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F. Schutzgut Wasser

I. Keine Zulassungsfähigkeit nach dem Naturschutzrecht

3. Besonderes Artenschutzrecht

3.5 Weiß- und Schwarzstorch

Der Weißstorch brütete 2014 erfolgreich in Bad Rodach. 2015 hat das Brutpaar ebenfalls mit der Brut begonnen. Solange keine Nahrungsrevierkartierung vorliegt, kann die Bedeutung des Areals des geplanten VLP als Nahrungsrevier nicht beurteilt werden.

Der Weißstorch neigt insbesondere während der Zugzeit zur Truppbildung. Daher ist insbesondere während der Zugzeit ein erhöhtes Kollisionsrisiko vorhanden.

Der Schwarzstorch ist mit hoher Wahrscheinlichkeit Brutvogel in Waldbereichen süd-lich bzw. westsüd-lich des geplanten VLP's. Der Schwarzstorch fliegt auf seinen Nah-rungsflügen regelmäßig zur Nahrungssuche sowohl in das Areal des geplanten VLP's als auch in die Glenderwiesen. Sie kommen regelmäßig zur Futtersuche an die Sulz und auch auf die Flächen unterhalb des Rangesberg. Sie konnten im Jahr 2014 mehrfach fotografiert werden, auf den Fotos ist klar zu erkennen, dass es sich um verschiedene Vögel handelt. Sie fliegen regelmäßig aus west-südwestlicher Richtung ein, es wird angenommen, dass es sich um die Brutpaare aus dem Raum Bad Colberg und Simmershausen handelt. Im Gutachten wird behauptet es handelt

sich um einen einzelnen Storch, das ist falsch. Allerdings wurden die Hauptsächli-chen Beobachtungen im Gutachten außerhalb der Brut und Aufzucht gemacht, so das auch das Füttern bereits beendet war. Im Jahr 2014 wurde ein Altstorch mit 3 Jungvögeln bei Schweighof beobachtet.

Eine Beurteilung des VLP's auf die Schwarz- und Weißstorchpopulation kann nur getroffen werden, wenn eine detaillierte Raumnutzungsanalyse erfolgt.

3.6 Zauneidechse

Entgegen der Darstellung in den Planfeststellungsunterlagen ist von einem Vor-kommen der Zauneidechse am Flachshügel auszugehen. Die Maßnahme M3 (Bl.

1046) – das nochmalige Absuchen der Fläche vor Baubeginn, aber nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses, umgeht die Rechtsfolgen im Falle eines Vor-kommens.

Es ist bereits VOR der Entscheidung, ob ein Planfeststellungsbeschluss ergeht, zu untersuchen, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung ein Vorkommen vorhanden ist.

Denn dann würde unzweifelhaft der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG erfüllt werden, da nicht auszuschließen ist, dass – auch wenn das Vor-kommen vergrämt werden sollte – einzelne Individuen der Zauneidechse getötet werden.

Weiterhin ist das Störungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Ziffer 3 BNatSchG als erfüllt an-zusehen, da nicht zu gewährleisten ist, dass ein Ersatzlebensraum vorhanden ist bzw. in absehbarer Zeit geschaffen werden kann, so dass § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht vorliegt. Die vorgesehene CEF-Maßnahme kann den Verbotstatbe-stand nicht ausschließen.

Die derzeit besiedelte Fläche ist mit einem alten Baumbestand bewachsen. Die ex-ponierten Zauneidechsenhabitate sind durch Reisighaufen und getrocknetem Laub gekennzeichnet. Es ist davon auszugehen, dass dort ein Zauneidechsenvorkommen die Flächen besiedeln. Bei einer Begehung im April 2015 wurde eine Zauneidechse gesichtet und photographisch festgehalten (Anlage 3). Es ist kaum vorstellbar, dass es sich um dasselbe Exemplar handelt, welches die Gutachter bereits 2012

gesich-tet haben. Entgegen den Bewertungen der Gutachter in der UVS ist daher von einer Fortpflanzung- und Ruhestätte im Bereich des Flachshügels und des Rangesberg auszugehen (vgl. Bl. 936 UVS, LBP).

