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F. Schutzgut Wasser

I. Keine Zulassungsfähigkeit nach dem Naturschutzrecht

7. Maßnahmenplanung fachlich ungeeignet

Bereits in den vorherigen Kapiteln wurde auf die Maßnahmen artbezogen eingegan-gen und dargelegt, dass diese den fachlichen und rechtlichen Anforderuneingegan-gen an CEF-Maßnahmen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht genügen. Insbesonde-re wird hier auf die Ausführungen in der Stellungnahme des LBV (23.04.2015, Seite 17ff.) verwiesen.

Darüber hinaus wird folgendes eingewandt:

Keine der vorgesehenen M-Maßnahmen stellen Vermeidungs-/Minderungs-/Schutzmaßnahmen dar (Bl. 1043-1047).

Die Maßnahme M1 stellt eine Selbstverständlichkeit dar, da lediglich temporär in Anspruch genommene Flächen wieder hergestellt werden.

Die in Maßnahme M2 vermeintlich zum Schutz der betroffenen Tierarten vorgese-henen Baumfällzeiten und Vorgehensweise erweisen sich in der Praxis i.d.R. als untauglich, weil auch bei einem vorsichtigen Fällen der Bäume aufgrund der nicht vorhersehbaren Vorkommen, diese nicht „gerettet“ werden können. Es gibt keinerlei Nachweis, dass die Praktiken die Tierarten vor Tötung, Störung oder sonstiger Be-unruhigung zu schützen sind. Zum Teil werden auch nur Ratschläge erteilt (… ist anzuraten). Wenn eine solche Maßnahme vorgeschlagen wird, muss diese in einer Nebenbestimmung beauflagt werden. Noch wichtiger erscheint aber, sollte – entge-gen der hier vertretenen Auffassung – es zu einem Bau des VLP kommen, dass der Vollzug kontrolliert wird.

Die Maßnahme M3 ist keine Vermeidungmaßnahme (siehe dazu Kapitel zur Zau-neidechse). Vielmehr muss VOR Zulassung des Vorhabens eine Klärung des Sach-verhalts herbeigeführt werden.

Auch die Maßnahme M4 stellt keine der im Formular angekreuzten Maßnahme dar.

Aufgrund der Fällung in einem in sich geschlossenen Waldgebiet, wird lediglich im Rahmen der Möglichkeiten aufgrund der Gewährleistung der Höhenbegrenzung ein Niederwald angelegt.

Die Maßnahme K 1 „Anlage von Extensivgrünland (auf dem Gelände des VLP)“ ist keine Ausgleichsmaßnahme, da diese keinen gleichartigen Ausgleich gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG herbeiführen kann.

Die Maßnahmen K 2 und K 3, die auf einer Vielzahl an Flächen produktionsinte-grierte Kompensation auf Ackerflächen und die Anlage von Lerchenfenstern, Blüh-streifen und BrachBlüh-streifen mit Selbstbegrünung sowie die Extensivierung von Inten-sivgrünland beinhaltet, ist weder als CEF-Maßnahme noch als Ausgleichsmaßnah-me anzuerkennen. Insbesondere die Fläche direkt angrenzend zum VLP ist unge-eignet, um einen Ersatzlebensraum für die Feldlerche zu schaffen. Es besteht ein erhöhtes Vogelschlagrisiko.

Die durch die Maßnahme K3 vorgesehene Extensivierung einer bisher intensiv ge-nutzten Frischwiese durch Anpassung des Mahdregimes kann nicht den Verlust des bestehenden Wiesenbrütergebiets in der IBA-Teilfläche zwischen Wiesenfeld und Herbartsdorf ausgleichen. Die am Sulzbach gelegenen K3-Maßnahmenflächen be-finden sich in einem Gebiet, dass schon seit fast 10 Jahren nicht mehr als Wiesen-brütergebiet tauglich ist. Nur durch Änderung des Mahdregimes einer nährstoffrei-chen Frischwiese können keine intakten Feuchtgebietskomplexe, die gleichzeitig für Bekassine, Braunkehlchen, Kiebitz und Rohrweihe geeignet sein sollen, wiederher-gestellt werden. Der Eingriff in das Wiesenbrütergebiet wird durch diese Maßnahme nicht ausgeglichen und somit verschlechtert sich der Erhaltungszustand der Popula-tionen der genannten Arten. Es ist damit von einer erheblichen Störung der Arten auszugehen.

