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Planung der internen Evaluierung

Rechtliche Grundlagen

§ 18 Abs. 1 und 2 BHG 2013 legen fest, dass jedes haushaltsleitende Organ bzw. jede haushalts-führende Stelle Regelungs- oder sonstige Vorhaben in angemessenen Zeitabständen zu evaluie-ren hat.

In § 11 Abs. 1 WFA-GV wird präzisiert, dass die Evaluierung spätestens fünf Jahre nach dem In-krafttreten oder Wirksamwerden durchzuführen ist.

Die Planung der internen Evaluierung ist ein Teil der wirkungsorientierten Folgenabschät-zung, bei dem festzulegen ist, wie und wann die interne Evaluierung durchgeführt wird (§ 5 Abs. 8 WFA-GV). Gleichzeitig mit der Durchführung der Folgenabschätzung wird ein angemessener Zeitpunkt für die interne Evaluierung festgelegt, der in den Angaben zur wir-kungsorientierten Folgenabschätzung anzuführen ist. Bis Ende Februar jeden Jahres werden die im abgelaufenen Finanzjahr durchgeführten internen Evaluierungen der ressortübergrei-fenden Wirkungscontrollingstelle im Bundeskanzleramt übermittelt.

Der Zeitpunkt, zu dem die erste interne Evaluierung durchgeführt werden soll, ergibt sich aus dem jeweiligen Regelungs- oder sonstigen Vorhaben. Auf gesetzlicher Ebene ist im BHG 2013 festgehalten, dass es sich um einen angemessenen Zeitabstand handeln soll. In der Grund-satz-Verordnung wird konkretisiert, dass Regelungs- und sonstige Vorhaben nach längstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten (insbesondere Regelungsvorhaben) oder Beginn der

Umset-zung (insbesondere sonstige Vorhaben) intern zu evaluieren sind, um mögliche Verbesse-rungspotenziale und Empfehlungen zur Umsetzung aufzuzeigen.

Beispiel

Das Tabakgesetz wurde 2008 novelliert und stark verschärft. Die Regelungen sind am 1.1.2009 in Kraft getreten, mit Übergangsbestimmungen bis 1.7.2010.

Eine erste Evaluierung wurde bereits Anfang 2010 in Auftrag gegeben.

Die Umsetzung der Regelungs- bzw. Vorhabensziele sollte zum gewählten Evaluierungszeit-punkt zumindest teilweise Wirkungen entfaltet haben. Bei einigen Regelungs- oder sonstigen Vorhaben wird davon ausgegangen, dass sich ihre Wirkungen erst nach einem bedeutend längeren Zeitraum als 5 Jahren entfalten. In diesen Fällen eignen sich die ersten internen Evaluierungen, um eine Zwischenbilanz zu ziehen und mögliche Kurskorrekturen frühzeitig durchzuführen. Bei der Auswahl der Indikatoren sollte dies daher auch entsprechend berück-sichtigt werden.

6 Ergebnisdarstellung

Die Ergebnisdarstellung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung zielt darauf ab, die Wir-kungszusammenhänge nachvollziehbar zu machen. Sie enthält in geraffter, standardisierter Form die Darstellung der Ergebnisse der einzelnen Schritte der wirkungsorientierten Folgen-abschätzung.

Die durch die wirkungsorientierte Folgenabschätzung gewonnenen Erkenntnisse werden in einem einheitlichen Raster gemäß den Vorgaben der WFA-GV dargestellt. Diese werden im Folgenden unter Abbildung 18 wiedergegeben. Diese Angaben zur Wirkungsorientierung werden z. B. Gesetzen und Verordnungen als Teil der Materialien angeschlossen und spätes-tens im Rahmen der Begutachtung übermittelt. Die Verwendung des vom Bundeskanzleramt sowie vom Finanzministerium zur Verfügung gestellten IT-Tools stellt sicher, dass aus den eingegebenen Angaben ein e-rechtsfähiges Dokument erstellt wird, das allen Anforderungen genügt und direkt mit dem Regelungs- oder sonstigen Vorhaben mitgeschickt werden kann.

Die Ergebnisdarstellung besteht aus folgenden Teilen:

Problemanalyse inklusive Nullszenario und allfällige Alternativen

Ziel- und Maßnahmenformulierung inklusive Indikatoren

die wesentlichen Auswirkungen in den betroffenen Wirkungsdimensionen

sowie die Angaben über den Zeitpunkt der internen Evaluierung

Anhang mit weiterführenden Details

Die einzelnen Wirkungsdimensionen sind nur dann darzustellen, wenn in diesen wesentliche Auswirkungen zu erwarten sind. Finanzielle Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich.

Die Ergebnisdarstellung folgt der Berichtsstruktur gemäß Anlage 2 der WFA-GV in Verbindung mit dem IT-Tool. Dies steht einer flexiblen Ausgestaltung je Wirkungsdimension nicht entgegen, z. B. durch „flexible“ Tabellenformate, die leicht veränderbar und nach Bedarf adaptierbar sind.