Wenn die Gutachter ausführen, dass die Zauneidechse in Bayern weit verbreitet ist, wird der Eindruck erweckt, dass der Schutz der Zauneidechse nicht so wichtig sei.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es sich um eine besonders streng ge-schützte Tierart handelt, für die einschlägigen artenschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten sind.

Blatt 936 UVS, LBP

Die vorgesehenen Maßnahmenflächen (vgl. Plan Ziffer 4.2.8.1.1) sind ungeeignet,

zumindest benötigt die Entwicklung der Fläche hin zu einem Habitat für die Zau-neidechse mehrere Jahre. Derzeit wird die Fläche (Flurstück 286) ackerbaulich ge-nutzt. An einer Ecke besteht ein bewachsenes Feuchtbiotop (Stillgewässer). Das Flurstück 287 wird als Streuobstwiese genutzt.

Die Fläche Flurstück 207 ist gänzlich ungeeignet (Plan Ziffer 4.2.8.1.2). Es handelt sich um eine isolierte Fläche direkt an der Straße unterhalb der vorgesehenen Bö-schung. Hier fehlt jegliche Darstellung, wie diese Fläche hergerichtet werden soll, um ein Ersatzlebensraum für die Eidechse zu schaffen. Die Fläche liegt im Tal, so dass diese feucht sein dürfte. Außerdem fehlt jegliche südliche Ausrichtung.

Zu Recht wird bei der Maßnahmenbeschreibung K 7 ausgeführt, dass der Ersatzle-bensraum VOR der Vergrämung voll funktionsfähig sein muss. Dies wäre im Plan-feststellungsbeschluss anzuordnen und die Einhaltung zu kontrollieren. Die Erfah-rungen mit dem Vollzug zur Schaffung von Ersatzlebensräumen und der Besiedlung mit einem Vorkommen der Zauneidechse sind ernüchternd.

Eine der vorgesehenen Maßnahmenfläche grenzt unmittelbar an den zu rodenden Flachshügel. Da eine Umsetzung des Bestandes erst nach Schaffung des bensraumes möglich wäre, dürfte die Rodung erst beginnen, wenn der

Ersatzle-bensraum in einer Qualität hergestellt ist, welches geeignet ist die umzusiedelnden Tiere aufzunehmen. Dies wird nicht in einem Sommer möglich sein. Die Maßnah-menbeschreibung ist zu allgemein. Ob die Maßnahmenflächen überhaupt für einen Ersatzlebensraum geeignet sind, wurde nicht geprüft.

Der derzeit vorgesehen Ablauf – März-Mai nochmals Bestandserfassung, ggfs. dann Fläche herrichten, um zu vergrämen – benötigt mindestens einen Vorlauf von einem Jahr, so dass zu gewährleisten sein würde, dass die Rodung erst im Folgejahr erfol-gen darf. Ein Monitoring wäre anzuordnen.

Im Grunderwerbsverzeichnis ist ein Flurstück 207 nicht erwähnt, obwohl es im Maß-nahmenblatt aufgeführt wird.

Die Flurstücke 286 und 287 umfassen eine Größe von 7500 m². Unklar bleibt, wie die Fläche rechtlich gesichert wird. Ein Erwerb der Fläche ist nicht vorgesehen. Da-her ist nicht zu erkennen, wie gewährleistet werden soll, dass auf Dauer ein Ersatz-lebensraum für die Zauneidechse bestehen bleiben soll.

3.7 Zwischenergebnis

Entgegen der Darstellungen in den Planfeststellungsunterlagen sind Verbotstatbe-stände für zahlreiche Arten erfüllt, so dass das Vorhaben grundsätzlich unzulässig ist. Eine Ausnahmegenehmigung gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG ist – wie noch aufzu-zeigen sein wird – nicht zulassungsfähig.