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Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von Natura 2000- 2000-Gebieten

F. Schutzgut Wasser

I. Keine Zulassungsfähigkeit nach dem Naturschutzrecht

6. FFH-Gebietsschutz

6.2 Erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele von Natura 2000- 2000-Gebieten

Entgegen der Bewertungen in der FFH-VU werden die betroffenen Natura 2000-Gebiete

- Vogelschutzgebiet 5831-471 „Itz-, Rodach- und Baunachaue“ in den Teilge-bieten 02 und 04

- FFH-Gebiet 5630-371 „Rodachaue mit Bischofsaue westlich Bad Rodach“

(Teilgebiet 3)

- FFH-Gebiet 5731-301 „Vogelfreistätte Glender Wiesen“

erheblich in ihren Erhaltungszielen beeinträchtigt.

6.2.1 Keine Abweichungsgründe dargelegt

Wenn entgegen der unter 6.1 dargelegten Auffassung nicht gefolgt werden würde, eine erhebliche Beeinträchtigung der Natura 2000 bejaht werden muss, wäre das Vorhaben nicht zulassungsfähig, weil keine Abweichungsgründe dargelegt werden können. Wie an anderer Stelle dieser Einwendung ausgeführt wird, sprechen für den geplanten Bau und den Betrieb des VLP an diesem Standort keine öffentlichen

Inte-ressen. Weder ist ein Bedarf erkennbar, noch können sonstige Belange geltend ge-macht werden, die den VLP an diesem Standort rechtfertigen. Ein Projekt kann gem.

§ 34 Abs. 3 BNatSchG jedoch nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten zu er-warten ist. Abweichungsgründe kann der Antragsteller jedoch für sich nicht in An-spruch nehmen.

Es liegen keine zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gem.

§ 34 Abs. 2 Ziffer 1 BNatSchG vor. Zwar werden von der Rechtsprechung nicht das Vorliegen von Sachzwängen gefordert, denen niemand ausweichen kann, jedoch muss ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes Handeln vorlie-gen (Ewer, in: Lüttkes/Ewer, BNatSchG-Komm, § 34, Rn 48 mit Hinweisen auf die Rspr.). Ein solches Handeln ist jedoch – wie in den Kapiteln zum Bedarf und zur Al-ternativenprüfung ausgeführt – nicht erkennbar. Weder besteht ein nachweisbarer Bedarf, noch lassen sich aus Gesichtspunkten der Raumordnung oder aus Sicher-heitsgründen öffentliche Interessen herleiten.

Zur Rechtfertigung des geplanten VLP wird in der VS auf eine sehr allgemein gehal-tene Zielsetzung zur Vorhaltung von Verkehrslandeplätzen mit Instrumentenflugbe-trieb im Bayerischen Landesentwicklungsprogramm (LEP) verwiesen. Versäumt wird dabei jedoch, die betreffende Zielvorgabe mit ihrer LEP –speziellen Bezifferung kon-kret zu benennen. Obwohl die VS vom 9.9.2014 stammt, wird auf S. 1196 unter Nr.

1.1 ebenso wie im Literaturverzeichnis (Pkt. 11/ S. 1272) als Quelle das Landesent-wicklungsprogramm in der Fassung des Jahres 2006 zitiert, obwohl diese bereit im September 2013 durch eine Neufassung abgelöst worden ist.

6.2.2 Projektwirkungen

Die zu erwartenden bau-, anlagen- und betriebsbedingten Projektwirkungen werden in auch im Rahmen der VP nur sehr pauschal benannt und aufgelistet (Seite 1198/99 Nr. 2.3). Wie bereits in Kapitel 2 dargelegt wurde, leiden die naturschutz-fachlichen Bewertungen der Antragsunterlagen unter dem Defizit, dass die bau- und betriebsbedingten Auswirkungen unzureichend prognostiziert werden.

Insbesondere in Bezug auf die Prüfung der erheblichen Beeinträchtigungen der be-troffenen Erhaltungsziele sind die diesbezüglichen Angaben zu wenig projektspezi-fisch, um die Projektwirkungen auf die Natura-2000-Gebiete und die dafür relevan-ten Arrelevan-ten umfassend und zutreffend zu ermitteln und bez. der (Natur)Verträglichkeit der Planung eine Prognose entsprechend der geforderten hohen Sicherheit abgeben zu können. Für die Beurteilung sind die „besten wissenschaftlichen Erkenntnisse“

heranzuziehen. Bei der Aufzählung der potentiellen Projektwirkungen sind bei wei-tem nicht alle realistischer Weise zu erwartenden projektspezifischen Wirkungen benannt, so dass die von den VerfasserInnen dieser VS auf S. 1195 selbst postulier-te „differenzierpostulier-te Ermittlung von Beeinträchtigungen“ von vorneherein nicht gewähr-leistet war. Im Folgenden werden vier Beispiele benannt:

1. Die erforderlichen Zufahrtswege und der darauf stattfindende Fahrzeugverkehr 2. Die Änderung der Reliefstruktur dessen großflächige Geländemodellierung

und die damit verbundene Inanspruchnahme von Flächen (z.B. für Zwischen-deponie und Fahrwegen)

3. Die großflächige und weit reichende Änderung der Oberflächenbeschaffenheit und der Vegetations- bzw. Nutzungsstruktur in den Bereichen des geplanten VLP.

