifen) für die Leistungen des Bundes Einzahlungenminderung oder zusätzliche

Auszah-lungen bewirkt werden können n.a.1)

4.3 Maßnahmen grundsätzlicher Art mit Einzahlungenminderung n.a.1)

4.4

Maßnahmen grundsätzlicher Art mit zusätzlichen Auszahlungen von erheblicher finanzieller Bedeutung: Erlassung und Änderung von Förde-rungsrichtlinien sowie sonstige Maßnahmenn grundsätzlicher Art, soweit letztere unmittelbar oder mittelbar (zB wegen Folgekosten) zu zusätzlichen Auszahlungen führen können

n.a.1)

4.5 Verwaltungsübereinkommen mit finanziellen Auswirkungen n.a.1) 5.: Förderungen

5.1 Allgemein 5

5.2 Allgemein; mit BMF akkordierter Mustervertrag 10

6.: Generalklausel

6 Maßnahmen, die eine finanzielle Verpflichtung des Bundes bedingen und die nicht von den Vorhaben der Punkte 1 – 5 in Spalte 1 umfasst sind;

finanzielle Gesamtverpflichtung 5

1) nicht anwendbar

Für Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 und Vorbelastungen gemäß § 60 BHG 2013 gelten die in dem Spalten 4 und 5 angeführten Be-tragsgrenzen auch in jenen Fällen, in denen die Beschaffung im Wege der BBG erfolgt.

Vorhaben im Sinne des § 58 Abs. 2 BHG 2013 haben gemäß § 57 Abs. 1 BHG 2013 einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.

Welche Leistungen müssen bei einem Vorhaben berücksichtigt werden?

Soweit ein Vorhaben die Investition in

immaterielle Vermögensgegenstände,

Sachanlagevermögen oder

die Erbringung sonstiger Leistungen

Förderungen, Werkverträge, etc.

zum Gegenstand hat, umfasst ein Vorhaben alle sich darauf beziehenden sachlich ab-grenzbaren, wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel aufgrund einer einheitlichen Planung erbracht werden (§ 57 Abs. 2 BHG 2013).

Beispiel: Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung

Große Bauprojekte, Infrastrukturvorhaben, Anschaffungen, z. B. von Rüstungsgütern.

4.3 Die Folgenabschätzung im Legistikprozess und in der Vorbereitung von Vorhaben

Da Regelungs- und sonstige Vorhaben von der Konzeption bis zum Beschluss unterschiedli-che Stadien durchlaufen und dabei von ihren Folgenabschätzungen begleitet werden, werden im folgenden Kapitel die Prozesse für Regelungs- und sonstige Vorhaben getrennt dargestellt.

Die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung

40 Rechtliche Grundlagen

§ 9 Abs. 1 WFA-GV sieht vor, dass mit der wirkungsorientierten Folgenabschätzung so früh wie möglich zu beginnen ist. Die Verordnung sieht weiters vor, dass die Folgenabschätzung mit dem Regelungsvorhaben Schritt zu halten hat.

§ 5 Abs. 2 Wirkungscontrollingverordnung sieht vor, dass die Folgenabschätzungen für Rege-lungsvorhaben der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle im Rahmen der Begutach-tung, falls diese nicht stattfindet, spätestens vor Wirksamwerden zur Kenntnis zu bringen ist.

Die Empfehlungen der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zur Einhaltung der Qualitätskriterien sind nach Möglichkeit vor dem Eintritt in ein neues Verfahrensstadium zu berücksichtigen. Werden diese Empfehlungen nicht berücksichtigt, so sind die Gründe hierfür gegenüber der Wirkungscontrollingstelle darzulegen.

Der Großteil der Regelungsentwürfe betrifft Bundesgesetze und Verordnungen:

Da die wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur Information der EntscheidungsträgerInnen sowie der Öffentlichkeit dient, soll diese für die maßgeblichen Verfahrensstadien, die ein Rege-lungsvorhaben oder ein sonstiges Vorhaben durchläuft, aktualisiert werden. Dieser Prozess ist unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob es sich um ein Gesetz, eine Verordnung, eine Art.

15a-B-VG-Vereinbarung oder ein sonstiges Vorhaben handelt. In den folgenden Kapiteln wer-den die üblichen Prozessschritte beispielhaft für die in der Praxis häufigsten Regelungsvorha-ben dargestellt.

Begutachtungsfristen, Ministerrat

Je nach Umfang und Dringlichkeit des Regelungsvorhabens sind angemessene Begutach-tungsfristen festzusetzen. Im Regelfall soll den zur Begutachtung eingeladenen Stellen eine Begutachtungsfrist von mindestens sechs Wochen zur Verfügung stehen.

Dass die Frist von sechs Wochen für den Regelfall gedacht ist, bedeutet, dass es Fälle geben kann, in denen eine kürzere Frist vertretbar ist, so wie es umgekehrt auch Fälle geben wird, in denen auch die sechswöchige Frist zu kurz ist.

Durch die Einhaltung der sechswöchigen Begutachtungsfrist kann gleichzeitig auch die Frist im Rahmen des Konsultationsmechanismus gewahrt werden:

Bereits nach Art. 1 Abs. 1 und 4 der geltenden Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, sind gegenüber den Vereinbarungspartnern angemessene, bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen mindestens vierwöchige Stel-lungnahmefristen zu setzen (Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, zuletzt GZ BKA-600.614/0002-V/2/2008).

Entfall der Begutachtung, keine Einbringung in den Ministerrat

Bei Regelungsvorhaben ohne Begutachtungsverfahren bzw. ohne Einbringung in den Ministerrat ist die Folgenabschätzung im Rahmen der Einvernehmensherstellung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BHG 2013 dem Bundesministerium für Finanzen sowie der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt, das die Qualitätssicherung der Folgenab-schätzung durchführt (§ 9 Abs. 4 und 5 WFA-GV) zu übermitteln.

Auch über nachträgliche Änderungen der Folgenabschätzung ist die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle und das Bundesministerium für Finanzen zu informieren.

Einvernehmensherstellung (§ 16 BHG 2013)

Bei finanziellen Auswirkungen wird die Einvernehmensherstellung für rechtsetzende Maß-nahmen und sonstige rechtsetzende MaßMaß-nahmen grundsätzlicher Art in § 16 BHG 2013 zusammengefasst.

Bei rechtsetzenden Maßnahmen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, ist das Einvernehmen so rechtzeitig herzustellen, dass eine sachgerechte Beurteilung der Abschätzung der finanziellen Folgen durch das Bundesministerium für Finanzen möglich ist und ausreichend aussagekräftige und aufschlussreiche Unterlagen dafür übermittelt wer-den.

Das Einvernehmen ist vor der Erlassung von Verordnungen sowie vor dem Abschluss über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder von Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG herzustellen (Abs. 1).

Bei sonstigen rechtsetzenden Maßnahmen grundsätzlicher Art (z. B. Erlässe, Richtlinien) von erheblicher finanzieller Bedeutung hat das jeweils zuständige Bundesministerium mit dem Bundesministerium für Finanzen rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen. Wann die finanzi-elle Bedeutung als erheblich anzusehen ist, wird durch Verordnung der Finanzministerin fest-gelegt (Abs. 2).

Bei Maßnahmen aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden (Abs. 3).

Die Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung

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