Die Maßnahmen auf der Brandsteinsebene sind (K 4 Aufforstung und K 5 Entsie-gelung) sind grundsätzlich als Ersatzmaßnahme geeignet. Allerdings geht aus dem Grunderwerbsverzeichnis nicht hervor, dass die Entsiegelung rechtlich gesichert werden soll. Es muss gewährleistet werden, dass die Fläche auf Dauer entsiegelt bleibt. Dies ist grundbuchrechtlich zu sichern. Es steht ansonsten zu befürchten, dass dieses städtebaulich sehr attraktive Gebiet einer anderen Nutzung zugeführt wird.

Wie bereits im Kapitel 5 ausgeführt wurde, stellt die Maßnahme K 6 (Anlage eines Feldgehölzes) keine Ausgleichsmaßnahme dar.

Die Maßnahme (K 7 Anlage von Ersatzlebensraum für Zauneidechse) ist fachlich ungeeignet, wie bereits im Kapitel 3.2 dargestellt wurde.

J. Denkmalschutz

Aus den Antragsunterlagen wird ersichtlich, dass sowohl das Bodendenkmal Ran-gesberg, der westlich angrenzende Flachshügel als auch die östlich vorhandene Riethöhe abgetragen und in Erdsenken und Bodenmulden verfüllt werden sollen.

Nach Art. 1 Abs. 1 BayDSchG sind Denkmäler von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtli-chen, künstlerisgeschichtli-chen, städtebauligeschichtli-chen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Be-deutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

Weiter bedarf es gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG der Erlaubnis, wenn auf ei-nem Grundstück nach Bodendenkmälern gegraben oder zu eiei-nem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vorgenommen werden sollen. Ein Antrag seitens des Antragstellers auf Erlaubnis ist nicht gestellt, obwohl der Vorhabenträger Kennt-nis davon hat, dass sich in diesem Bereich Bodendenkmäler befinden. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG kann die Erlaubnis versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist.

Im Bayerischen Denkmal-Atlas ist der Rangesberg als Bodendenkmal D-4-5631-0033, Freilandstation des Mesolithikums (Mittlere Steinzeit 9600 bis 4900 v. Chr.) und Siedlung der Hallstattzeit (ältere vorrömischer Eisenzeit 800-450 v. Chr.) aufge-führt. Dabei dürfte das Bodendenkmal Rangesberg einer der ersten Zeitzeugen über die Besiedlung des Coburger Raums durch den Menschen sein. Nun soll dieses Bo-dendenkmal für den Verkehrslandeplatz bis zu 12 m tief abgegraben und in angren-zende Erdsenken bzw. Bodenmulden verfüllt werden. Dies ist gleichbedeutend mit der kompletten Zerstörung dieses Kulturgutes.

Wenn in den Antragsunterlagen ausgeführt wird, dass der wesentliche Konflikt für das Schutzgut Kulturgüter durch die geplante Flächeninanspruchnahme bzw. teil-weise Überbauung eines Bodendenkmals aus dem Mesolithikum verursacht werde und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung nur in Zusammenhang und durch das früh-zeitige Einbeziehung der entsprechenden Fachbehörden des Denkmalschutzes möglich seien, wird bei dieser Darstellung übersehen, dass durch den geplanten Verkehrslandeplatz das Denkmal vollständig und unwiederbringlich zerstört wird.

Aufgrund der vorliegend einschlägigen gesetzlichen Vorgabe, Denkmäler wegen ihrer geschichtlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit zu erhalten und vor

dem Hintergrund, dass für den Bau des Verkehrslandeplatzes an diesem Standort und die damit verbundene Zerstörung des Bodendenkmals kein Bedarf besteht, lie-gen die Voraussetzunlie-gen für eine Zerstörung dieses Denkmals keinesfalls vor, so dass dem Vorhaben Belange des Denkmalschutzes offenkundig entgegenstehen (Anlage 5 Zeitungartikel aus: Coburg Land vom 11./12.04.2015, „Ende eines Boden-denkmals“).

K. Brandschutz

Schließlich scheint auch der gebotene Brandschutz nicht gewährleistet. Die örtliche Feuerwehr kann die Tageseinsatzbereitschaft nicht gewährleisten, darüber hinaus erfordern Flugzeugbrände wegen des Kerosins spezielles Einsatzmaterial, über das die örtliche Feuerwehr nicht verfügt. Die Gemeinde ist nicht in der Lage, die Kosten für die Anschaffung entsprechender Geräte und Löschmittel zu übernehmen.