Ergebnisdarstellung

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Abbildung 18 Berichtsstruktur für Angaben zur Wirkungsorientierung bei Regelungs- und sonstigen Vorhaben

7 Interne Evaluierung

Das Wichtigste zur internen Evaluierung in Kürze

Zweck: Die interne Evaluierung dient zur Feststellung des Erfolgs des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens.

Methode: Für die gesteckten Ziele und die erwarteten Auswirkungen werden die prognostizierten Kennzahlen und Meilensteine mit dem tatsächlichen Zustand verglichen. Darüber hinaus wird un-tersucht, ob anderweitige Auswirkungen eingetreten sind.

Zuständigkeit: Für die Durchführung der internen Evaluierung ist jenes haushaltsleitende Organ oder jene haushaltsführende Stelle zuständig, welches für das Vorhaben verantwortlich war und die Folgenabschätzung durchgeführt hat. Die Evaluierung wird intern durchgeführt. Etwaige Er-gebnisse einer Fremdevaluierung fließen in die interne Evaluierung ein.

7.1 Was ist eine interne Evaluierung?

Die interne Evaluierung ist ein

(ressort- bzw. verwaltungs-) intern durchzuführendes, rückschauendes Verfahren, das auf die Wirkungskontrolle abzielt und

untersucht, ob ein ausgeführtes Regelungs- oder sonstiges Vorhaben die erwarteten Wirkungen sowie wesentliche unerwartete Wirkungen zur Folge gehabt hat.

Zur Beurteilung der Effektivität der gesetzten Maßnahmen ist eine interne Evaluierung des Regelungsvorhabens oder Vorhabens vorgesehen. Dabei gilt es in pragmatischer Weise zu prüfen, ob die gesetzten Maßnahmen zur Erreichung der angestrebten Ziele beigetragen haben und ob die gesetzten Ziele erreicht werden konnten. Bezogen auf den Kernbereich der Folgenabschätzung des Regelungs- oder sonstigen Vorhabens, werden die erwarteten Aus-wirkungen mit den tatsächlich Eingetretenen verglichen (z. B. wesentliche unerwartete Wir-kungen).

Die interne Evaluierung kann durch die Verwaltung selbst durchgeführt werden („Selbstevalu-ierung“) oder vom jeweiligen Ressort extern vergeben werden (Fremdevaluierung).

Interne Evaluierung

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Grundsätzlich eignen sich für eine Evaluierung sowohl quantitative Methoden (Datenbanken, Befragungen, statistische Methoden etc.) als auch qualitative Methoden (Interviews, Fallbei-spiele etc.). Auch ist es durchaus möglich, beide Methodenarten in Kombination zu verwenden, wobei die Entscheidung beim jeweiligen die interne Evaluierung durchführenden Ressort liegt.

Zu beachten ist aber, dass die Festlegungen zum Zeitpunkt der Folgenabschätzung (siehe obiges Kapitel „Planung der internen Evaluierung“) ebenso wie methodische Vorgaben für die Prüfung der Auswirkungen gemäß den betroffenen Spezialverordnungen zu berücksichtigen sind.

In vielen Fällen wird es darüber hinaus Sinn machen, mehrere Regelungs- oder sonstige Vorhaben, die sachlich zusammengehörig sind und deren Evaluierungen gleichzeitig fällig werden, auch gemeinsam in einem Prozess zu evaluieren. Eventuell auftretende voneinander abhängige Wirkungen werden so deutlicher und es kann insgesamt ein größeres Bild betrach-tet werden.

7.1.1 Welchem Zweck dient die interne Evaluierung?

Die interne Evaluierung soll dazu dienen, Verbesserungspotentiale zu identifizieren. Im Ge-gensatz zur Kontrolle beinhaltet die Evaluierung eine Analyse und Empfehlungen zur Zieler-reichung sowie zur Zieladaptierung.

Ziel der internen Evaluierung ist es,

die Annahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung mit den tatsächlich eingetrete-nen Auswirkungen in den betroffeeingetrete-nen Wirkungsdimensioeingetrete-nen zu vergleichen, z. B. bei fi-nanziellen Auswirkungen auf öffentliche Haushalte;

die Eignung der gewählten Maßnahmen zur Zielerreichung, die seinerzeitigen Annahmen über Wirkungszusammenhänge und die Auswahl geeigneter Indikatoren zu beurteilen so-wie;

Verbesserungspotenziale und Empfehlungen zur Umsetzung aufzuzeigen.

Die interne Evaluierung soll nicht nur die Qualität des einzelnen Regelungs- oder sonstigen Vorhabens messen und bewerten, sondern im Sinne eines kontinuierlichen Lernprozesses auch der durchführenden Organisation zu Gute kommen.