• Keine Ergebnisse gefunden

Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf Natur und Landschaft

F. Schutzgut Wasser

I. Keine Zulassungsfähigkeit nach dem Naturschutzrecht

2. Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf Natur und Landschaft

Die Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft sind vielfältig. Die bau-bedingten Auswirkungen umfassen nicht nur die Versiegelung, Umwandlung von Flächen in eine andere Nutzungsart und einer Einebnung eines bislang hügeligen Geländes sondern auch die durch Lärm, Staub und Fahrbewegungen verursachten Beunruhigung des gesamten Gebietes während der Bauzeit. In den Gutachten, die den Planfeststellungsunterlagen zugrunde liegen, werden die Auswirkungen ver-harmlosend dargestellt, ohne Bezug auf die konkrete Situation vor Ort.

Es wird beantragt, dem Antragsteller aufzugeben, den landschaftspflegeri-schen Begleitplan, die saP sowie die FFH-VU zu überarbeiten.

2.1 Immissionen während der Bauphase

Während der Bauphase wird es in einem Zeitraum von ca. 2,5 Jahren zu Immissio-nen kommen. Die hohe Staubbelastung bei Trockenheit und bei ungünstiger

Wind-richtung wird sowohl für die Menschen in den umliegenden Ortschaften als auch Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben. Diese Auswirkungen werden weder in der Umweltverträglichkeitsprüfung noch in anderen Gutachten berücksichtigt.

Insbesondere die hohe Baulärmbelästigung wird bei ungünstiger Windrichtung für die umliegenden Ortschaften und die unmittelbar diese Fläche nutzenden Tierarten nur unzureichend betrachtet.

Die Auswirkungen auf die hydrogeologischen Bedingungen werden in den Antrags-unterlagen nicht dargestellt. Bei abgetragenen Oberboden und Extremniederschlä-gen wird es zu massiven ErdabschwemmunExtremniederschlä-gen vom Baufeld in die angrenzenden Gebiete kommen, mit Verstopfungen der Drainagen und Einschwemmungen in die Gewässer. Dies wird auch nach der evtl. Fertigstellung ohne ausreichende Begrü-nung in den ersten Jahren der Fall sein. Die Auswirkungen, die es mit sich bringen, dass ab Mitte Landebahn das Gelände mit 5% Richtung Norden (Staatsstraße) fällt, die Flächen fast alle stark verdichtet werden, und scheinbar keinerlei Entwässe-rungsmaßnahmen geplant sind, werden nicht ausreichend geprüft.

2.2 Baubedingte Auswirkungen

Die baubedingten Auswirkungen sind nicht ausreichend dargestellt. Es wird von le-diglich temporären Auswirkungen ausgegangen, die nicht zu Störungen der Vogelar-ten führen können.

Auswirkungen auf die Vogelarten werden jedoch durch die zweijährigen Erdmas-senbewegungen durch Störwirkungen und fehlendem Nahrungsangebot entstehen.

Es soll auf einer Fläche von über 80 ha Erdmassen bewegt werden. Dies bedeutet, dass der Mutterboden weggeschoben wird. Hügel abgetragen und Mulden aufgefüllt werden. Dies insbesondere in der Frühlings- und Sommerzeit, wenn sich die Vögel in der Aufzuchtszeit der Jungvögel befinden. Über zwei Vegetationsperioden wird daher großflächig für alle am Waldrand brütenden Vogelarten der Offenlandbereich durch massive Erdmassenbewegungen gestört.

2.3 Betriebsbedingte Auswirkungen

Sowohl für die artenschutzrechtliche Prüfung als auch für die Prüfung der Auswir-kungen auf die Natura-2000 Gebiete ist eine genaue Darstellung der betriebsbeding-ten Auswirkungen notwendig. Dies lassen die Planunterlagen vermissen.

Insbesondere ist die sog. Platzrunde fehlerhaft in den Planunterlagen dargestellt. Es ist entgegen der in den Antragsunterlagen dargestellten Platzrunde mit anderen Be-einträchtigungen zu rechnen, da die Platzrunde als zu eng dargestellt wird. Hierzu wird insbesondere auf die Stellungnahme des LBV, S. 8 und dem Schreiben eines Piloten, welches auf Seite 9 der Stellungnahme des LBV zitiert wird, hingewiesen.

