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B. Landes- und Regionalplanung

2. Regionalplan Oberfranken West

Derselbe Befund ergibt sich aus dem Regionalplan Oberfranken West (REP). Auch mit den dort zu findenden Vorgaben der Regionalplanung ist das Vorhaben unver-einbar.

Nr. 1.6.1 des REP zum zivilen Luftverkehr lautet:

„Z Zur Anbindung insbesondere der Mittelbereiche Coburg, Kronach, Lichtenfels und Bamberg soll in der Region mindestens ein Verkehrs-landeplatz als Schwerpunkt für die Allgemeine Luftfahrt vorgehalten werden.“

Der REP konkretisiert also den LEP nur insoweit, als er festlegt, dass der vom LEP geforderte VLP für die allgemeine Luftfahrt insbesondere der Anbindung der Mittel-bereiche Coburg, Kronach, Lichtenfels und Bamberg dienen soll. Zugleich lässt sich hieraus ableiten, dass der REP davon ausging, dass die Anbindung all dieser Mittel-bereiche über einen VLP möglich ist.

Davon, dass der REP die Errichtung eines neuen VLP (auch als Ersatz für einen vorhandenen) fordern oder auch nur gutheißen würde, ist auch im Rahmen der Be-gründung keine Rede.

Diese lautet:

„Der Verkehrslandeplatz Coburg-Brandensteinsebene ist mit seinem hohen Anteil an Geschäftsreise- bzw. Werkverkehr ein Schwerpunkt für die Allgemeine Luftfahrt in der Region Oberfranken-West. Da der jetzige Standort aufgrund seiner kurzen Landebahn von nur 860 m in seinem Bestand als gefährdet eingestuft wird, wurde zunächst die Erweiterung oder ein Neubau an einem anderen Standort im Land-kreis Coburg angestrebt.

Im Auftrag der zu diesem Zweck gegründeten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Verkehrslandeplatz Region Coburg wurde eine Standortsuche für den Coburger Raum durchgeführt. Das beantragte Raumordnungs-verfahren (ROV) für vier Standorte wurde im August 2007 für alle vier Standorte positiv abgeschlossen.

Da der Sonderlandeplatz Breitenau in Bamberg von den US-Streitkräften betrieben und somit zunächst auch nur für die Dauer ihrer Stationierung in Bamberg gesichert ist, gab es zusätzliche Überlegungen, die Suche nach einem gemeinsamen neuen Verkehrslandeplatz im Sinne einer re-gionalen Zusammenarbeit zu bündeln und auf die Achse Bamberg-Coburg auszudehnen.

Der Regionale Planungsverband Oberfranken-West hat deshalb in ei-nem Gutachten weitere grundsätzlich geeignete Standorte ermitteln las-sen. Eine Vertiefung der Ergebnisse und die Beantragung eines ROV ist jedoch nicht erfolgt.

Aus regionalplanerischer Sicht sollte in der Region mindestens ein Ver-kehrslandeplatz für den Instrumentenflugbetrieb vorgehalten werden.“

Der REP berichtet damit lediglich über bisherige Überlegungen, ohne sich festzule-gen, ob ein Neubau als Ersatz für die Brandensteinsebene für erforderlich gehalten wird oder ob unter zusätzlicher Ersetzung von Bamberg ein neuer VLP im Sinne ei-ner regionalen Zusammenarbeit zwischen den Teilregionen Coburg und Bamberg

favorisiert wird.

Soweit im Antrag der Regionalplan Oberfranken-West Absatz des REP zitiert wird, der die „Mittelbereiche Coburg, Kronach, Lichtenfels und Bamberg“ anspricht, wird zwar einerseits deutlich, dass Coburg keine Region ist. Aber durch die Vertauschung der oben zitierten Absätze soll vermittelt werden, dass der Regionalplan ebenfalls Instrumentenanflug fordern würde. Hierfür gibt der REP freilich nichts her, er widmet sich dieser Frage schlicht nicht.

Auch in der weiteren Darstellung im Antrag auf Seite 22 wird aufgrund eines Zitats aus dem Regionalplan Oberfranken-West, wonach der Bestand der Brandensteins-ebene BE als gefährdet eingestuft werde, der Eindruck erweckt, es bestehe eine objektive Gefährdung. Dies ist aber nicht der Fall, da die Landesplanerische Beurtei-lung der Regierung von Oberfranken (Dokument 2.3.3.1) auf Seite 14 deutlich macht, wer den Bestand als gefährdet ansieht, nämlich die Stadt Coburg, der Land-kreis Coburg und die hauptnutzenden Unternehmen. Dies aber ist keine objektive Gefährdung, die verifiziert worden ist, sondern nur eine subjektive Einschätzung.

Zugleich äußert sich die Landeplanerische Beurteilung nicht zu der für die Frage der Raumverträglichkeit entscheidenden Frage des Bedarfs für einen der betrachteten Standorte. Es wird vielmehr lediglich geprüft, ob die vorgeschlagenen Standorte mit (sonstigen) Belangen der Raumordnung verträglich wäre.