4. Die für die „Reliefegalisierung“ großflächig erforderlichen Veränderungen von Bodenaufbau und Bodenstruktur (incl. Veränderungen von Vegetation und Kleinklima)

Auch wenn diese Projektwirkungen nicht direkt und unmittelbar die hier relevanten NATURA-2000- Gebiete betreffen, hätten sie doch berücksichtigt werden müssen, da sich daraus negative Auswirkungen auf Vogelarten ergeben können, die in den NATURA-2000- Gebieten brüten, dabei jedoch den für die Errichtung des VLP über-planten Bereich als Jagd – bzw. Nahrungshabitat nutzen (können).

So sollen z.B. neben der befestigten Rollbahn relativ großflächige Grünflächen ge-schaffen werden, die aufgrund des niedrigen Bewuchses u.a. für die Nahrungssuche des Rotmilans attraktiv sind, somit für diese Vogelart eine Lockwirkung ausüben.

Daraus ergibt sich aber ein durchaus relevantes erhöhtes Kollisionsrisiko. Erhöhte

Verluste bei dieser Vogelart können aber die Zielerreichung der hier relevanten NA-TURA-2000-Gebiete gefährden!

Als grundsätzliches planerisches Defizit muss auch gewertet werden, dass bei der Verträglichkeitsuntersuchung die Tatsache keine Bewertung gefunden hat, dass es sich bei den betriebsbedingten Projektwirkungen nicht um singuläre sondern um wiederkehrende Eingriffe handelt, woraus sich tlw. sehr spezifische und gravierende-re Projektwirkungen ergeben können.

Laut VS S. 1196 Nr. 2.1/ Absatz 1 ist der Bau des verfahrensgegenständlichen VLP Coburg nicht nur geplant, um den gegenwärtigen Bedarf an Flugverbindungen ab-zudecken, sondern auch, um für zukünftige Anforderungen gerüstet zu sein. Dies bedeutet aber, dass für die Zukunft von einer intensiveren Nutzung des Verkehrs-landeplatzes und somit mit einer höheren Flugfrequenz, eventuell auch vom Einsatz größerer Flugzeuge und Helikopter auszugehen ist. Somit ist es als Verfahrensfehler zu rügen, dass bei der Ermittlung und Beurteilung der zu erwartenden negativen Auswirkungen durch Lärm- , Störwirkung etc. lediglich vom Status quo ausgegangen wurde, obwohl für die Zukunft mit einer Verlängerung der Anflugschneisen und grö-ßeren Platzrunden (über dem benachbarten Callenberger Forst) zu rechnen ist.

Dessen ungeachtet wird aber in den Verfahrensunterlagen (Zitat Seite 1198 unter Nr. 2.1.2/letzter Absatz), explizit behauptet, dass mit dem Vorhaben keine Kapazi-tätssteigerung verbunden sei.

Dieser „Status quo – Flugbetrieb“ dient der in den Auftragsunterlagen durchgängig als Grundlage für die Ermittlung und Bewertung der mit bau-, anlagen- und betriebs-bedingten Auswirkungen bzw. Eingriffe und somit auch (unzutreffender Weise!) als Grundlage für die Ermittlung und Bewertung der Projektwirkungen auf die benach-barten Natura-2000-Gebiete. Damit werden aber die realistischer Weise für die Zu-kunft bei einer intensiveren Nutzung zu erwartenden betriebsbedingten Projektwir-kungen nicht zutreffend erfasst und erfolgt die Abschätzung der potentiellen Auswir-kungen auf die Vogelarten wie auch auf die Erhaltungsziele der hier relevanten NA-TURA-2000-Gebiete auf einer fehlerhaften Grundlage.

So muss z.B. bei den hier untersuchten Natura-2000-Gebieten davon ausgegangen

werden, dass diese bei einer intensiveren Nutzung des VLP z.B. durch die höhere Flugfrequenz und/oder durch die Vergrößerung der Anflugschneisen und Platzrun-den in weit größeren Maße negativen betriebsbedingten Projektwirkungen ausge-setzt sein werden, als dies als Ergebnis der Verträglichkeitsstudie prognostiziert wurde. Schon deshalb muss die hier status- quo- bezogen attestierte Verträglichkeit für die betroffenen Natura-2000-Gebiete im Hinblick auf die mit dem Neubau eines VLP ermöglichte Nutzungsintensivierung grundsätzlich angezweifelt werden.

Angesichts dessen muss sich der Antragsteller den Vorwurf gefallen lassen, im Ge-nehmigungsantrag Salamitaktik zu betreiben, um durch Vortäuschung geringerer Auswirkungen bzw. Eingriffe das Vorhaben zum jetzigen Zeitpunkt genehmigungs-fähig erscheinen zu lassen. Diese Salamitaktik bedeutet aber auch, dass nicht nur der Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung sondern auch der speziellen artenschutz-rechtlichen Prüfung (SAP), der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Kompensati-onsplanung im Rahmen des LBP zu geringe Eingriffe zugrunde gelegt worden sind.

Damit sind aber die als Grundlage für die hier geforderte Prüfung der Genehmi-gungsfähigkeit des Vorhabens vorgelegten Unterlagen in zentralen Punkten unzu-reichend und fehlerhaft!