Der LBV kommt zu dem Ergebnis, dass die in den Planfeststellungsunterlagen dar-gestellte Platzrunde deutlich zu klein prognostiziert ist, keinerlei Rechtsverbindlich-keit für die bei Betrieb des VLP tatsächlich geflogenen Flugbewegungen im Sichtflug besitzt und mithin deutlich mehr Flugbewegungen unter der 600m, als auch unter der 300m-Unbedenklichkeitsschwelle nach KOMEDA-ZEHNDER (2002) stattfinden werden.

2.4 Vogelschlag - Kollisionsrisiko

Das Kollisionsrisiko wird bei allen Vogelarten verneint. Hierbei wird auf eine veraltete Vogelschlagstatistik zurückgegriffen. Wie der Homepage der DAVVL zu entnehmen ist, haben die Vogelschlagereignisse in der Luftfahrt weiter zugenommen:

„Zahl der Vogelschlagereignisse in der Luftfahrt nimmt weiter zu

Bremen. Im Jahr 2014 nahm das deutsche Vogelschlagkomitee, der DAVVL e. V., 1.142 Anzeigen über die Kollision von Vögeln mit Luftfahr-zeugen aus deutschen Cockpits entgegen. 766 dieser Anzeigen betrafen Zwischenfälle im Inland, 376 der Anzeigen berichteten von Zwischenfäl-len im Ausland. „Dies ist die höchste Zahl an Vogelschlägen, die uns in den letzten fünf Jahren gemeldet wurde“, berichtet Christoph Morgen-roth, Geschäftsführer des Komitees. „Die von Jahr zu Jahr steigende Zahl an Vogelschlägen ist für uns ein Alarmsignal, zumal sie nicht allein über die wachsende Zahl an Flugbewegungen zu erklären ist.“

Weit alarmierender als die Zahlen des DAVVL sind aber die Angaben des Luftfahrtbundesamtes zum Vogelschlaggeschehen im Jahr 2014.

Demnach gab es unter den vom DAVVL registrierten Anzeigen 413 als Störfall einzustufende Ereignisse, an denen deutsche Luftfahrzeuge be-teiligt waren – das sind knapp viermal so viele wie im Vorjahr und mehr als zehnmal so viele wie 2010. „Die wachsende Gefahr, die von Vögeln ausgeht, muss ernst genommen werden“, sagt Morgenroth. „Erst 2012 gab es einen Absturz einer Maschine in der Nähe von Rostock, der auf einen Vogelschlag zurückzuführen war. Vor einem Jahr traf es einen US-Militärhubschrauber an der englischen Ostküste, wobei alle Insassen ums Leben kamen, und jedem ist noch der Zwischenfall vom Hudson River im Gedächtnis, bei dem nur durch außerordentlich glückliche Um-stände und außergewöhnlich großes Geschick des Piloten nach dem Ausfall beider Triebwerke eines Airbus A320 eine Notwasserung auf dem Fluss gelang und niemand ernsthaft zu Schaden kam.“ Und er er-gänzt: „Vogelschlag ist ein allgemein unterschätztes Sichersicherheitsri-siko der Luftfahrt, aber auch ein weitaus unbekannter Kostenfaktor.

Die vorliegenden Zahlen sollten alle Entscheidungsträger – ganz gleich ob öffentlicher oder privatwirtschaftlicher Natur – wachrütteln und zu verstärktem Engagement veranlassen. Schon lange hat der DAVVL vor einem Kippen der lange Zeit günstig verlaufenden Vogelschlagsituation gewarnt und eine dringend überfällige Anpassung der rechtlichen Rah-menbedingungen gefordert.“ Geschehen ist allerdings bislang so gut wie nichts.“

http://www.davvl.de/de/aktuelles/2015/zahl-der-vogelschlagereignisse-der-luftfahrt-nimmt-weiter-zu

Es wird beantragt, dem Antragsteller aufzugeben, die aktuelle Vogelschlagsta-tistik der DAVVL der fachlichen Beurteilung über Kollisionsrisiken von Vögeln zugrunde zu legen.