Soweit der Regionalplan der Region 4 (Oberfranken-West) zitiert wird, dass u.a. zur Anbindung der Mittelbereiche Coburg, Kronach, Lichtenfels und Bamberg in der Re-gion mindestens ein VLP als Schwerpunkt für die Allgemeine Luftfahrt vorgehalten werden soll, so ist diesem nicht zu entnehmen, dass auch Instrumentenanflug erfor-derlich sei.

Soweit auf Seite 10/11 der Bedarfsbegründung behauptet wird:

„Da der jetzige Standort aufgrund einer kurzen Landebahn in seinem Bestand als gefährdet eingestuft wird, strebt der Regionalplan eine Erweiterung oder einen Neubau an einem anderen Standort im Land-kreis Coburg an“,

so stimmt diese Behauptung nicht. Im Regionalplan steht unter der Begründung zu

Punkt 1.6.1:

„Da der jetzige Standort aufgrund seiner kurzen Landebahn von nur 860 m in seinem Bestand als gefährdet eingestuft wird, wurde zu-nächst die Erweiterung oder ein Neubau an einem anderen Standort im Landkreis Coburg angestrebt.“

Nicht also strebt der Regionalplan einen Neubau an, sondern er vermerkt nur, dass ein Neubau „zunächst“ angestrebt wurde. Das ist etwas Anderes. Wie oben darge-stellt, trifft der REP weder eine Standortentscheidung für einen Neubau noch über-haupt für einen Neubau eines VLP. Der Begründung kann allerdings entnommen werden, dass es dem REP – wie auch dem LEP – vorrangig um die Erhaltung der vorhandenen Standorte geht.

Dass der Bestand gefährdet sei, ist keine objektiv feststehende Tatsache, sondern die Einschätzung der Stadt Coburg, des Landkreises Coburg und der hauptnutzen-den Unternehmen, die der genaueren Analyse und Bewertung bedarf.

Offenbar sieht aber der Regionale Planungsverband Oberfranken-West selbst kei-nen Bedarf für eikei-nen neuen VLP als Ersatz für die Brandensteinsebene, sondern erwägt ein Singlekonzept unter Verbindung der Teilregionen. Auch deshalb steht der REP dem Vorhaben eher entgegen, da er von der Regionalplanung angedachte Konzepte ausschließt.

Entgegen Seite 11 der Bedarfsbegründung ist ein Neubau damit nicht erforderlich, um den landesplanerischen Zielvorstellungen gerecht werden zu können. LEP und REP fordern keinen VLP-Neubau mit Instrumentenanflugmöglichkeit, vielmehr steht der Grundsatz des Vorrangs des Ausbaus vorhandener Plätze dem Vorhaben ent-gegen.

3. Zwischenergebnis

Der Antrag ist bereits deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG abzulehnen.

Hierfür ist gerade entscheidend, dass es auch für die landesplanerische Zulässigkeit eines entsprechenden Neubauvorhabens der Ermittlung eines entsprechenden Be-darfs bedarf, der sich an der Befriedigung der Bedürfnisse für den anzubindenden

Planungsraum (also die Region 4) zu orientieren hat. Der von den Antragstellern gewählte Begründungsansatz, die Stadt Coburg und der namensgleiche Landkreis benötigten einen VLP mit IFR ist von vornherein ungeeignet und damit auch nicht in der Lage, die landesplanerische Zulässigkeit des Vorhabens zu begründen. LEP und REP stehen einem Vorhaben, das – wie hier – ausschließlich die Anbindung einer Teilregion und der Befriedigung eines dort (unterstellten) Bedarfs dienen soll, von vornherein entgegen. Wie bereits der Zielbestimmung 1.6.1 entnommen werden kann, muss der fragliche VLP der Anbindung aller dort genannten Planungsregionen dienen.

Zu diesem Zweck ist der in Meeder-Neida beantragte VLP weder geplant, noch ge-eignet. Das CDM Gutachten „Standortsuche für einen regionalen Verkehrslandeplatz auf der Achse Bamberg Coburg“ vom 18. Mai 2007 im Auftrag des Regionalen Pla-nungsverbandes Oberfranken West im Rahmen des LEP hat ergeben, dass der Standort Rattelsdorf Nord A die höchste Punktzahl von 389 erreicht hat, und somit für die Region Oberfranken West der geeignetste Standort für einen VLP wäre.

Bereits von seiner Lage her ist der vorgesehene Standort Neida für die Erfüllung der landes- und regionalplanerisch gewünschten Anbindung der gesamten Region nicht geeignet. Der Landkreis Coburg befindet sich im äußersten Norden der Region 4, während die geographische Mitte ca. die Landkreisgrenze zwischen Bamberg und Lichtenfels ist.

C. Schutzgut Boden